Tierschutz - Tiergerechte Haltung von Mastschweinen

ELER

Bremen Niedersachsen

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) der Länder Bremen & Niedersachsen 2014-2020 (Version 1.6).

Kurzbeschreibung

Gefördert werden Vorhaben zur tiergerechten Haltung von Mastschweinen.

Förderziel

Die 'Tierschutzzahlungen' wirken dem Standard der konventionellen Nutztierhaltung in Niedersachsen entgegen, indem sie Haltungsformen bei Mastschweinen fördern, die ohne das Kupieren von Ringelschwänzen auskommen. Ziel ist es, zu einer deutlichen Steigerung des Tierwohls beizutragen. Somit leistet die Maßnahme einen Beitrag zur Fokus Area 3A.

Fördergegenstände

Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Zuwendungsempfänger

Begünstigte sind aktive Landwirte nach Art. 9 VO (EU) Nr. 1307/2013 als:

  • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen (natürliche oder juristische Personen).
  • Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen.

Förderfähige Gebietskulisse

Gesamtes Programmgebiet.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

Beschreibung

Gefördert werden Vorhaben zur tiergerechten Haltung von Mastschweinen. Die Maßnahme wird ergebnisorientiert angeboten: Als Indikator dient der intakte, unversehrte und vollständig erhaltene Ringelschwanz der Tiere. Eine Förderung erfolgt nur dann, wenn jederzeit mind. 70% des beantragten Bestandes einer Stalleinheit einen solchen Ringelschwanz aufweisen. Diese Vorgabe geht deutlich über die gesetzliche Norm hinaus, die lediglich das Kupieren der Ringelschwänze untersagt.

 

Besondere Förderverpflichtungen sind:

  • In den beantragten Stalleinheiten müssen jederzeit mind. 70% der Mastschweine einen intakten, unversehrten und vollständig erhaltenen Ringelschwanz aufweisen.
  • Der gesamte Bestand, für den eine Förderung beantragt wurde, wird mind. einmal je Mastzyklus von einer unabhängigen Stelle (z. B. Tierarzt, Kontrollstelle, Amtstierarzt) hinsichtlich der Tiergesundheit begutachtet.
  • Der Antragsteller führt förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster.

 

Förderfähige Kosten:

Förderfähig sind die Ausgaben, die dem Begünstigten zur Deckung der Gesamtheit bzw. eines Teils der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste dadurch entstehen, dass er die Tiere zu verbesserten Bedingungen gegenüber dem gesetzlichen Standard hält. Bei der ergebnisorientierten Förderung werden Annahmen getroffen, welche Bedingungen der Landwirt gegenüber dem gesetzlichen Standard mind. ändern muss, so dass das vorgegebene Ergebnis (jederzeit müssen mind. 70% des beantragten Bestandes einen intakten und unversehrten Ringelschwanz aufweisen) erreicht werden kann. Die Kosten für die Kontrolle des Bestandes durch einen Tierarzt sind nicht Bestandteil der Förderung und nicht bei die Kalkulation der Prämien berücksichtigt worden.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Tiere müssen in Niedersachsen oder Bremen gehalten werden.
  • Der jährliche Förderbetrag muss bei über 500€ liegen (Bagatellgrenze).
  • Die Verpflichtung wird für einen Zeitraum von einem Jahr eingegangen.
  • Fördervoraussetzung ist die Zugehörigkeit zur Gruppe der Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a der VO (EU) Nr. 1307/2012, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben, den Betrieb selbst bewirtschaften und die aktive Landwirte im Sinne des Art. 9 der VO (EU) Nr. 1307/2014 sind.

Auswahlverfahren

Grundsätzlich werden keine Auswahlkriterien gem. Art. 49 VO (EU) Nr. 1305/2013 angewandt. Bei Mittelknappheit wird eine Bewilligungsreihenfolge festgelegt, die insbesondere folgende Punkte berücksichtigt:

  • Bewertung der beantragten Fördermaßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung und ihrem Beitrag zur Zielerreichung.
  • Bewertung der Haltungsverfahren hinsichtlich ihrem Beitrag zum Tierwohl.
  • Regelmäßige Begutachtung des Tierbestandes durch Dritte.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 01.03.2021

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Der EU-Beteiligungssatz beträgt 53% bzw. 63% im Übergangsgebiet (beim Einsatz von Umschichtungsmitteln gem. Art. 59 Abs. 4e VO (EU) Nr. 1305/2013 beträgt der EU-Beteiligungssatz 100%).
  • Für die Gewährung der Zahlung ist die beantragte durchschnittliche Tierzahl des Betriebes bezogen auf GVE maßgeblich, die im Verpflichtungszeitraum besonders tiergerecht gehalten werden.
  • Die zur Berechnung der Förderung maximal zu berücksichtigende Tierzahl errechnet sich für Mastschweine aus den beantragten Stallplätzen. Die maximal zu berücksichtigende Tierzahl darf nicht größer sein, als die tatsächlich ermittelte durchschnittliche Tierzahl der Stalleinheit.
  • Die Höhe der Förderung beträgt 126,88€ je GV.

Informationen zum Förderprogramm

 

Hauptseite des ELER Bremen/Niedersachsen

 

Maßnahmenwebseite

Hier finden Sie auch weitere wichtige Dokumente und Downloads.

 

Förderrichtlinie (T2)

 

Förderantrag

 

PFEIL Förderwegweiser (S. 21)

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

Allgemeine Vorschriften zu den Mindestanforderungen bei der Haltung von Mastschweinen:

  • Regelungen auf EU-Ebene:
    • Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1).
    • Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen.
    • Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen.
  • Nationale Umsetzung der EU-Regelungen:
    • Tierschutzgesetz (TierSchG).
    • Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) vom 22.10.2001.

Update Förderrichtlinie

In der angehängten Förderrichtlinie gibt es Änderungen der Förderkonditionen.

Antragsfrist Tierwohl

Bitte beachten Sie, dass alle ELER-Tierwohl Förderanträge bis spätestens 17.05.2021 eingereicht werden müssen.

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Naturschutz und Landschaftspflege

Stand: Juli 2021