Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) der Länder Bremen & Niedersachsen 2014-2020 (Version 1.6).
Kurzbeschreibung
Vorhaben zur tiergerechten Haltung von Legehennen, bei der auf das prophylaktische Kupieren von Schnäbeln generell verzichtet wird.
Förderziel
Die 'Tierschutzzahlungen' wirken dem Standard der konventionellen Nutztierhaltung in Niedersachsen entgegen, indem sie Haltungsformen bei Legehennen fördern, die ohne das Kupieren von Schnäbeln auskommen. Ziel ist es, zu einer deutlichen Steigerung des Tierwohls beizutragen. Somit leistet die Maßnahme einen Beitrag zur Fokus Area 3A.
Fördergegenstände
Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
Begünstigte sind aktive Landwirte nach Art. 9 VO (EU) Nr. 1307/2013 als:
- Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen (natürliche oder juristische Personen).
- Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamtes Programmgebiet.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Beschreibung
Gefördert werden Vorhaben zur tiergerechten Haltung von Legehennen, bei der auf das prophylaktische Kupieren von Schnäbeln generell verzichtet wird. Zur Verbesserung des Tierwohls ist den Tieren eine größere nutzbare Bodenfläche, erhöhte Sitzstangen, eine bestimmte Futterzusammenstellung, mehr Nester und der Zugang zu Einstreu zu gewähren. So soll dem auftretenden Feder- oder Eierpicken bzw. dem Kannibalismus unter den Tieren vorgebeugt werden. Generell sind körperliche Eingriffe am Tier (Schnäbel) untersagt, ohne dass dies in die Prämienkalkulation einbezogen wird. Die Kosten für die Kontrolle des Bestandes durch einen Tierarzt sind ebenfalls nicht Bestandteil der Förderung.
Mit den Förderverpflichtungen werden bestimmte Haltungsbedingungen vorgegeben, die zu einer Verbesserung des Tierwohls beitragen sollen.
Besondere Förderverpflichtungen:
- Jedem Tier muss eine größere nutzbare Bodenfläche zur Verfügung gestellt werden. Bezogen auf die Stallfläche dürfen auf einer Ebene maximal sieben Tiere je m² gehalten werden. Bei der Haltung auf mehreren Ebenen sind maximal 14 Tiere je m² Stallgrundfläche zulässig.
- Den Hennen müssen erhöhte Sitzstangen oder Sitzplätze auf mind. zwei Ebenen angeboten werden.
- Die Nester müssen bestimmte vorgegebene Anforderungen erfüllen:
- Die Nester müssen gleichmäßig über den Stall verteilt sein.
- Sie müssen Barrieren zu weiteren Nestern aufweisen, um Anhäufung und Drücken von Tieren zu vermeiden.
- Im Falle von Gruppennestern muss für jeweils höchstens 100 Legehennen eine Nestfläche von mindestens einem Quadratmeter vorhanden sein.
- Den Hennen ist jederzeit Zugang zu Einstreu zu ermöglichen (manipulierbares Material, locker, trocken, qualitativ hochwertig, gesundheitlich unbedenklich).
- Zusätzlich zur Einstreu sind ständig weitere veränderbare Materialien für die Beschäftigung der Tiere sowie zum Bepicken und Hacken geeignete Materialien anzubieten.
- Als Futter ist Mehlfütterung (grob gemahlenes Futter mit einheitlicher Struktur) oder gekrümeltes Futter zu verwenden.
- Der gesamte Bestand ist mindestens einmal jährlich von einem Tierarzt hinsichtlich der Tiergesundheit zu begutachten.
- Käfighaltung ist untersagt.
- Das Kupieren von Körpergewebe ist untersagt.
- Der Antragsteller hat förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster zu führen.
- Die Begünstigten müssen über die gesetzlichen Vorgaben (Bestandsregister) hinaus eine besondere Dokumentationspflicht erfüllen. Diese Dokumentation soll die Kontrolle der Vorhaben erleichtern. Diese besonderen Aufzeichnungen erfassen insbesondere bei den Legehennen die Daten zur Einstallung der Tiere (Datum, Alter, Tierzahl), die Tierverluste sowie die Daten der Ausstallung.
Förderfähige Kosten:
Eine ausführliche Beschreibung der förderfähigen Kosten finden Sie auf S. 726 des Programms zur Förderung der Entwicklung im ländlichen Raum Niedersachsen und Bremen (PFEIL) 2014-2020.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Tiere müssen in Niedersachsen oder Bremen gehalten werden.
- Der jährliche Förderbetrag muss bei über 500€ liegen (Bagatellgrenze).
- Die Verpflichtung wird für einen Zeitraum von einem Jahr eingegangen.
- Zugehörigkeit zur Gruppe der Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a der VO (EU) Nr. 1307/2012, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben, den Betrieb selbst bewirtschaften und die aktive Landwirte im Sinne des Art. 9 der VO (EU) Nr. 1307/2014 sind.
Auswahlverfahren
Grundsätzlich werden keine Auswahlkriterien gem. Art. 49 VO (EU) Nr. 1305/2013 angewandt. Bei Mittelknappheit wird eine Bewilligungsreihenfolge festgelegt, die insbesondere folgende Punkte berücksichtigt:
- Bewertung der beantragten Fördermaßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung und ihrem Beitrag zur Zielerreichung.
- Bewertung der Haltungsverfahren hinsichtlich ihrem Beitrag zum Tierwohl.
- Regelmäßige Begutachtung des Tierbestandes durch Dritte.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.03.2021
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Der EU-Beteiligungssatz beträgt 53% bzw. 63% im Übergangsgebiet (beim Einsatz von Umschichtungsmitteln gem. Art. 59 Abs. 4e VO (EU) Nr. 1305/2013 beträgt der EU-Beteiligungssatz 100%).
- Für die Gewährung der Zahlung ist die beantragte durchschnittliche Tierzahl des Betriebes bezogen auf GVE maßgeblich, die im Verpflichtungszeitraum besonders tiergerecht gehalten werden.
- Die zur Berechnung der Förderung maximal zu berücksichtigende Tierzahl errechnet sich für Legehennen aus der nutzbaren Bodenfläche der Stalleinheit und dem vorgegebenen Platzbedarf je Tier. Die maximal zu berücksichtigende Tierzahl darf nicht größer sein, als die tatsächlich ermittelte durchschnittliche Tierzahl der Stalleinheit.
- Die Höhe der Förderung beträgt jährlich 500€ je GVE.