Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) der Länder Bremen & Niedersachsen 2014-2020 (Version 1.6).
Kurzbeschreibung
Einführung oder Beibehaltung einer Grundwasser schonenden Bewirtschaftung.
Förderziel
Die Zusatzförderung 'Ökoplus' trägt durch die Begrenzung des gesamtbetrieblichen Aufkommens tierischen Wirtschaftsdüngers zu einer deutlichen Einschränkung des eingesetzten Stickstoffdüngers bei. Dadurch werden Nährstoffüberschüsse gemindert und ebenso wie durch den späten Umbruch von Leguminosenbeständen die Gefahr der Auswaschung in die Gewässer verringert. Somit leistet die Maßnahme einen Beitrag zur Fokus Area 4B.
Fördergegenstände
Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
Begünstigte sind aktive Landwirte nach Art. 9 VO (EU) Nr. 1307/2013 als:
- Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen (natürliche oder juristische Personen).
- Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen.
Fördervoraussetzung ist die Zugehörigkeit zur Gruppe der Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a der VO (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben, den Betrieb selbst bewirtschaften und die aktive Landwirte im Sinne des Art. 9 der VO (EU) Nr. 1307/2014 sind.
Förderfähige Gebietskulisse
Programmgebiet mit der Zielkulisse Trinkwasserschutz oder EG-WRRL.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Beschreibung
Gefördert werden Vorhaben, die die Einführung oder Beibehaltung einer Grundwasser schonenden Bewirtschaftung bezwecken und über die Anforderungen der Grundförderung der VO (EG) Nr. 834/2007 hinausgehen. Die Zusatzförderung ergänzt die Maßnahmen 'Umstellung auf ökologische Landwirtschaft' (11.1) und 'Erhalt des Ökolandbaus' (11.2) und kann nur bei der Teilnahme an einem der beiden Instrumente in Anspruch genommen werden.
Die Revisionsklausel nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist Bestandteil von allen bewilligten Vorhaben.
Besondere Förderverpflichtungen:
Ergänzend zu den Förderverpflichtungen der Maßnahmen 'Umstellung auf ökologische Landwirtschaft' (11.1) und 'Erhalt des Ökolandbaus' (11.2) müssen die Unternehmen für die Inanspruchnahme der Zusatzförderung 'Ökoplus' folgende zusätzliche Auflagen erfüllen:
- Gesamtbetriebliches Aufkommen an tierischen Wirtschaftsdüngern inklusive Gärresten pflanzlicher und tierischer Herkunft beschränkt sich unter Berücksichtigung von Aufnahme/Abgabe von Wirtschaftsdünger von/an anderen Betrieben auf maximal 80kg Gesamtstickstoff je ha LF (bemessen als durchschnittliche tierartspezifische Nährstoffausscheidung).
- Umbruch von Beständen mit Leguminosenanteil wird frühestens vier Wochen vor Aussaat der Folgekultur vorgenommen.
- Betreffende Dauergrünlandflächen sind mind. einmal jährlich innerhalb der Vegetationszeit zu nutzen.
- Für betreffende Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen.
Förderfähige Kosten:
Mit der Förderung der Zusatzförderung 'Ökoplus' werden die Einkommensverluste und die zusätzlichen Kosten ausgeglichen, die durch die Einführung oder Beibehaltung der über die Vorgaben der VO (EG) Nr. 834/2007 hinausgehenden Auflagen nach 'Ökoplus' entstehen.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Fördervoraussetzung ist die Zugehörigkeit zur Gruppe der Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a der VO (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben, den Betrieb selbst bewirtschaften und die aktive Landwirte im Sinne des Art. 9 der VO (EU) Nr. 1307/2013 sind.
Auswahlverfahren
Grundsätzlich werden keine Auswahlkriterien gem. Art. 49 VO (EU) Nr. 1305/2013 angewandt. Bei Mittelknappheit wird eine Bewilligungsreihenfolge der angebotenen und beantragten Fördermaßnahmen festgelegt. Bei der Bewertung der Fördermaßnahmen werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
- Bewertung der angebotenen Fördermaßnahme hinsichtlich ihrer Umweltwirkung und ihrem Beitrag zur Zielerreichung.
- Voraussetzung als Basis für die aufbauende Komplementärförderung.
- Umsetzung der Verpflichtung in bestimmten Förderkulissen.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.03.2021
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Der EU-Beteiligungssatz beträgt 75% (beim Einsatz von EU-Umschichtungsmitteln gem. Art. 59 Abs. 4e VO (EU) Nr. 1305/2013 beträgt der EU-Beteiligungssatz 100%).
Die Höhe der jährlichen Förderung beträgt 115€ je ha zusätzlich zu der Förderung, die über die Instrumente 'Umstellung auf ökologische Landwirtschaft' (11.1) und 'Erhalt des Ökolandbaus, Grundanforderungen' (11.2) gewährt werden. Zur Umsetzung der Maßnahme ist der im Anhang II der VO (EU) Nr. 1305/2013 festgesetzte kofinanzierungsfähige Beihilfehöchstbetrag für mehrjährige Sonderkulturen von 900 €/ha auf 1.390 €/ha für die Umstellung auf Ökologischen Landbau anzuheben, wenn zusätzlich die Anforderungen nach Ökoplus erfüllt werden; für die sonstigen Flächennutzungen dementsprechend eine Anhebung von 450 €/ha auf 1.015 €/ha bei Umstellung und auf 505 €/ha bei Beibehaltung des ökologischen Landbaus.
In den hierzu speziell ausgewählten Zielkulissen kommt dem Grund- und Gewässerschutz eine besondere Bedeutung zu. Die Maßnahme dient hier der Umsetzung von EG-WRRL (RL 2000/60/EG) und dem Trinkwasserschutz. Diese Ziele erfordern eine Anpassung der Bewirtschaftung, die über die Anforderungen der VO (EG) Nr. 834/2007 hinausgehen, die die Grundlage für die Festlegung der kofinanzierungsfähigen Beihilfehöchstbeträge im Anhang II der VO (EU) Nr. 1305/2013 ist.
Die Beschränkung des gesamtbetrieblichen Aufkommens an Wirtschaftsdüngern auf maximal 80kg Gesamtstickstoff je ha LF führt zu einer dringend erforderlichen weiteren Reduzierung des Stickstoffeintrags in die Gewässer, zieht jedoch auch Ertrags-/Erlösverluste aufgrund geringerer Düngung und ggf. zusätzliche Transportkosten durch Verbringung des Wirtschaftsdüngers nach sich, die durch die erhöhte Förderung ausgeglichen werden. Die Prämienberechnung ist von einer unabhängigen Einrichtung, der Fachbehörde für Landwirtschaft in Niedersachsen, vorgenommen worden.