Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) der Länder Bremen & Niedersachsen 2014-2020 (Version 1.6).
Kurzbeschreibung
Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland innerhalb von Schutzgebieten.
Förderziel
Die Vorhaben der naturschutzgerechten Landbewirtschaftung bilden in Bezug auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der Natura 2000-Gebiete einen wichtigen Baustein zur Sicherung dieser Gebiete. Somit leistet die Maßnahme einen Beitrag zu der Fokus Area 4A.
Fördergegenstände
Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
Begünstigte sind Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für 'Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen' anderen Landbewirtschaftern oder ihren Zusammenschlüssen gewährt werden.
Förderfähige Gebietskulisse
Flächen in bestimmten Gebieten der Naturschutzkulisse im Programmgebiet. Für die Maßnahme können ausschließlich Zusatzförderungen in gesetzlich geschützten Gebieten gewährt werden, hier gilt die genaue fachliche Kulisse.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die jährliche Förderung wird aus der beantragten Fläche und dem Fördersatz (Betrag je ha und Jahr) errechnet.
Beschreibung
Gefördert wird die extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland innerhalb von Schutzgebieten. Die Förderung wird für Einzelflächen des Betriebes in zwei Varianten angeboten:
- Erschwernisausgleich (EA).
- Zusatzförderung 'Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen zum Erschwernisausgleich' (GL4).
Verwendungszweck ist die Anwendung besonders nachhaltiger und standortangepasster Verfahren der Bewirtschaftung von bestimmten Dauergrünlandflächen zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit einer Verbesserung des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes einhergehen. Die Zusatzförderung wird vollständig außerhalb der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt. Die Zusatzförderung wird im Rahmen eines Baukastensystems für weitergehende Bewirtschaftungsbedingungen gewährt, die über die hoheitlichen Festlegungen, für die der Erschwernisausgleich gewährt wird, hinausgehen. Die Bewirtschaftungsbedingungen für GL4 werden von der zuständigen Naturschutzbehörde gebietsindividuell zusammengestellt in Abhängigkeit der Regelungen nach dem Erschwernisausgleich und vor dem Hintergrund der jeweiligen Schutzziele (Wiesenbrüter/Vegetation, Erhaltung/Entwicklung etc.). Durch die Gewährung von Zuschlägen (Pflegeschnitte) soll die Wirkung des Vorhabens erhöht werden. Die Revisionsklausel nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist Bestandteil von allen bewilligten Vorhaben.
Förderverpflichtungen:
Die Vorhabenart wird außerhalb der NRR angeboten.
Der „Erschwernisausgleich“ wird für Nutzungsauflagen für Dauergrünland in entsprechenden Schutzgebieten gewährt und ist nicht Bestandteil des EPLR. Der „Erschwernisausgleich“ gleicht individuelle hoheitliche Festlegung in den jeweiligen Schutzgebieten aus. In der Förderperiode 2014–2020 erfolgt die Förderung des Erschwernisausgleichs mit rein nationalen Mitteln.
Aufbauend auf der Förderung des Erschwernisausgleichs wird mit der Vorhabenart GL4 eine Förderung für weitergehende Bewirtschaftungseinschränkungen angeboten. Die Zusatzförderung 'Zusätzliche Bewirtschaftungsverpflichtungen zum Erschwernisausgleich' (GL4) hat als Basis diese hoheitlichen Vorgaben und gleicht nur die Verpflichtungen aus, die über die Verpflichtungen des Erschwernisausgleichs hinausgehen.
Es gelten die Allgemeinen Förderkriterien nach Kapitel b.
Zusätzlich gelten folgende Verpflichtungen:
Förderfähig sind nur Dauergrünlandflächen, die in bestimmten Gebieten der Naturschutzkulisse liegen. Eine mindestens einmalige Nutzung innerhalb der Vegetationszeit vom 01.05. bis zum 30.09. hat zu erfolgen.
Zusätzlich zu den Basisverpflichtungen im Erschwernisausgleich können folgende Verpflichtungen eingegangen werden:
- Es kann i. d. R. aus verschiedenen, von der zuständigen Naturschutzbehörde erstellten, an den jeweiligen Schutzzweck des Gebietes angepassten Kombinationen von Bewirtschaftungsverpflichtungen ausgewählt werden, die einerseits die betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten und andererseits vor allem die naturschutzfachlichen Erfordernisse berücksichtigen.
- Dabei sind grundsätzlich folgende Bewirtschaftungsverpflichtungen als Auswahl und Kombinationsmöglichkeiten für die Nutzung der vereinbarten Dauergrünlandflächen gegeben:
- Zeitliche Einschränkung der Bodenbearbeitung vom 01. März bis 15. Juni bzw. 30. Juni (wie Walzen, Schleppen).
- Verzicht auf Grünlanderneuerung.
- Verzicht auf chemische Pflanzenschutzmittel.
- Verzicht auf organische oder generelle Düngung.
- Befristung der Beweidungsintensität bezüglich der Anzahl der Tiere bis zum 21. Juni bzw. 30. Juni.
- Befristung des Mahdzeitpunktes bis zum 15. Juni bzw. 30. Juni.
- Beschränkung der Schnitthäufigkeit auf maximal 2 Schnitte.
- Einschränkung des Weideregime.
- Stehenlassen von Randstreifen vom 01. Januar bis zum 31. Juli.
- Erhöhte Wasserstandshaltung vom 01. Januar bis zum 31. Mai.
- Zuwässerung vom 01. März bis zum 31. Mai.
Es sind förderspezifische Aufzeichnungen zu führen.
Spezifische Anforderungen bzw. weitere regionalorientierte Abweichungen (z. B. unterschiedliche Randstreifenbreiten) für die Durchführung der Vorhabenarten sind grundsätzlich möglich. Spezifische Anforderungen für die Durchführung der Vorhabenarten werden in der Förderrichtlinie festgelegt und somit dem Begünstigten bekanntgegeben.
Förderfähige Kosten:
Förderfähig sind nur die Ausgaben, die zur Deckung der Gesamtheit bzw. eines Teils der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste erforderlich sind und die den Begünstigten infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen.
Grundlage für die Berechnung sind Durchschnittswerte und -betrachtungen. Sie sind grundsätzlich so bemessen, dass damit Einkommensverluste auf Standorten ausgeglichen werden können, deren natürliches Einkommenspotenzial dem landesweiten Durchschnitt entspricht.
Begünstigte sind Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
Die Kalkulationen zur Grünlandbewirtschaftung beziehen sich auf eine einheitliche Referenzbewirtschaftung typischer Grünlandstandorte. Auf der Grundlage der Richtwert-Deckungsbeiträge wird für Eckdaten der Bewirtschaftung der Mittelwert für die Standorttypen Sand, Moor und Marsch gebildet. Zur ökonomischen Bewertung der Ertragseinbußen auf dem Grünland wird der Ersatzkostenwert herangezogen. Dies sind die Kosten, die zur Herstellung einer äquivalenten Menge Futter vergleichbarer Qualität aufgewendet werden müssen. Bei der Berechnung werden auch anteilige Maschinen-Festkosten berücksichtigt. Weitere Informationen sind der Anlage 18-1 Agrarökonomische Berechnungen zu entnehmen.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Fördervoraussetzung ist die Zugehörigkeit zur Gruppe der Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a der VO (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
Auswahlverfahren
Die Anwendung von Auswahlkriterien ist gemäß Art. 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013 nicht vorgeschrieben.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.03.2021
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Der EU-Beteiligungssatz beträgt 75%.
Jährliche Förderbeträge:
- Erschwernisausgleich: 11€ je Punktwert/ha (nicht über ELER finanziert). Die Punktanzahl für die einzelnen Bewirtschaftungsbedingungen hat dabei eine unterschiedliche Höhe (möglich sind bis zu 36 Punkte je Bedingung; in Kombination ein Punktwert von 60).
- Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen zum 'Erschwernisausgleich' (GL4); zusätzlich zum Erschwernisausgleich: 11€ je Punktwert/ha.
- Die Punktanzahl für die einzelnen Bewirtschaftungsbedingungen hat dabei eine unterschiedliche Höhe (möglich sind bis zu 36 Punkte je Bedingung; in Kombination ein Punktwert von 77).
- Zuschlag: 85 €/ha bei Pflegeschnitt im Herbst im Zeitraum vom 01. Oktober bis 15. November.
Die zusätzlichen Bewirtschaftungsbedingungen nach GL4 müssen über die hoheitlichen Auflagen hinausgehen. Die Förderung umfasst nur freiwillig eingegangene und zusätzliche Verpflichtungen.
Bei Vorhaben zur Umsetzung von Natura 2000-Zielen ist der im Anhang II VO (EU) Nr. 1305/2013 festgesetzte kofinanzierungsfähige Beihilfehöchstbetrag von 450 €/ha auf 932 €/ha anzuheben. Diese Anhebungen betreffen nur einige Ausnahmefälle, bei denen aufgrund der extremen geografischen Flächensituation (Feuchtgebiete, Moore) nur eine von dem gängigen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand abweichende besondere Bewirtschaftung (z. B. durch Wasseranstau, Verzicht auf Düngung oder verspätete Mahd) die Erhaltung des besonderen Strukturreichtums sowie des Vorkommens von gefährdeten Pflanzen- und Tierarten gewährleistet und diese Flächen außerdem eine herausragende Schutzwürdigkeit (z. B. prioritäre FFH-Lebensraumtypen) besitzen.
Die Höhe der jährlichen Förderung basiert auf den Agrarökonomischen Berechnungen.