Agrarumwelt- und Klimamaßnahme – Mahd besonderer Biotoptypen (BB2)

ELER

Bremen Niedersachsen

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) der Länder Bremen & Niedersachsen 2014-2020 (Version 1.6).

Kurzbeschreibung

Maschinelle Mahd von montanen Wiesen einschließlich Abtransport des Mähgutes.

Förderziel

Durch die Förderung soll die naturschutzkonforme Bewirtschaftung besonders bedeutsamer, kulturbetonter Biotoptypen beibehalten bzw. aufgenommen werden, um viele auf der Roten Liste Niedersachsen bzw. Bremen stehende gefährdete Arten von Pflanzen und Tieren zu erhalten. Durch die zielgerichteten Vorhaben leistet die Maßnahme einen Beitrag zur Fokus Area 4A.

Fördergegenstände

Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Zuwendungsempfänger

Begünstigte sind Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.

 

Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für 'Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen' anderen Landbewirtschaftern oder ihren Zusammenschlüssen gewährt werden.

Förderfähige Gebietskulisse

Flächen in bestimmten Gebieten der Naturschutzkulisse im Programmgebiet. Grundsätzlich alle angeschnittenen Schläge als Teil der Förderkulisse.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die jährliche Förderung wird aus der beantragten Fläche und dem Fördersatz (Betrag je ha und Jahr) errechnet.

Beschreibung

Das Vorhaben wird vollständig außerhalb der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt. Gefördert wird die maschinelle Mahd von montanen Wiesen einschließlich Abtransport des Mähgutes. Bei den Flächen handelt es sich i. d. R. um Lebensräume gem. RL 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Bei der Einhaltung bestimmter besonderer Bedingungen (z. B. mittlere Hanglage, nicht verwertbarer Aufwuchs oder Handmahd) sind Zuschläge möglich. Die besonders bedeutsamen, kulturbetonten Biotoptypen sind ohne weitere Nutzung durch einsetzende Verbuschung und Verbrachung in ihrem Fortbestand stark gefährdet. Durch die Gewährung von Zuschlägen (erschwerte Bedingungen, Handmahd) soll die Wirkung des Vorhabens erhöht werden. Die Revisionsklausel nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist Bestandteil von allen bewilligten Vorhaben.

 

Förderverpflichtungen:

Die Vorhabenart wird außerhalb der NRR angeboten. Es gelten die Allgemeinen Förderkriterien nach Kapitel b.

 

Zusätzlich gelten folgende Verpflichtungen:

  • Die Mahd ist entsprechend dem jeweiligen Biotoptyp nach Maßgabe eines Bewirtschaftungsplanes ab dem 25. Juni durchzuführen.
  • Ganzjähriges Ausbringungsverbot für mineralische und organische Düngung einschließlich Kalkung.
  • Ganzjähriges Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln.
  • Ganzjähriges Verbot einer mechanischen Bodenbearbeitung.
  • Es sind förderspezifische Aufzeichnungen zu führen.

 

Förderfähig sind nur Flächen, die in bestimmten Gebieten der Naturschutzkulisse liegen. Für die geförderten Flächen muss eine Bestätigung durch die untere Naturschutzbehörde vorliegen. Spezifische Anforderungen bzw. weitere regionalorientierte Abweichungen für die Durchführung der Vorhabenarten sind grundsätzlich möglich.

 

Förderfähige Kosten:

Eine ausführliche Beschreibung der förderfähigen Kosten finden Sie auf den S. 504-505 des Programms zur Förderung der Entwicklung im ländlichen Raum Niedersachsen und Bremen (PFEIL) 2014-2020.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Fördervoraussetzung ist die Zugehörigkeit zur Gruppe der Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a der VO (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
  • Für die geförderten Flächen muss eine Bestätigung durch die untere Naturschutzbehörde vorliegen.

Auswahlverfahren

Die Anwendung von Auswahlkriterien ist gemäß Art. 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013 nicht vorgeschrieben.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 01.03.2021

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Der EU-Beteiligungssatz beträgt 75%.
  • Jährliche Förderbeträge: 325 €/ha.
  • Zuschlag:
    • Erschwerte Bedingungen: 740 €/ha.
    • Handmahd: 755 €/ha.
    • Die Zuschläge können kombiniert werden.

 

Für Flächen, für die eine Basisprämie gewährt wird, wird der Grundförderbetrag um 65 €/ha gekürzt.

 

Bei Vorhaben zur Umsetzung von Natura 2000-Zielen ist der im Anhang II VO (EU) Nr. 1305/2013 festgesetzte kofinanzierungsfähige Beihilfehöchstbetrag von 450 €/ha auf 1.825 €/ha anzuheben. Diese Anhebungen betreffen nur einige Ausnahmefälle, bei denen aufgrund der extremen geografischen Flächensituation nur eine von dem gängigen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand abweichende besondere Bewirtschaftung (z. B. durch Handmahd) die Erhaltung des besonderen Strukturreichtums sowie des Vorkommens von gefährdeten Pflanzen- und Tierarten gewährleistet und diese Flächen außerdem eine herausragende Schutzwürdigkeit besitzen (z. B. prioritäre FFH-Lebensraumtypen wie naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia - besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)).

 

Die Höhe der jährlichen Förderung basiert auf den Agrarökonomischen Berechnungen.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie).
  • Der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (FFH-Richtlinie).
  • Des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.7.2009.
  • Des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl., 104).

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Inwertsetzung und Entwicklung von Natur, Landschaft sowie Flächen
  • Naturschutz und Landschaftspflege

Stand: Juli 2021