Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) der Länder Bremen & Niedersachsen 2014-2020 (Version 1.6).
Kurzbeschreibung
Wasserwirtschaftliche Vorhaben zur Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands im Bereich der Übergangs- und Küstengewässer einschließlich der Anbindung der direkt in sie einmündenden Marschengewässer.
Förderziel
Die Maßnahme dient der Zielerreichung der EG-WRRL und der MSRL. Ziel ist den Umweltzustand zu verbessern, der insbesondere durch diffuse Belastungen aus der Landwirtschaft und durch Anforderungen der Schifffahrt gefährdet wird. Somit leistet die Maßnahme einen Beitrag zur Fokus Area 4B.
Fördergegenstände
Daten-, Informationsgrundlagen, Monitoring, Evaluierung, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
- Land Niedersachsen.
- Kommunale Gebietskörperschaften und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
- Juristische Personen unabhängig von ihrer Rechtsform, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben wahrnehmen und der öffentlichen Aufsicht unterliegen.
Förderfähige Gebietskulisse
Die Förderung von Vorhaben erfolgt innerhalb der Gebietskulisse Übergangs- und Küstengewässer gem. Art. 2 Abs. 6 und 7 EG-WRRL sowie die Meeresregionen nach Art. 4 MSRL innerhalb Niedersachsens.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.
Beschreibung
Gefördert wird die Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands im Bereich der Übergangs- und Küstengewässer. Die Vorhaben sind zunächst auf den Bereich der Ems zu konzentrieren und sollen auf andere Flussmündungsgebiete übertragbar sein.
Förderfähig sind:
- Investitionen zur Herstellung von natürlichen Habitaten in Übergangs- und Küstengewässern, insbesondere Seegrasregeneration sowie der Durchgängigkeit.
- Investitionen zur Wiederherstellung einer natürlichen Tidedynamik (z. B. Herstellung von Tidepoldern).
- Vorhaben zur Bekämpfung der Eutrophierung der Küstengewässer.
- Investitionen zur Wiederherstellung einer natürlichen Sedimentdynamik der Übergangsgewässer.
- Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen.
- Nachfolgende Kontrolluntersuchungen einschließlich begleitender Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Förderfähige Kosten:
Investitionen einschließlich Studien und Grunderwerb sowie mit den Vorhaben verbundene Nebenkosten. Gefördert werden tatsächlich entstandene Kosten und Sachleistungen.
Im Zusammenhang mit Umweltschutzvorhaben kann beim Erwerb von Grundstücken in ordnungsgemäß begründeten Einzelfällen die Obergrenze von 10% der förderfähigen Ausgaben überschritten werden (vgl. Art. 69 Abs. 3b Satz 3 VO (EU) Nr. 1303/2013). Ein Ausnahmefall liegt dann vor, wenn das entsprechende Vorhaben der Umsetzung von wichtigen Umweltzielen wie beispielsweise dem Klimaschutz oder insbes. auch solchen von europäischem Rang (Natura 2000, EG-WRRL etc.) dient. Unter diesen Voraussetzungen soll von der genannten Ausnahme bei diesen Maßnahmen Gebrauch gemacht werden. Die Gründe für die Überschreitung des Prozentsatzes werden im Einzelfall im Rahmen der Antragsprüfung geprüft und dokumentiert. Grunderwerb als alleiniger Bestandteil eines Projekts ist nicht zulässig.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Vorhaben wird in Niedersachsen umgesetzt.
- Vorhaben dient der Verbesserung der ökologischen Qualitätskomponenten gem. EG-WRRL und der Indikatoren der MSRL.
- Berücksichtigung der Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege.
Auswahlverfahren
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden für die Bewertung der Förderanträge nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien festgelegt. Die Vorhabenauswahl erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand dieser Auswahlkriterien. Alle Förderanträge werden nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet, die Bewilligung erfolgt im Rahmen des Finanzmittelbudgets. Im Bewertungsschema wird die Umweltwirkung von Vorhaben berücksichtigt: Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, erhalten zusätzliche Punkte. Grundsätzlich förderfähige Anträge, die aber im Rahmen des Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, werden bis zu einem neuen Auswahlverfahren in einer Warteliste geführt.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 14.04.2021
Ende der Maßnahme: 31.12.2025
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
-
Der EU-Beteiligungssatz beträgt 53% bzw. 63% im Übergangsgebiet.
-
Die Zuschusshöhe beträgt 90% der förderfähigen Kosten bei, bei landeseigenen Maßnahmen sowie in besonders begründeten Ausnahmefällen 100%. Bei besonderen fachlich bzw. haushälterisch begründeten Fallkonstellationen kann die Zuschusshöhe ggf. auch reduziert werden. Die Bedingungen hierzu werden in der Förderrichtlinie geregelt.