Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden und Dörfer

ELER

Nordrhein-Westfalen

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Nordrhein-Westfalen 2014-2020 (Version 1.3).

Kurzbeschreibung

Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden und Dörfer.

Förderziel

Ziel der Operation ist es, Dorfinnenentwicklungskonzepte (DIEK) und Integrierte kommunale Entwicklungskonzepte (IKEK) in ländlichen Gebieten zu unterstützen. Die Vorhabenart trägt vor allem zur Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten gemäß Schwerpunkt b der Priorität 6 bei. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.

Fördergegenstände

Daten-, Informationsgrundlagen

Zuwendungsempfänger

1. Gemeinden und Gemeindeverbände (in den Stadtstaaten entsprechende
    Verwaltungseinheiten).
2. Teilnehmergemeinschaften.

 

Neben Gemeinden kommen aus folgenden Gründen auch Gemeindeverbände als Begünstigte in Betracht:
Ein Gemeindeverband ist in Deutschland ein als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierter Träger von Aufgaben kommunaler Selbstverwaltung auf einer Ebene oberhalb der Gemeinde. Es handelt sich daher ELER-rechtlich nicht um die unter „Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden“, sondern um eine eigene Rechtspersönlichkeit.

Förderfähige Gebietskulisse

Gebietskulisse "Ländlicher Raum".

 

Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Nordrhein-Westfalen ab Seite 149. entnommen werden.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Beschreibung

Die Förderung zielt darauf ab, kleinräumige und gemeindliche Entwicklungsplanungen in ländlichen Gebieten zu unterstützen. Gefördert wird die Erarbeitung von kleinräumigen und gemeindlichen Entwicklungsplanungen in ländlichen Gemeinden zur Erhaltung und Gestaltung des ländlichen Charakters und der Verbesserung der Lebensqualität unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Die Pläne sollen gegebenenfalls die Möglichkeiten einer dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien und damit verbundene Energieeinsparungen untersuchen und bewerten. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sind die Ziele und Erfordernisse des Umweltschutzes zu beachten.

 

Förderfähig sind Kosten zur Erarbeitung von Plänen zur kleinräumigen und gemeindlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten als Vorplanung im Sinne des § 1 Abs. 2 Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes". Aufgrund des vielfältigen Charakters der Einzelvorhaben erfolgt die Beschreibung über die spezifischen förderfähigen Kosten auf Ebene der Länder und wo entsprechend erforderlich, im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum.

 

Nicht förderfähig sind Kosten für:

  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
  • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

Die Pläne sind im Rahmen ihrer Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder anderen Planungen, Konzepten oder Strategien im Gebiet abzustimmen.
Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil der Pläne.

 

Es kann nur die Erarbeitung von kleinräumigen und gemeindlichen Entwicklungsplanungen in ländlichen Gemeinden zur Erhaltung und Gestaltung des ländlichen Charakters und der Verbesserung der Lebensqualität unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme gefördert werden. Die Pläne sind im Rahmen ihrer Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien im Gebiet/in der Region abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil der Pläne.

 

Eine weitere Bedingung ist die Lage in der Gebietskulisse „Ländlicher Raum".

Auswahlverfahren

Anträge können laufend gestellt werden. Die Auswahl der Projekte erfolgt stichtagsbezogen nach landesweit einheitlichen Auswahlkriterien mit Schwellenwert. Es werden Punkte vergeben und ein Ranking erstellt.

 

Die Priorisierung erfolgt nach objektiv nachprüfbaren Kriterien wie Beteiligung der Bevölkerung, Berücksichtigung übergeordneter Entwicklungsziele und -strategien etc.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 23.08.2019

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Öffentliche Begünstigte:
    • Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
  • Andere Begünstigte:
    • Die Höhe der Förderung beträgt für andere Begünstigte bis zu 75% der förderfähigen Kosten.
  • Der Zuschuss je EU-Förderperiode (in dieser EU-Förderperiode) und Vorhaben kann bis zu 50.000 Euro betragen.

Handlungsfelder

Energiewende und Klimaschutz Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Entwicklung integrierter Energie-/Klimaschutzkonzepte
  • Inwertsetzung und Entwicklung von Natur, Landschaft sowie Flächen

Stand: Juli 2021