Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) der Länder Bremen & Niedersachsen 2014-2020 (Version 1.6).
Kurzbeschreibung
Umsetzung der EG-WRRL und von Natura 2000 mit dem Ziel, ausgewählte Seen zu sanieren oder zu restaurieren.
Förderziel
Die Maßnahme zielt auf die Verbesserung der Qualitätskomponenten der EG-WRRL und bei den 'Übergangs- und Küstengewässern' auch auf die Verbesserung der Indikatoren der MSRL ab. Die zu fördernden Vorhaben leisten einen Beitrag, um den Umweltzustand zu verbessern, der insbesondere durch diffuse Belastungen aus der Landwirtschaft gefährdet ist. Somit leistet die Maßnahme einen Beitrag zur Fokus Area 4B.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Daten-, Informationsgrundlagen, Demonstrations-, Modell- und Pilotvorhaben, Monitoring, Evaluierung, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung
Zuwendungsempfänger
- Land Niedersachsen.
- Kommunale Gebietskörperschaften und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
- Juristische Personen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben wahrnehmen und der öffentlichen Aufsicht unterliegen.
- Juristische Personen des Privatrechts.
Förderfähige Gebietskulisse
Stillgewässer im ländlichen Gebiet Niedersachsens mit einer Fläche von mind. 50 ha und kleinere Stillgewässer, wenn sie für die Wasserwirtschaft oder den Naturschutz von erheblicher Bedeutung sind.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.
Beschreibung
Die 'Seenentwicklung' dient der Umsetzung der EG-WRRL und von Natura 2000 und zielt darauf ab, ausgewählte Seen zu sanieren oder zu restaurieren. So kann die Qualität des Gewässers und seiner Umgebung erhöht werden. Gefördert werden Vorhaben, die Gewässerentwicklungsräume in Uferbereichen schaffen, Stoffeinträge reduzieren, die Wasserretention verbessern, Vorhaben zur Entschlammung, konzeptionelle Vorarbeiten und begleitende Qualitätssicherungsmaßnahmen im Seebereich und dem See-Einzugsgebiet. Gefördert werden Vorhaben, die der Sanierung und Restaurierung von Seen dienen.
Förderfähig sind:
- Investitionen zur naturnahen Seenentwicklung durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen in Uferbereichen sowie Anlage und Gestaltung von Randstreifen und Schutzpflanzungen.
- Investitionen zur Reduzierung von Stoffeinträgen (Punktquellen und diffuse Quellen).
- Entschlammung.
- Verbesserung der Wasserretention.
- Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen.
- Erprobung innovativer Verfahren.
- Begleitende und nachfolgende Kontrolluntersuchungen einschließlich begleitender Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Förderfähige Kosten:
Förderfähige Kosten sind Investitionen einschließlich Studien und Grunderwerb sowie mit den Vorhaben verbundene Nebenkosten. Gefördert werden tatsächlich entstandene Kosten und Sachleistungen.
Im Zusammenhang mit Umweltschutzvorhaben kann beim Erwerb von Grundstücken in ordnungsgemäß begründeten Einzelfällen die Obergrenze von 10% der förderfähigen Ausgaben überschritten werden (vgl. Art. 69 Abs. 3b Satz 3 VO (EU) Nr. 1303/2013). Ein Ausnahmefall liegt dann vor, wenn das entsprechende Vorhaben der Umsetzung von wichtigen Umweltzielen wie beispielsweise dem Klimaschutz oder insbes. auch solchen von europäischem Rang (Natura 2000, EG-WRRL etc.) dient. Unter diesen Voraussetzungen soll von der genannten Ausnahme bei diesen Maßnahmen Gebrauch gemacht werden. Die Gründe für die Überschreitung des Prozentsatzes werden im Einzelfall im Rahmen der Antragsprüfung geprüft und dokumentiert. Grunderwerb als alleiniger Bestandteil eines Projekts ist nicht zulässig.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Vorhaben wird in Niedersachsen umgesetzt.
- Vorhaben dient der Verbesserung der ökologischen Qualitätskomponenten gem. EG-WRRL.
- Berücksichtigung der Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege.
- Die Förderung von Vorhaben erfolgt innerhalb der Gebietskulisse Seenentwicklung.
Auswahlverfahren
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden für die Bewertung der Förderanträge nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien festgelegt. Die Vorhabenauswahl erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand dieser Auswahlkriterien. Alle Förderanträge werden nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet, die Bewilligung erfolgt im Rahmen des Finanzmittelbudgets. Im Bewertungsschema wird die Umweltwirkung von Vorhaben berücksichtigt: Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, erhalten zusätzliche Punkte. Grundsätzlich förderfähige Anträge, die aber im Rahmen des Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, werden bis zu einem neuen Auswahlverfahren in einer Warteliste geführt.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 14.04.2021
Ende der Maßnahme: 31.12.2025
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Der EU-Beteiligungssatz beträgt 53% bzw. 63% im Übergangsgebiet.
- Die Zuschusshöhe beträgt 90% der förderfähigen Kosten, bei landeseigenen Maßnahmen sowie in besonders begründeten Ausnahmefällen 100%.
- Bei besonderen fachlich bzw. haushälterisch begründeten Fallkonstellationen kann die Zuschusshöhe ggf. auch reduziert werden. Die Bedingungen hierzu werden in der Förderrichtlinie geregelt.