Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) der Länder Bremen & Niedersachsen 2014-2020 (Version 1.6).
Kurzbeschreibung
Naturnahe Gewässerentwicklung im Sinne der EG-WRRL und die Wiederherstellung natürlicher Ökosysteme innerhalb und außerhalb von Natura-2000-Gebieten.
Förderziel
Das Vorhaben stellt die ökologischen Funktionen der Gewässer und ihrer Umgebung wieder her und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der WRRL und in Natura-2000-Gebiet sowie zur großräumigen Biotopvernetzung. Dies führt dazu, Biodiversität langfristig zu sichern und zu verbessern. Somit leistet die Maßnahme einen Beitrag zur Fokus Area 4A.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Daten-, Informationsgrundlagen, Monitoring, Evaluierung, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung
Zuwendungsempfänger
- Land Niedersachsen.
- Kommunale Gebietskörperschaften und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
- Juristische Personen unabhängig von ihrer Rechtsform, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben wahrnehmen und der öffentlichen Aufsicht unterliegen.
- Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, sofern diese Inhaber von Stau- bzw. anderweitigen Wasserrechten sind.
Förderfähige Gebietskulisse
EG-WRRL-Gewässernetz Niedersachsen und diesbezüglich relevante unmittelbar einmündende Nebengewässer im Rahmen der ländlichen Gebiete.
Die Förderung von Vorhaben erfolgt innerhalb der Gebietskulisse Fließgewässerentwicklung.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.
Beschreibung
Gefördert werden die naturnahe Gewässerentwicklung im Sinne der EG-WRRL und die Wiederherstellung natürlicher Ökosysteme innerhalb und außerhalb von Natura-2000-Gebieten. Die berichtspflichtigen Gewässer nach der EG-WRRL umfassen mit ca. 18.000 km von insgesamt 160.000 km etwa 12% des niedersächsischen Gewässernetzes.
Die Förderfähigkeit gründet sich auf die Umsetzung europäischer Umweltziele nach der EG-WRRL und Natura 2000. Maßnahmen basieren auf dem Niedersächsischen Fließgewässerprogramm, sind umfänglich bewährt und werden kontinuierlich angepasst. So stellen Auen bzw. ihre Entwicklungsräume einen integralen Bestandteil des Gewässerökosystems dar, sie dienen der lateralen Vernetzung. Randstreifen und Schutzpflanzungen bieten eine wirksame Pufferfunktion gegen Schad- und Nährstoffeinträge. Wasserrückhalt in der Landschaft stellt einen wichtigen Baustein der Renaturierung aquatischer Lebensräume dar und führt zugleich zu positiven Synergieeffekten im Zusammenhang mit dem Themenbereich Hochwasserschutz.
Förderfähig sind:
- Investitionen zur naturnahen Gewässerentwicklung durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen in Auenbereichen (z. B. Wiederanschluss von Altarmen, Anlage von Auwäldern).
- Anlage und Gestaltung von Randstreifen und Schutzpflanzungen (z. B. zur Ermöglichung einer eigendynamischen Gewässerentwicklung bzw. Reduzierung von Stoffeinträgen).
- Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit der Gewässer (z. B. durch Fischaufstiegsanlagen wie Umfluter oder Fischpässe).
- Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft (z. B. durch Laufverlängerungen, Rückverlegung von Deichen).
- Konzeptionelle Vorarbeiten, Planungen und Erhebungen sowie nachfolgende Kontrolluntersuchungen einschließlich begleitender Qualitätssicherungsmaßnahmen (z. B. Machbarkeitsstudien, Genehmigungsplanungen, Erfolgskontrollen, Monitoring).
- Sonstige zur Durchführung des Vorhabens zwingend erforderlichen Aufwendungen einschließlich Entschädigungszahlungen (z. B. Denkmalschutzaufwendungen bei der Umgestaltung historischer Mühlstauanlagen).
Förderfähige Kosten:
Förderfähige Kosten sind Investitionen einschließlich Studien und Grunderwerb sowie mit den Vorhaben verbundene Nebenkosten. Gefördert werden tatsächlich entstandene Kosten und Sachleistungen. Nebenkosten sollen auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Sofern vorhanden, sind zur Berechnung einschlägige Gebührenssätze wie z. B. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) o. ä. zugrunde zu legen.
Im Zusammenhang mit Umweltschutzvorhaben kann beim Erwerb von Grundstücken in ordnungsgemäß begründeten Einzelfällen die Obergrenze von 10% der förderfähigen Ausgaben überschritten werden (vgl. Art. 69 Abs. 3b Satz 3 VO (EU) Nr. 1303/2013). Ein Ausnahmefall liegt dann vor, wenn das entsprechende Vorhaben der Umsetzung von wichtigen Umweltzielen wie beispielsweise dem Klimaschutz oder insbes. auch solchen von europäischem Rang (Natura 2000, EG-WRRL etc.) dient. Unter diesen Voraussetzungen soll von der genannten Ausnahme bei diesen Maßnahmen Gebrauch gemacht werden. Die Gründe für die Überschreitung des Prozentsatzes werden im Einzelfall im Rahmen der Antragsprüfung geprüft und dokumentiert. Grunderwerb als alleiniger Bestandteil eines Projekts ist nicht zulässig.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Berücksichtigung der Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege.
Auswahlverfahren
Die Förderung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
- Stufe 1 (Vorverfahren): Primär fachliche Prüfung und Priorisierung der Maßnahmenblätter (= Ideenskizzen), summarische Prüfung der formalen Förderbedingungen.
- Stufe 2 (Förderverfahren): Auf formale Inhalte ausgerichtete Prüfung der förmlichen Anträge.
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden für die Bewertung der Förderanträge nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien festgelegt. Die Vorhabenauswahl erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand dieser Auswahlkriterien. Alle Förderanträge werden nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet, die Bewilligung erfolgt im Rahmen des Finanzmittelbudgets. Im Bewertungsschema wird die Umweltwirkung von Vorhaben berücksichtigt. Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, erhalten zusätzliche Punkte. Grundsätzlich förderfähige Anträge, die aber im Rahmen des Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, werden bis zu einem neuen Auswahlverfahren in einer Warteliste geführt.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 14.04.2021
Ende der Maßnahme: 31.12.2025
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Der EU-Beteiligungssatz beträgt 53% bzw. 63% im Übergangsgebiet.
- Die Zuschusshöhe beträgt 90% der förderfähigen Kosten, bei landeseigenen Maßnahmen 100%.