Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) der Länder Bremen & Niedersachsen 2014-2020 (Version 1.6).
Kurzbeschreibung
Entziehung von Moorflächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung.
Förderziel
Das 'Flächenmanagement für Klima und Umwelt' stellt Flora und Fauna neuen bzw. erweiterten Lebensraum zur Verfügung, da durch die Flächenneuordnung große Areale geschaffen werden. Somit leistet die Maßnahme einen Beitrag zur Fokus Area 4A.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Daten-, Informationsgrundlagen, Management, Verwaltung
Zuwendungsempfänger
- Teil A:
- Land Niedersachsen.
- Gemeinden und Gemeindeverbände.
- Teil B:
- Gemäß Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung.
Förderfähige Gebietskulisse
Programmgebiet (nur Niedersachsen) mit Flächen, die in der Gebietskulisse "Kohlenstoffreiche Böden mit Klimaschutzpotenzial" liegen.
Art der Unterstützung
Teil A:
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe der zur Verfahrensumsetzung benötigten Förderung wird bereits zur Einleitung des Verfahrens verbindlich festgelegt.
Teil B:
Gemäß Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung.
Beschreibung
Das Instrument 'Flächenmanagement für Klima und Umwelt' wird für Niedersachsen erstmalig angeboten. Es zielt auf die Vermeidung von CO2 ab und trägt damit insbesondere zum Klimaschutz bei. Niedersachsen will neben einer extensiveren Wirtschaftsweise, bei der – wenn auch in geringerem Umfang – immer noch CO2 entsteht, besonders solche Flächen möglichst vollständig aus der Bewirtschaftung nehmen, die eine große CO2-Speicherfähigkeit besitzen. Dies ist insbesondere bei Moorflächen der Fall. Hier gilt es, die Moore aus der Nutzung zu nehmen und anschließend wiederzuvernässen. Das Instrument 'Flächenmanagement für Klima und Umwelt' bildet den Beginn einer über Jahrzehnte hinweg angelegten, dauerhaften Entziehung von Moorflächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung. Die Maßnahme ist nur in Kombination mit dem Instrument 'Flurbereinigung' (4.3) realisierbar. Bei Wiedervernässungsgebieten, die damit zusammenhängend entstehen, werden die Flächen im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren mit dem Instrument der Bodenordnung erworben und geordnet. Da nicht alle Flächen lagegerecht sind, werden auch Flächen außerhalb der Moore erworben, um den gezielten Tausch gegen bewirtschaftete Moorflächen zu ermöglichen. Sowohl die Zusammenlegung als auch der Tausch von Flächen kann den Rück- und Neubau von Wirtschaftswegen, auch außerhalb der Moorgebiete, erfordern. Hier ermöglicht das Instrument 'Flurbereinigung' Infrastrukturvorhaben, um Bewirtschaftungsnachteile auszugleichen und eine bessere Arrondierung zu schaffen.
Die Zielausrichtung dieser Maßnahme ist es, den aus der SWOT hervorgehenden Bedarf des Erhalts und die Stärkung einer wettbewerbsfähigen Landwirtschaft zu fördern. Über das Instrument 'Flächenmanagement für Klima und Umwelt' werden Flächen innerhalb und außerhalb von Mooren erworben. Die Moorflächen werden anschließend wiedervernässt; damit werden Flächen, die eine große CO2-Speicherfähigkeit besitzen, dauerhaft der wirtschaftlichen Nutzung entzogen. Um den Erwerb der Flächen und deren lagegerechte Zuordnung realisieren zu können, wird dieses Instrument mit dem Instrument 'Flurbereinigung' (4.3) kombiniert. Sie ermöglicht mit den Instrumenten der Bodenordnung unter Beteiligung aller Betroffenen, die Moorflächen zusammenhängend als Wiedervernässungsgebiet auszuweisen und die wirtschaftenden Landwirte mit Flächen außerhalb des Moores wertgleich abfinden zu können.
In der Maßnahme Code 4.4 sollen durch die Neuordnung der Flächen arrondierte Moorgebiete zur Wiedervernässung entstehen. Diese werden dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen und an das Land Niedersachsen oder einer Kommune (Landkreis) übertragen. Dies setzt voraus, dass die Eigentümer (= häufig Landwirte) diese Flächen im Moor auch abgeben. Dies wird oft nur gegen Austauschflächen außerhalb des Moorgebietes möglich sein, weil die Landwirte die Existenz ihres Betriebes sichern wollen. Daher werden das Land Niedersachsen und/oder die Kommunen auch angebotene Flächen außerhalb des Moores erwerben, um sie als Austauschflächen für die Moorflächen zur Verfügung zu stellen.
Um den lagerichtigen Austausch und eine Optimierung der Grundstücksstrukturen und damit eine Neuordnung der Flächen vorzunehmen, wird das Instrument der Flurbereinigung benötigt. Es enthält einerseits die rechtlichen Grundlagen für die wertgleiche Abfindung der betroffenen Grundstückseigentümer, ermöglicht kurzfristig einen Tausch der bewerteten Flächen und berücksichtigt neben den Klimaschutzzielen auch die Interessen der Landwirte und deren Grundrechte nach Art. 14 Grundgesetz. Notwendige Änderungen u. a. an der Wegeinfrastruktur zur Erschließung der neu zugeteilten Flächen und den wasserbaulichen Anlagen werden als gemeinschaftliche Anlagen durch die Teilnehmergemeinschaft durchgeführt. Nur mit der Kombination aus Flächenerwerb über die Flurbereinigung kann den berechtigten gesellschaftlichen Interessen an den Klimaschutzzielen und dem Privatinteresse der Grundstückseigentümer am Schutz ihres Grundeigentums und Erhalt ihrer wirtschaftlichen Betriebe entsprochen werden. Aus Sicht Niedersachsens ist die Maßnahmenkombination der nachhaltigste Beitrag zur agrarstrukturverträglichen Erreichung und dauerhaften Sicherung der Klimaschutzziele.
Die kombinierte Maßnahme setzt sich aus zwei Vorhaben zusammen:
- Teil A: 'Flächenmanagement' außerhalb der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung.
- Teil B: 'Flurbereinigung'. Die Förderung des Teils B erfolgt auch aus staatlichen Beihilfen.
Gefördert werden in Teil A:
- Erwerb von Flächen.
- Vorbereitende Untersuchungen zur Wiedervernässung.
Gefördert werden in Teil B:
- Neuordnung ländlichen Grundbesitzes gem. Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik.
- Infrastrukturmaßnahmen.
Förderfähige Kosten:
Förderfähige Ausgaben in Teil A sind:
- Kosten zum Erwerb der künftigen Moorschutzflächen.
- Kosten für Studien.
Förderfähige Ausgaben in Teil B sind:
- Gemäß Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung.
Im Zusammenhang mit Umweltschutzvorhaben kann beim Erwerb von Grundstücken in ordnungsgemäß begründeten Einzelfällen die Obergrenze von 10% der förderfähigen Ausgaben überschritten werden (vgl. Art. 69 Abs. 3b Satz 3 VO (EU) Nr. 1303/2013). Ein Ausnahmefall liegt dann vor, wenn das entsprechende Vorhaben der Umsetzung von wichtigen Umweltzielen wie beispielsweise dem Klimaschutz oder insbes. auch solchen von europäischem Rang (Natura 2000, EG-WRRL etc.) dient. Unter diesen Voraussetzungen soll von der genannten Ausnahme bei diesen Maßnahmen Gebrauch gemacht werden. Die Gründe für die Überschreitung des Prozentsatzes werden im Einzelfall im Rahmen der Antragsprüfung geprüft und dokumentiert. Der Flächenerwerb stellt stets nur einen Teil eines Projektes dar; es muss darüber hinaus eine weitere materielle und/oder immaterielle Investition umfassen.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Förderbedingungen in Teil A sind:
- Die Flächen sind nach der Nutzung für einen Austausch in die Umwandung von Wiedervernässungsgebieten geeignet.
- Fläche ist frei von Ansprüchen Dritter (z. B. Pacht, lastenfrei im Grundbuch).
- Kaufpreis entspricht marktüblichen Bedingungen.
Teil B: Gemäß Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung.
Besonderheiten:
Über die Nationale Rahmenregelung hinaus gelten folgende Bedingungen:
- Aufnahme in das Flurbereinigungsprogramm des Landes Niedersachsen.
- Verfahren muss eingeleitet sein.
Auswahlverfahren
Für Teil A:
Die bis zu einem vorgegebenen Stichtag eingehenden Anträge werden (nach Erfüllung der Förderbedingungen) von der Bewilligungsbehörde geprüft. Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben erfolgt dabei nach einem zentral vorgegebenen Bewertungsschema, in dem einzelne Auswahlkriterien in Abstufungen jeweils mit einem Punktwert versehen sind. Als Kriterien sind u. a. vorgesehen die Entfernung der erworbenen Flächen zum Wiedervernässungsgebiet, Größe der zu erwerbenden Fläche, Übereinstimmung der Nutzung mit dem Wiedervernässungsgebiet usw. Im Bewertungsschema wird die Umweltwirkung von Vorhaben berücksichtigt: Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, erhalten zusätzliche Punkte. Aus den addierten Punktwerten entsteht über alle geprüften Anträge eine Rankingliste. Danach werden die Anträge bewilligt, bis die Fördermittel erschöpft sind. Der Begleitausschuss wird vor der Festlegung der Auswahlkriterien angehört; dies gilt auch für mögliche Änderungen der Auswahlkriterien.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 15.08.2020
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Der EU-Beteiligungssatz beträgt 75%.
- Teil A: Die Höhe der Förderung beträgt 100% der förderfähigen Kosten.
- Der Anteil der Grunderwerbskosten darf bis zu 50% der förderfähigen Kosten aus Teil A und Teil B betragen.
- Teil B: Gemäß Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung.