Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) der Länder Bremen & Niedersachsen 2014-2020 (Version 1.6).
Kurzbeschreibung
Flurbereinigung
Förderziel
Die Flurbereinigung ordnet Flächen neu und schafft zusammenhängende Bewirtschaftungsflächen, die die Rentabilität der Betriebe unterstützt und zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts beiträgt. Die Entfernungen Hof-Feld und Feld-Feld wird verringert, woraus weniger und kürzere Fahrten resultieren, die Zeitersparnis für den Landwirt bewirken und den Maschineneinsatzes verringern. Die Maßnahme leistet somit einen Beitrag zur Fokus Area 2A.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Beratung, Management, Verwaltung, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte und – bei freiwilligem Landtausch und freiwilligem Nutzungstausch – Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen.
Förderfähige Gebietskulisse
Ländliche Gebiete Niedersachsens in Orten bis 10.000 Einwohner.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.
Beschreibung
Das Instrument 'Flurbereinigung' löst die vielfältigen, oftmals konkurrierenden Nutzungsansprüche an die Flächen im ländlichen Raum, in dem sie die gesetzlichen Möglichkeiten zum lagegerechten Tausch wertgleicher Flächen durch Verhandlung mit allen Beteiligten unter Berücksichtigung derer Wünsche vornimmt. Die 'Flurbereinigung' kommt nach einem mehrstufigen Vorverfahren zum Einsatz, welches das bewährte Instrument um ökologische Zugangskriterien erweitert. Die 'Flurbereinigung' dient dazu, Landnutzungskonflikte zu lösen und Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen der bäuerlichen Familienbetriebe zu verbessern. Sie erleichtert die Erreichbarkeit der Flächen durch große Maschinen und deren Bewirtschaftung durch Neuordnung der Flurstücke. Eine Arrondierung verbessert die Erschließung und bedingt weniger Fahrten. Größere Schlaglängen erleichtern die Nutzung. Mit der ggf. erfolgten Vermessung, deren Übernahme in die Katasterdaten und der Berichtigung der rechtlichen Verhältnisse im Grundbuch werden die öffentlichen Bücher berichtigt und aktualisiert. Dies erleichtert den Rechtsverkehr.
Die Zielausrichtung dieser Maßnahme ist es, den aus der SWOT hervorgehenden Bedarf des Erhalts und die Stärkung einer wettbewerbsfähigen Landwirtschaft zu fördern. Die 'Flurbereinigung' dient dazu, Landnutzungskonflikte zu lösen und Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen der bäuerlichen Familienbetriebe zu verbessern. Sie erleichtert die Erreichbarkeit der Flächen (einschließlich Waldflächen) durch große Maschinen und deren Bewirtschaftung durch Neuordnung der Flurstücke.
Die Förderung nach der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung (Teil A) wird ergänzt durch den Teil B.
- Teil A: 'Flurbereinigung' auf Basis der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung. Die Förderung des Teils A erfolgt nur aus staatlichen Beihilfen.
- Teil B: 'Flurbereinigung' außerhalb der Nationalen Rahmenregelung.
Gefördert werden in Teil A:
- Neuordnung ländlichen Grundbesitzes.
- Infrastrukturmaßnahmen zur Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Flächen.
- Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts durch Landschaftsentwicklungsmaßnahmen, die über gesetzlich vorgeschriebene Kompensationsmaßnahmen hinausgehen.
Gefördert werden in Teil B:
- Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft (KuE) als mögliche Ergänzung der gemeinschaftlichen Anlagen nach Teil A.
In der 'Flurbereinigung' kommt ein dreistufiges Vorverfahren zur Anwendung, das eine mehrjährige Planungsphase unter Einbindung und Berücksichtigung aller Akteure vor Ort (Forum Landentwicklung) beinhaltet:
- Stufe 1 'Projektempfehlung': Erste Betrachtung des Raumes, in dem ein Verfahren entstehen kann.
- Stufe 2 'Weiterentwicklung der Projektempfehlungen zu verbindlichen Projekten': Die Projektempfehlungen werden zu verbindlichen Projekten weiterentwickelt und eine ökologische Bewertung anhand einer eigens entwickelten Matrix durchgeführt. Bei Erreichen der Mindestpunktzahl darf das Verfahren weiterentwickelt werden.
- Stufe 3 'Verbindliches Projekt': Erstellung detaillierter Grundlagen für die Infrastruktur des künftigen Verfahrensgebietes und Darstellung in Neugestaltungsgrundsätzen als Basis für den Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbG. Ermittlung der Kosten und Festlegung des benötigten Zuschussbedarfs für die konkrete ELER-Förderung (in Niedersachsen nur der Infrastruktur und der ökologischen Vorhaben) in den späteren Verfahren. Niedersachsen legt mit der Einleitung eines Verfahrens bereits dessen Zuschussbedarf fest. Damit ist der Umfang der innerhalb des Verfahrens umzusetzenden Infrastrukturen bereits detailliert bestimmt.
Förderfähige Kosten:
Förderfähig sind Kosten für die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts sowie Vorhaben des freiwilligen Nutzungstauschs. Bei Eigen- und Sachleistungen sind die Vorgaben des Artikels 69 der VO (EU) Nr. 1303/2013 zu beachten.
Nicht förderfähig sind Kosten für:
1. Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und
Industriegebieten.
2. Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs (Hinweis: Gemäß Artikel
69 Absatz 3b der VO (EU) Nr. 1303/2013 kommen Kosten für den Erwerb von
unbebauten und bebauten Grundstücken über 10% der förderungsfähigen
Gesamtausgaben des betroffenen Vorhabens nicht in Frage. In
ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für
Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten
Prozentsätze hinaus angehoben werden. Dabei handelt es sich um eine
Fall-zu-Fall-Entscheidung. Diese muss dokumentiert werden.).
3. Den Kauf von Lebendinventar.
4. Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
5. Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.
6. Betriebskosten.
7. Die Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland.
8. Die Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland.
9. Die Beschleunigung des Wasserabflusses.
10. Die Bodenmelioration.
11. Die Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpel, Hecken,
Gehölzgruppen oder Wegraine.
Der Förderausschluss gilt im Einzelfall nicht, wenn die Maßnahmen ab Ziffer 8 im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Das Flurbereinigungsprogramm ist das Steuerungsinstrument des Landes Niedersachsen über die verfügbaren Personal- und Finanzressourcen. Das konkrete Einzelverfahren muss in das Flurbereinigungsprogramm aufgenommen worden sein, bevor es angeordnet werden kann. Mit der Anordnung entsteht die Teilnehmergemeinschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts, die Begünstigte der bewilligten Mittel ist.
Auswahlverfahren
Gemäß Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung.
Das Verfahren ist zweigeteilt:
1. Auswahl der Verfahren zur Einleitung als Voraussetzung der späteren
Förderung von Einzelprojekten innerhalb des Verfahrens: Auswahlkriterium ist
das dreistufige Vorverfahren, das umweltpolitische Bedeutung und
ökologischen Nutzen der Vorhaben bewertet. Die Neugestaltungsgrundsätze
und die dazu benötigte Förderung werden geprüft. Für jedes Verfahren wird
eine Kosten- und Wirkungsanalyse mit weiteren nicht monetären Aspekten
erstellt. Die daraus abgeleitete Punktzahl wird in eine Rankingliste übertragen,
aus der sich die Festlegung der einzuleitenden Verfahren ergibt. Die einzelnen
Anträge innerhalb der anhängigen Verfahren werden nach einem Ranking im
Jahresausbauprogramm bewertet.
2. Auswahl der konkreten Einzelprojekte innerhalb der eingeleiteten Verfahren:
Die bis zu einem vorgegebenen Stichtag eingehenden Anträge werden (nach
Erfüllung der Förderbedingungen) von der Bewilligungsbehörde geprüft, nach
einem Bewertungsschema bepunktet (Auswahlkriterien) und entsprechend ihrer
Punktzahl absteigend aufgelistet (Ranking). Im Bewertungsschema wird die
Umweltwirkung von Vorhaben berücksichtigt: Vorhaben, die besonders
umweltfreundlich sind, erhalten zusätzliche Punkte. Anträge, die eine bestimmte
Wertgrenze übersteigen, werden zusätzlich einem kommunalen
Steuerungsausschuss zur Bewertung vorgelegt. Unter Berücksichtigung von
dessen Empfehlungen werden die Anträge beginnend mit der höchsten
Punktzahl bewilligt bis die Fördermittel erschöpft sind. Der Begleitausschuss
wird vor der Festlegung der Auswahlkriterien angehört; dies gilt auch für
mögliche Änderungen der Auswahlkriterien.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 15.08.2020
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Der EU-Beteiligungssatz beträgt 53% bzw. 63% im Übergangsgebiet.
- Die Höhe der Förderung beträgt 100% der förderfähigen Kosten.