Neuordnung ländlichen Grundbesitzes - Flurbereinigung

ELER

Bremen Niedersachsen

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) der Länder Bremen & Niedersachsen 2014-2020 (Version 1.6).

Kurzbeschreibung

Flurbereinigung

Förderziel

Die Flurbereinigung ordnet Flächen neu und schafft zusammenhängende Bewirtschaftungsflächen, die die Rentabilität der Betriebe unterstützt und zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts beiträgt. Die Entfernungen Hof-Feld und Feld-Feld wird verringert, woraus weniger und kürzere Fahrten resultieren, die Zeitersparnis für den Landwirt bewirken und den Maschineneinsatzes verringern. Die Maßnahme leistet somit einen Beitrag zur Fokus Area 2A.

Fördergegenstände

Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Beratung, Management, Verwaltung, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Zuwendungsempfänger

Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte und – bei freiwilligem Landtausch und freiwilligem Nutzungstausch – Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen.

Förderfähige Gebietskulisse

Ländliche Gebiete Niedersachsens in Orten bis 10.000 Einwohner.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.

Beschreibung

Das Instrument 'Flurbereinigung' löst die vielfältigen, oftmals konkurrierenden Nutzungsansprüche an die Flächen im ländlichen Raum, in dem sie die gesetzlichen Möglichkeiten zum lagegerechten Tausch wertgleicher Flächen durch Verhandlung mit allen Beteiligten unter Berücksichtigung derer Wünsche vornimmt. Die 'Flurbereinigung' kommt nach einem mehrstufigen Vorverfahren zum Einsatz, welches das bewährte Instrument um ökologische Zugangskriterien erweitert. Die 'Flurbereinigung' dient dazu, Landnutzungskonflikte zu lösen und Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen der bäuerlichen Familienbetriebe zu verbessern. Sie erleichtert die Erreichbarkeit der Flächen durch große Maschinen und deren Bewirtschaftung durch Neuordnung der Flurstücke. Eine Arrondierung verbessert die Erschließung und bedingt weniger Fahrten. Größere Schlaglängen erleichtern die Nutzung. Mit der ggf. erfolgten Vermessung, deren Übernahme in die Katasterdaten und der Berichtigung der rechtlichen Verhältnisse im Grundbuch werden die öffentlichen Bücher berichtigt und aktualisiert. Dies erleichtert den Rechtsverkehr.

 

Die Zielausrichtung dieser Maßnahme ist es, den aus der SWOT hervorgehenden Bedarf des Erhalts und die Stärkung einer wettbewerbsfähigen Landwirtschaft zu fördern. Die 'Flurbereinigung' dient dazu, Landnutzungskonflikte zu lösen und Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen der bäuerlichen Familienbetriebe zu verbessern. Sie erleichtert die Erreichbarkeit der Flächen (einschließlich Waldflächen) durch große Maschinen und deren Bewirtschaftung durch Neuordnung der Flurstücke.

 

Die Förderung nach der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung (Teil A) wird ergänzt durch den Teil B.

  • Teil A: 'Flurbereinigung' auf Basis der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung. Die Förderung des Teils A erfolgt nur aus staatlichen Beihilfen.
  • Teil B: 'Flurbereinigung' außerhalb der Nationalen Rahmenregelung.

 

Gefördert werden in Teil A:

  • Neuordnung ländlichen Grundbesitzes.
  • Infrastrukturmaßnahmen zur Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Flächen.
  • Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts durch Landschaftsentwicklungsmaßnahmen, die über gesetzlich vorgeschriebene Kompensationsmaßnahmen hinausgehen.

 

Gefördert werden in Teil B:

  • Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft (KuE) als mögliche Ergänzung der gemeinschaftlichen Anlagen nach Teil A.

 

In der 'Flurbereinigung' kommt ein dreistufiges Vorverfahren zur Anwendung, das eine mehrjährige Planungsphase unter Einbindung und Berücksichtigung aller Akteure vor Ort (Forum Landentwicklung) beinhaltet:

  • Stufe 1 'Projektempfehlung': Erste Betrachtung des Raumes, in dem ein Verfahren entstehen kann.
  • Stufe 2 'Weiterentwicklung der Projektempfehlungen zu verbindlichen Projekten': Die Projektempfehlungen werden zu verbindlichen Projekten weiterentwickelt und eine ökologische Bewertung anhand einer eigens entwickelten Matrix durchgeführt. Bei Erreichen der Mindestpunktzahl darf das Verfahren weiterentwickelt werden.
  • Stufe 3 'Verbindliches Projekt': Erstellung detaillierter Grundlagen für die Infrastruktur des künftigen Verfahrensgebietes und Darstellung in Neugestaltungsgrundsätzen als Basis für den Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbG. Ermittlung der Kosten und Festlegung des benötigten Zuschussbedarfs für die konkrete ELER-Förderung (in Niedersachsen nur der Infrastruktur und der ökologischen Vorhaben) in den späteren Verfahren. Niedersachsen legt mit der Einleitung eines Verfahrens bereits dessen Zuschussbedarf fest. Damit ist der Umfang der innerhalb des Verfahrens umzusetzenden Infrastrukturen bereits detailliert bestimmt.

 

Förderfähige Kosten:

Förderfähig sind Kosten für die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts sowie Vorhaben des freiwilligen Nutzungstauschs. Bei Eigen- und Sachleistungen sind die Vorgaben des Artikels 69 der VO (EU) Nr. 1303/2013 zu beachten.

 

Nicht förderfähig sind Kosten für:
  1. Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und
      Industriegebieten.
  2. Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs (Hinweis: Gemäß Artikel
      69 Absatz 3b der VO (EU) Nr. 1303/2013 kommen Kosten für den Erwerb von
      unbebauten und bebauten Grundstücken über 10% der förderungsfähigen
      Gesamtausgaben des betroffenen Vorhabens nicht in Frage. In
      ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für
      Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten
      Prozentsätze hinaus angehoben werden. Dabei handelt es sich um eine
      Fall-zu-Fall-Entscheidung. Diese muss dokumentiert werden.).
  3. Den Kauf von Lebendinventar.
  4. Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
  5. Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.
  6. Betriebskosten.
  7. Die Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland.
  8. Die Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland.
  9. Die Beschleunigung des Wasserabflusses.
10. Die Bodenmelioration.
11. Die Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpel, Hecken,
      Gehölzgruppen oder Wegraine.

 

Der Förderausschluss gilt im Einzelfall nicht, wenn die Maßnahmen ab Ziffer 8 im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

Das Flurbereinigungsprogramm ist das Steuerungsinstrument des Landes Niedersachsen über die verfügbaren Personal- und Finanzressourcen. Das konkrete Einzelverfahren muss in das Flurbereinigungsprogramm aufgenommen worden sein, bevor es angeordnet werden kann. Mit der Anordnung entsteht die Teilnehmergemeinschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts, die Begünstigte der bewilligten Mittel ist.

Auswahlverfahren

Gemäß Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung.

 

Das Verfahren ist zweigeteilt:
1. Auswahl der Verfahren zur Einleitung als Voraussetzung der späteren
    Förderung von Einzelprojekten innerhalb des Verfahrens:
Auswahlkriterium ist
    das dreistufige Vorverfahren, das umweltpolitische Bedeutung und
    ökologischen Nutzen der Vorhaben bewertet. Die Neugestaltungsgrundsätze
    und die dazu benötigte Förderung werden geprüft. Für jedes Verfahren wird
    eine Kosten- und Wirkungsanalyse mit weiteren nicht monetären Aspekten
    erstellt. Die daraus abgeleitete Punktzahl wird in eine Rankingliste übertragen,
    aus der sich die Festlegung der einzuleitenden Verfahren ergibt. Die einzelnen
    Anträge innerhalb der anhängigen Verfahren werden nach einem Ranking im
    Jahresausbauprogramm bewertet.
2. Auswahl der konkreten Einzelprojekte innerhalb der eingeleiteten Verfahren:
    Die bis zu einem vorgegebenen Stichtag eingehenden Anträge werden (nach
    Erfüllung der Förderbedingungen) von der Bewilligungsbehörde geprüft, nach
    einem Bewertungsschema bepunktet (Auswahlkriterien) und entsprechend ihrer
    Punktzahl absteigend aufgelistet (Ranking). Im Bewertungsschema wird die
    Umweltwirkung von Vorhaben berücksichtigt: Vorhaben, die besonders
    umweltfreundlich sind, erhalten zusätzliche Punkte. Anträge, die eine bestimmte
    Wertgrenze übersteigen, werden zusätzlich einem kommunalen
    Steuerungsausschuss zur Bewertung vorgelegt. Unter Berücksichtigung von
    dessen Empfehlungen werden die Anträge beginnend mit der höchsten
    Punktzahl bewilligt bis die Fördermittel erschöpft sind. Der Begleitausschuss
    wird vor der Festlegung der Auswahlkriterien angehört; dies gilt auch für
    mögliche Änderungen der Auswahlkriterien.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 15.08.2020

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Der EU-Beteiligungssatz beträgt 53% bzw. 63% im Übergangsgebiet.
  • Die Höhe der Förderung beträgt 100% der förderfähigen Kosten.

Informationen zum Förderprogramm

 

Hauptseite des ELER Bremen/Niedersachsen

 

Maßnahmenwebseite

 Hier finden Sie auch weitere wichtige Dokumente und Downloads.

 

Maßnahmeninformationen

 

Förderrichtlinie (Teil 6)

 

Antragsunterlagen

 

PFEIL Förderwegweiser (S. 17)

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur- und des Küstenschutzes" (GAKGesetz - GAKG)
  • GAK-Rahmenplan
  • Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist (FlurbG)
  • Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LwAnpG)
  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
  • Bundesnaturschutzgesetz
  • Niedersächsisches Bodenschutzgesetz
  • Nachbarrechtsgesetz
  • Niedersächsische Bauordnung
  • Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
  • Niedersächsisches Wassergesetz
  • Wasserhaushaltsgesetz
  • Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen
  • Bundesjagdgesetz
  • Schutzbereichsgesetz

Update Förderrichtlinie

In der angehängten Förderrichtlinie gibt es Änderungen der Förderkonditionen.

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Inwertsetzung und Entwicklung von Natur, Landschaft sowie Flächen

Stand: Juli 2021