Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) der Länder Berlin & Brandenburg 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Naturnahe Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer zu verbessern.
Förderziel
Die naturnahe Gewässerentwicklung und Vorhaben zur Verbesserung des Gewässerzustands zur Unterstützung der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie durch nichtproduktive Investitionen dienen primär dem Schwerpunktbereich b der ELER-Priorität 4 der Verbesserung der Wasserwirtschaft.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Beratung, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung
Zuwendungsempfänger
Begünstigte können das Land, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Unterhaltungspflichtige an Gewässern sein.
Darüber hinaus: Körperschaften des privaten Rechts, z. B. Naturschutzverbände/-vereine, Landesanglerverband.
Förderfähige Gebietskulisse
Gebiete mit spezifischen Natur- und Gewässerschutzzielen im ländlichen Raum Brandenburgs.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Förderfähig sind Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer z. B. durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen; Verbesserung der Durchgängigkeit; Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft zu verbessern. Beim Wasserrückhalt in der Landschaft sind Investitionen in die grüne Infrastruktur wie z. B. die Wiedergewinnung von Überschwemmungsbereichen und -gebieten bzw. die Wiederanbindung von Talauen sowie die Wiederherstellung ehemals vermoorter Bereiche und der Ufervegetation vorrangig zu fördern.
Die Investitionsmaßnahme soll verschiedene Prioritäten der Gemeinschaft erfüllen, sie ist besonders geeignet, um zur Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften gemäß Schwerpunktbereich a und zur Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln; gemäß Schwerpunktbereich b der Priorität 4 beizutragen. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.
Andere Verpflichtungen:
1. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die
geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines
Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung; technische Einrichtungen,
Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung;
veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet
werden.
2. Die Begünstigten dürfen die Zuschüsse nicht an natürliche Personen oder
juristische Personen des Privatrechts weitergeben oder ausleihen. Die nach
Landesrecht zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen
zulassen, wenn dadurch sichergestellt ist, dass ein Vorhaben wirtschaftlich
günstiger durchgeführt werden kann.
3. Die Begünstigten dürfen nicht geringer belastet werden, als ihnen unter
Berücksichtigung aller Vorteile zugemutet werden kann. Dabei sollen die
Vorteile der Begünstigten durch Eigenleistungen in angemessener Höhe
berücksichtigt werden. Eigenleistungen sind bare Eigenmittel, Darlehen und der
Wert der unbaren Leistungen.
Förderfähige Kosten:
- Förderfähige Kosten nach Abzug von Leistungen Dritter.
- Investitionen zur naturnahen Gewässerentwicklung durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen, Verbesserung der Durchgängigkeit der Gewässer und Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft einschließlich konzeptioneller Vorarbeiten und Erhebungen und weitere Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen und chemischen Gewässerzustandes.
- Kosten für Architektur- und Ingenieurleistungen aller HOAI-Leistungsphasen.
- Kosten für den notwendigen Grunderwerb für alle baulichen Anlagen und für sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen bis max. 10% der zuschussfähigen Gesamtausgaben; in begründeten und dokumentierten Ausnahmefällen kann dieser Grenzwert für Umweltschutzvorhaben darüber hinaus angehoben werden. Dabei handelt es sich um eine Fall-zu-Fall-Entscheidung nach Maßgabe fachlicher Prioritäten zur Zielerreichung der Wasserrahmenrichtlinie für Gewässerentwicklungskorridore, die Wiederanbindung von Auen, Altarmanschlüsse und Pufferzonen gegenüber Stoffeinträgen in Gewässern, für die keine anderweitige Option zur Flächensicherung in Betracht kommt.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Es können nur Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer zu verbessern (z. B. durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen; Verbesserung der Durchgängigkeit; Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft), gefördert werden.
- Vorhaben auf der Grundlage/im Einklang mit Konzeptionen des Wasserwirtschaftsamtes (WWA).
- Vorprüfung und Votum durch Regionale Arbeitsgruppen im WWA.
- Einschätzung der Konsensfähigkeit der Vorhaben bei Nutzern und Eigentümern.
- Im Zuge der Antragstellung muss grundsätzlich die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks und/oder des Eigentümers zu der geplanten Maßnahme vorgelegt werden.
Auswahlverfahren
Die Projektauswahl erfolgt durch eindeutige und objektive Auswahlkriterien unter Berücksichtigung der charakteristischen Eigenheiten der (Teil-)Maßnahme.
Anträge auf Förderung können laufend bei der bewilligenden Stelle eingereicht werden, die Bewertung der Vorhaben erfolgt jedoch stichtagsbezogen. Für jeden Stichtag wird vorab ein verfügbares Budget festgelegt. Pro Kalenderjahr sind mehrere Antragsfristen vorgesehen.
Je nach Ausprägungsgrad des einzelnen Kriteriums erfolgt eine Punktevergabe. Die Summe der einzelnen Punktwerte ergibt die Gesamtpunktzahl anhand derer eine Rangfolge der Projektanträge gebildet wird. Anträge unterhalb einer mehrwertorientierten Mindestschwelle (Punktwert) sind von der Förderung ausgeschlossen und werden abgelehnt.
Die Bedienung der Anträge erfolgt in absteigender Rangfolge bis zur Ausschöpfung der Mittel. Die Auswahlkriterien werden konsistent und transparent während des gesamten Programmplanungszeitraums angewendet.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 26.05.2020
Ende der Maßnahme: 31.12.2022
Sonstiges
(Anwendabre) Beträge und Fördersätze:
- Öffentliche Begünstigte:
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten. - Andere Begünstigte:
- Die Förderung kann bis zu 70% der förderungsfähigen Kosten betragen.
- Die Förderung kann bis zu 90% betragen, sofern die Maßnahmen im übergeordneten Interesse liegen (z. B. Bewirtschaftungsplan) und die Unterlieger besondere Vorteile durch die Maßnahme genießen.