Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Baden-Württemberg 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Dienstleistungen für Naturschutz und Landschaftspflege (Pläne, Konzeptionen, Umweltsensibilisierung).
Förderziel
Die Maßnahme leistet einen Beitrag zum Schwerpunktbereich 4a.
Fördergegenstände
Beratung, Information, Kommunikation, Beteiligung, Management, Verwaltung, Monitoring, Evaluierung, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung
Zuwendungsempfänger
- Natürliche Personen.
- Juristische Personen des Privatrechts.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Förderfähige Gebietskulisse
Ländliche Gebiete in Baden-Württemberg. Weitere Informationen können dem Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014 bis 2020 (MEPL III) ab Seite 313 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Anteilsfinanzierung, Vollfinanzierung, im Übrigen sind die durch Belege nachgewiesenen Ausgaben förderfähig.
Beschreibung
a) Biotopvernetzungs- und Mindestflurkonzepte
Planung, Beratung, Management, Sensibilisierung durch
Planungs-/Gutachterbüro
Biotopvernetzungskonzepte werden aus den jeweiligen landschaftlichen
Gegebenheiten heraus entwickelt. Biotopvernetzung dient den Belangen der
landwirtschaftlichen Nutzung ebenso wie den Zielen des Natur- und
Artenschutzes. Im Vordergrund von Maßnahmen zur Biotopvernetzung steht die
Bewirtschaftung von ökologisch wirksamen Ausgleichsflächen durch
Extensivierung der Bewirtschaftung, Herabsetzung der Bodenerosion, Schutz
des Grundwassers und die Neuschaffung von Biotopen.
Unter Mindestflur ist die planerische Festlegung der von der Aufforstung oder
Sukzession freizuhaltenden und durch landwirtschaftliche Nutzung oder Pflege
offen zu haltenden Fläche zu verstehen. Die Mindestflur wird auf kommunaler
Ebene von einem beauftragten Planungsbüro in der Mindestflurkonzeption
festgelegt. Hierbei sind die Kommune sowie die unteren Fachbehörden beteiligt.
Die in dem Konzept festgelegte Mindestflur soll aus agrarstruktureller und
naturschutzfachlicher Sicht offen gehalten werden. Das Mindestflurkonzept
beinhaltet hierzu auch Lösungsvorschläge. Das Mindestflurkonzept muss durch
die untere Fachbehörde anerkannt werden.
b) Managementpläne und Monitoring für Natura-2000-Gebiete
Planung und Monitoring durch Planungs-/Gutachterbüros
Mit den Managementplänen werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
- Parzellenscharfe Darstellung der Außengrenze der Natura 2000-Gebiete.
- Parzellenscharfe Kartierung der Lebensraumtypen und Arten innerhalb des Natura 2000-Gebiets. Dies ist Grundlage für den Vertragsnaturschutz nach Art 38, 39, 46 und 47 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, liefert Grundinformationen für eine Verträglichkeitsprüfung von Projekten, liefert Informationen für die Flächengröße von Lebensraumtypen als Basis für Monitoring und Berichte an die EU (Art. 11 und 17 FFH-RL) und klärt, ob das Verschlechterungsverbot für einzelne Flurstücke greift und die Cross Compliance-Verpflichtungen eingehalten werden.
- Bewertung der Lebensraumtypen und Arten als Grundinformation für Monitoring, Berichtpflichten (Art. 11 und 17 FFH-RL) und die Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen.
- Beschreibung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele. Sie stellen unter anderem Empfehlungen für die künftige Bewirtschaftung des Gebiets und Grundlage für eine ggf. erforderliche Unterschutzstellung dar.
- Beschreibung der Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen als Grundlage für die Bewirtschaftung des Gebiets und für den Vertragsnaturschutz.
- Mit dem Monitoring in bestimmten Zeitabständen soll eine Überwachung und Berichte über den Zustand der Natura 2000-Gebiete gewährleistet werden.
c) Studien und Konzeptionen für weitere Gebiete von hohem Naturschutzwert
Konzepte, Studien, Monitoring durch Planungs-/Gutachterbüro
Studien, Monitoring und Untersuchungen zum Zweck des Naturschutzes, der
Landschaftspflege und der Landeskultur sind notwendig, um weitere
Kenntnisse und Hinweise für die naturschutzverträgliche Entwicklung der
Kulturlandschaft zu erlangen. Hierzu gehören unter anderem Untersuchungen
zum Arten- und Biotopschutzprogramm, zu Arten- und Biotophilfskonzepten
sowie Zielartenkonzepte des Landes.
d) Naturschutzzentren
Sensibilisierung von Akteuren und der Öffentlichkeit für Natur- und
Umweltbelange durch die Naturschutzzentren
Als Einrichtungen des Landes zur Sensibilisierung von Akteuren und der
Öffentlichkeit für Natur- und Umweltbelange dienen die Naturschutzzentren
gleichzeitig als Bindeglied zwischen Landkreisen, Gemeinden, Land- und
Forstwirtschaft sowie den ehrenamtlichen Naturschutzvereinen. Die Zentren
sind in der Regel unter gemeinsamer Trägerschaft des Landes, der jeweiligen
Landkreise und der zuständigen Kommune organisiert und haben so eine große
Akzeptanz vor Ort. Sie werden zum Teil von Naturschutzrangern unterstützt.
Jährlich erreichen sie somit über 200.000 Kinder, Jugendliche und Erwachsene
aller Bevölkerungsgruppen. Betreuung von Schutzgebieten und Aufgaben im
Naturschutz. Die Förderung von Management und der Öffentlichkeitsarbeit sind
für das Funktionieren der Naturschutzzentren erforderlich.
e) Betreuung, Information, Beratung, Monitoring und Organisation durch
Naturschutzverbände oder freischaffende Ökologen
Förderfähige Kosten:
Ausgaben, die unmittelbar für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind.
- Managementpläne Natura 2000, naturschutzfachliche Konzepte und Studien (b, c):
Kosten für die Planerstellung durch ein Planungsbüro. Die Planerstellungsphase beginnt mit der Ausschreibung der für das Natura 2000-Gebiet durch den Planersteller zu erbringenden Leistungen die von der LUBW vorgegeben werden. Auch für Biotop-Hilfskonzepte und andere auf den Arten- und Biotopschutz ausgerichteten Konzeptionen und Studien sind von der LUBW bereitgestellte Leistungskataloge für die Ausschreibung verbindlich. - Biotopvernetzungs-, Mindestflurkonzepte (a):
Kosten für die Planerstellung durch ein Planungsbüro. Die im Rahmen der Erstellung von Biotopvernetzungs- und Mindestflurkonzepten und zu erbringenden Grundleistungen durch Planungsbüros werden in Anlehnung an § 45a HOAI (Landschaftsplanung) in Leistungsphasen differenziert und sind Bestandteil von Ausschreibungen. - Naturschutzzentren (d):
Kosten für abgegrenzte Projekte mit Zeitrahmen zur Sensibilisierung von Akteuren und der Öffentlichkeit für Natur- und Umweltbelange. - Betreuung von Schutzgebieten, Umweltbildungsmaßnahmen (e):
Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung oder Lehrtätigkeit.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Die Naturschutzbehörde bestätigt, dass die Maßnahmen im überwiegend öffentlichen Interesse zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur und Förderung des natürlichen Erbes, der Kulturlandschaft und der Biodiversität sind.
Auswahlverfahren
Die Festlegung der Auswahlkriterien für die Auswahl von Vorhaben erfolgt in transparenten und gut dokumentierten Verfahren nach folgenden Grundsätzen:
- Die Auswahlkriterien werden gem. Art. 49 ELER-VO von der Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der Strategie EU 2020, an den ELER-Prioritäten und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des MEPL III, insbesondere Klimaschutz, Umwelt und Tiergesundheit.
- Die Einreichung von Förderanträgen ist kontinuierlich möglich. Die Auswahl der Vorhaben erfolgt an bestimmten, zuvor bekannt gegebenen Stichtagen unter den bewilligungsreifen Anträgen. Die Auswahlkriterien, das Punktesystem, die Mindestpunktzahl sowie das jeweils verfügbare Budget werden gemeinsam mit den Stichtagen der Auswahl veröffentlicht.
- Die Förderanträge werden anhand der Auswahlkriterien mit Punkten bewertet. Die Förderanträge werden entsprechend der erreichten Punktezahl in ein Ranking gebracht. Die Vorhaben, die die Mindestpunktzahl nicht erreichen, können nicht mit ELER-Mitteln gefördert werden. Anträge, die zwar die Mindestpunktzahl, aber wegen des knappen Budgets nicht die für eine Förderzusage notwendige Anzahl von Punkten im Rahmen des Ranking erreichen, können erneut an einem Auswahlverfahren teilnehmen.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 28.10.2015
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Anträge:
- Gebietskörperschaften: 50%, 70%* der förderfähigen Ausgaben (d. h. Eigenanteil der Gebietskörperschaften 50%, 30%*).
- Im Übrigen: 70% und bei besonders naturschutzwichtigen Maßnahmen 90%*.
- Aufträge oder Verträge:
Verträge und Aufträge werden von den Fachbehörden erteilt. Die Ermittlung der Vertrags-/Auftragnehmer erfolgt über Ausschreibungen und die Einholung von Angeboten. Das Vergaberecht wird eingehalten.- 100%.
* Besonders naturschutzwichtige Maßnahmen:
Die Maßnahmen dienen den Zielen von FFH- und Vogelschutzrichtlinie,
Naturschutzgebieten, Nationalpark, Naturdenkmale, Gesetzlicher Biotopverbund
nach § 21 BNatSchG, Besonders geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG bzw.
§ 32 NatSchG, Artenschutzprogramm des Landes.