Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Baden-Württemberg 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Ausgleichszahlungen für Einkommensverluste, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung von Natura 2000 entstehen.
Förderziel
Die Maßnahme leistet einen Beitrag zu Schwerpunktbereich 4a.
Fördergegenstände
Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
Begünstigte können natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts als Eigentümer von Waldflächen in Baden-Württemberg sein. Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) in der jeweils geltenden Fassung können Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen im Privatwald sein. Gemeinschaftswald gehört im Sinne dieser Fördermaßnahme zum Privatwald und wird dem Kreis der Begünstigten zugerechnet.
Förderfähige Gebietskulisse
Ländliche Gebiete in Baden-Württemberg. Weitere Informationen können dem Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014 bis 2020 (MEPL III) ab Seite 313 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Festbetragsfinanzierung pro Jahr und Hektar.
Beschreibung
Mit den Ausgleichszahlungen zum Erhalt der FFH-Waldlebensraumtypen sollen Nachteile, die den Bewirtschaftern durch das für diese Flächen geltende Verschlechterungsverbot nach der Richtlinie 82/43/EWG bzw. durch die allgemeinen Schutzvorschriften zum Verschlechterungsverbot nach dem Naturschutzgesetz Baden-Württemberg entstehen, ausgeglichen werden.
Föderfähige Kosten:
Förderfähig sind die kalkulierten Einkommensverluste, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung von Natura 2000 entstehen.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Begünstigten müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der Flächen sein.
- Es ist nur Privatwald förderfähig.
- Es sind nur die in der amtlichen Kulisse erfassten Waldlebensraumtypen förderfähig.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.01.2015
Ende der Maßnahme: 31.12.2021
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
50 Euro je Hektar Waldlebensraumtyp.