Umweltzulage Wald

ELER

Baden-Württemberg

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Baden-Württemberg 2014-2020 (Version 1.2).

Kurzbeschreibung

Ausgleichszahlungen für Einkommensverluste, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung von Natura 2000 entstehen.

Förderziel

Die Maßnahme leistet einen Beitrag zu Schwerpunktbereich 4a.

Fördergegenstände

Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Zuwendungsempfänger

Begünstigte können natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts als Eigentümer von Waldflächen in Baden-Württemberg sein. Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) in der jeweils geltenden Fassung können Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen im Privatwald sein. Gemeinschaftswald gehört im Sinne dieser Fördermaßnahme zum Privatwald und wird dem Kreis der Begünstigten zugerechnet.

Förderfähige Gebietskulisse

Ländliche Gebiete in Baden-Württemberg. Weitere Informationen können dem Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014 bis 2020 (MEPL III) ab Seite 313 entnommen werden.

Art der Unterstützung

Festbetragsfinanzierung pro Jahr und Hektar.

Beschreibung

Mit den Ausgleichszahlungen zum Erhalt der FFH-Waldlebensraumtypen sollen Nachteile, die den Bewirtschaftern durch das für diese Flächen geltende Verschlechterungsverbot nach der Richtlinie 82/43/EWG bzw. durch die allgemeinen Schutzvorschriften zum Verschlechterungsverbot nach dem Naturschutzgesetz Baden-Württemberg entstehen, ausgeglichen werden.

 

Föderfähige Kosten:

Förderfähig sind die kalkulierten Einkommensverluste, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung von Natura 2000 entstehen.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Begünstigten müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der Flächen sein.
  • Es ist nur Privatwald förderfähig.
  • Es sind nur die in der amtlichen Kulisse erfassten Waldlebensraumtypen förderfähig.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 01.01.2015

Ende der Maßnahme: 31.12.2021

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

50 Euro je Hektar Waldlebensraumtyp.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)
  • Bundeswaldgesetz (BWaldG)
  • Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG)
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG)

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Naturschutz und Landschaftspflege

Stand: Juli 2021