Nachhaltige Waldwirtschaft - Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung: Bodenschutzkalkung

ELER

Baden-Württemberg

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Baden-Württemberg 2014-2020 (Version 1.2).

Kurzbeschreibung

Bodenschutzkalkung zur Regeneration der Standortqualität.

Förderziel

Ziel der Maßnahmen ist es, die ökosystemaren Folgen der hohen Depositionsbelastung des vergangenen Jahrhunderts zu regenerieren und die Bestände mit ihren vielfältigen Funktionen langfristig zu stabilisieren. Dabei steht die Regeneration der Standortsqualität im Vordergrund. ForstBW hat hierzu im Herbst 2010 den politischen Auftrag im Rahmen eines Kabinettbeschlusses zur regenerationsorientierten Bodenschutzkalkung erhalten. Die Durchführung der Bodenschutzkalkung dient somit der Erhaltung oder Wiederherstellung der durch Bodenversauerung und Nährstoffverarmung gefährdeten Bodenfunktionen und der natürlichen Bodendiversität sowie zur Stabilisierung der Waldökosysteme.

Fördergegenstände

Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Zuwendungsempfänger

Begünstigte können natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG in der jeweils geltenden Fassung sein.

 

Private Waldbesitzer, kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und die Staatliche Forstverwaltung können Träger einer gemeinschaftlichen Kalkungsmaßnahme sein.

Förderfähige Gebietskulisse

Ländliche Gebiete in Baden-Württemberg. Weitere Informationen können dem Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014 bis 2020 (MEPL III) ab Seite 313 entnommen werden.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird zur Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.

Beschreibung

(Hinweis: Nähere Informationen zu dieser Maßnahme erhalten Sie unter den angegebenen Links bzw. im Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014 bis 2020 (MEPL III) ab Seite 507.)

 

Der Waldzustandsbericht 2020 (Meining et al. 2020) führt aus, dass die in Baden-Württemberg im Vergleich zu den meisten anderen Bundesländern großflächiger durchgeführten Bodenschutzkalkungen zu einer Entspannung der Ernährungssituation der Waldbäume geführt hat. Ausgenommen hiervon ist nach dem Bericht jedoch das Nährelement Kalium, welches im Dolomitkalk, der bei der Bodenschutzkalkung verwendeten wird, nicht enthalten ist. Auch bei Phosphor besteht eine gewisse Unsicherheit darüber, wie sich die Ernährungslage entwickeln wird. Diese beiden Nährelemente sind in Holzaschen enthalten, die eine ernährungswirksame Ergänzung der Bodenschutzkalkung darstellt. In Baden-Württemberg sollen deswegen geeignete Holzaschen, die die nach der Düngemittelverordnung vorgeschriebenen Schwermetallgrenzwerte unterschreiten, nach intensiver Qualitätsüberwachung in Mischung mit Dolomitkalk bei der Bodenschutzkalkung auf Standorten mit Tendenz zu Kaliummangel eingesetzt werden. Dabei werden nur Holzaschen verwendet, die Kalium und Phosphat in schwer löslicher Form und moderaten Konzentrationen (K 3-6%, P 1,5-3%) enthalten und nachweislich geeignet sind, um in Mischung mit Dolomitkalk eine Wiederannäherung der Bodenreaktion (pH-Wert) sowie der Basen- und Nährstoffausstattung der Böden an die natürlichen "vorindustriellen" Bodenverhältnisse zu erreichen. (vgl. Merkblatt 54 (2013): Regenerationsorientierte Bodenschutzkalkung, S. 23 ff.). Die Dolomit/Holzaschemischung enthält max. 30% Holzasche und ist in Bezug auf Reaktion und Löslichkeit mit dem Dolomit vollständig vergleichbar.

 

Die Bodenschutzkalkung wird unter folgenden Voraussetzungen gefördert:

  • Ihre Notwendigkeit wird standortsbezogen anhand von Nährstoffbilanzierungen und Kalkulationen der aktuellen Säurebelastung, hilfsweise anhand der Kriterien pH-Wert (KCl) und Basensättigung im Mineralboden, sowie durch nadel-/blattanalytisch nachgewiesenen Nährstoffmangel begründet.
  • Der standortsspezifische Kalkungsbedarf wird aus dem natürlichen, vorindustriellen Bodenzustand unter Einbeziehung früherer Kalkungsmaßnahmen, alternativ aus Langzeit-Ca- und Mg-Bilanzsalden ermittelt.
  • Stickstoffausträge sollen aufgrund der niedrigen Dosierung und Löslichkeit der verwendeten Materialien minimiert werden.
  • Schäden an Flora und Fauna werden in der technischen Umsetzung der Bodenschutzkalkung (konsequente Aussparung sensitiver Biotope, Ausbringungszeitpunkt, Wahl geeigneter Kalkungsmaterialien und Ausbringungsverfahren) minimiert.

 

Die Planung der Kalkungsmaßnahmen erfolgt durch die FVA Baden-Württemberg. Ihr steht hierfür ein GIS-Tool zu Verfügung, das die Einbeziehung der relevanten Faktoren (bodenchemischer Zustandsdaten, Waldernährungsdaten, ….) berücksichtigt und regional und standörtlich differenzierte Kulissen zur Bodenschutzkalkung erzeugt. Bei den entstandenen Kulissen werden insbesondere naturschutzfachliche Belange hinsichtlich kalkungssensitiver Arten, Standorte durch Ausweisen entsprechender Ausschlussflächen berücksichtigt. Die Einhaltung der natur- und wasserschutzrechtlichen Vorgaben sowie die Bestätigung der Unbedenklichkeit der jeweiligen Kalkungsmaßnahme wird im Genehmigungsverfahren zusätzlich durch die Beteiligung der für Naturschutz und Wasserwirtschaft zuständigen Fachbehörden sichergestellt.

(Literatur: Meining, S.; v.Wilpert, K.; Schäffer, J.; Hartmann, P.; Schumacher, J.; Delb, H.; Augustin, N. (2012): Waldzustandbericht 2012. 64 S.)

 

Förderfähige Kosten:

  • Kosten einer Bodenschutzkalkung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann.
  • Kosten für die Durchführung der Trägerschaft sind nicht förderfähig. Träger einer gemeinschaftlichen Bodenschutzkalkung im Körperschafts oder Privatwald können sein:

    • Private Waldbesitzer.
    • Kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts.
    • Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind.
    • Das Land.
    • Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.
    • Jagdgenossenschaften.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Gutachterliche Stellungnahme, die die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme bestätigt; gegebenenfalls ist eine Boden- oder eine Blatt- bzw. Nadelanalyse durchzuführen. Als gutachterliche Stellungnahme gelten auch von der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) bestätigte kartographische Darstellungen der kalkungswürdigen Flächen.
  • Die Begünstigten müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen. Bei gemeinschaftlicher Durchführung der Bodenschutzkalkung kann das Einverständnis der Eigentümer auch durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem Begünstigten zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.

Auswahlverfahren

Die Festlegung der Auswahlkriterien für die Auswahl von Vorhaben erfolgt in transparenten und gut dokumentierten Verfahren nach folgenden Grundsätzen:

  • Die Auswahlkriterien werden gem. Art. 49 ELER-VO von der Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der Strategie EU 2020, an den ELER-Prioritäten und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des MEPL III, insbesondere Klimaschutz, Umwelt und Tiergesundheit und der Mitteilung COM (2013) 249 final vom 6.5.2013 zur Sicherung, Verbesserung und Schaffung von Grüner Infrastruktur.
  • Die Einreichung von Förderanträgen ist kontinuierlich möglich. Die Auswahl der Vorhaben erfolgt an bestimmten, zuvor bekannt gegebenen Stichtagen unter den bewilligungsreifen Anträgen. Die Auswahlkriterien, das Punktesystem, die Mindestpunktzahl sowie das Budget werden gemeinsam mit den Stichtagen der Auswahl veröffentlicht.
  • Die Förderanträge werden anhand der Auswahlkriterien mit Punkten bewertet. Die Förderanträge werden entsprechend der erreichten Punktezahl in ein Ranking gebracht. Die Vorhaben, die die Mindestpunktzahl nicht erreichen, können nicht mit ELER-Mitteln gefördert werden. Anträge, die zwar die Mindestpunktzahl, aber wegen des knappen Budgets nicht die für eine Förderzusage notwendige Anzahl von Punkten im Rahmen des Ranking erreichen, können erneut an einem Auswahlverfahren teilnehmen.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 14.07.2020

Ende der Maßnahme: 31.12.2026

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Öffentliche Begünstigte: Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
  • Andere Begünstigte:
    • Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90% der nachgewiesenen Ausgaben.
    • Abweichend hiervon beträgt die Förderung bei Waldflächen, deren private Besitzer nicht mehr als 30 ha Waldfläche besitzen, bis zu 100%. In Gemarkungen mit intensiver Gemengelage, insbesondere in Realteilungsgebieten, können auch Waldflächen, die die Voraussetzungen von vorgenanntem Satz nicht erfüllen (Kommunen, größere private Waldbesitzer), im Interesse einer Erleichterung der gemeinsamen Abwicklung berücksichtigt werden, soweit deren Anteil nicht mehr als 20% der gesamten Waldkalkungsfläche beträgt.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Bundeswaldgesetz (BWaldG): Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
  • Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur- und des Küstenschutzes" (GAKGesetz-GAKG).
  • GAK-Rahmenplan
  • Bundeswaldgesetz (BWaldG)
  • Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG)

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Naturschutz und Landschaftspflege

Stand: Juli 2021