Nachhaltige Waldwirtschaft - Förderung der Schutz- und Erholungsfunktionen im Wald: Waldnaturschutz & Verbesserung der Erholungsfunktion der Wälder (Mountainbike Single Trails)

ELER

Baden-Württemberg

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Baden-Württemberg 2014-2020 (Version 1.2).

Kurzbeschreibung

Neuanlage von naturverträglichen und unbeschränkt zugänglichen Mountainbike Single Trails im Erholungswald zur Verbesserung des Erholungswertes des Waldes.

Förderziel

Die Maßnahme leistet einen Beitrag zum Schwerpunktbreich 4a.

Fördergegenstände

Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Zuwendungsempfänger

Begünstigte können natürliche Personen und juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts sein.

Förderfähige Gebietskulisse

Ländliche Gebiete in Baden-Württemberg. Weitere Informationen können dem Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014 bis 2020 (MEPL III) ab 313 entnommen werden.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird zur Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.

Beschreibung

Neuanlage, Entwicklung und flächige Erweiterung von:

  • Biotopen im Sinne der Waldbiotopkartierung (WBK).
  • Artenlebensstätten im Wald von Arten der Vogelschutz-RL Anhang 1 und der FFH-Richtlinie Anhang 2 und 4.
  • Feuchtgebieten, Fließgewässern < 10 m Breite, Stillgewässern < 1 ha im Wald.
  • Waldinnen- und -außenrändern.
  • Neuanlage von naturverträglichen und unbeschränkt zugänglichen Infrastruktureinrichtungen zur Verbesserung des Erholungswertes des Waldes.

 

Förderfähige Kosten:

1. Förderfähige Aufwendungen:

    • Förderfähig sind Aufwendungen für Investitionen im Zusammenhang mit Aktionen zur Neuanlage, Entwicklung und flächigen Erweiterung von:
      • Waldbiotopen.
      • Artenlebensstätten von Europäischen Vogelarten und Arten der Anhänge II und IV der FFHRL im Wald.
      • Feuchtgebieten (im Wald), Fließgewässern < 10 m Breite (im Wald) und Stillgewässern < 1 ha (im Wald).
      • Waldinnen- und -außenrändern.
    • Förderfähig sind Aufwendungen für Investitionen im Zusammenhang mit Aktionen zur Neuanlage von naturverträglichen und unbeschränkt zugänglichen Infrastruktureinrichtungen zur Verbesserung des Erholungswertes des Waldes.

2. Wenn es naturschutzfachlich notwendig ist, können pro Investitionsmaßnahme
    zwei zusätzliche Pflegemaßnahmen gefördert werden

3. Förderfähig sind außerdem Aufwendungen für investitionsbegleitende Studien
    gem. Art. 45 Abs. 2 c VO (EU) Nr. 1305/2013.

Auswahlverfahren

Die Festlegung der Auswahlkriterien für die Auswahl von Vorhaben erfolgt in transparenten und gut dokumentierten Verfahren nach folgenden Grundsätzen:

  • Die Auswahlkriterien werden gem. Art. 49 ELER-VO von der Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der Strategie EU 2020, an den ELER-Prioritäten und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des MEPL III, insbesondere Klimaschutz, Umwelt und Tiergesundheit; und der Mitteilung COM (2013) 249 final vom 6.5.2013 zur Sicherung, Verbesserung und Schaffung von Grüner Infrastruktur.
  • Die Einreichung von Förderanträgen ist kontinuierlich möglich. Die Auswahl der Vorhaben erfolgt an bestimmten, zuvor bekannt gegebenen Stichtagen unter den bewilligungsreifen Anträgen. Die Auswahlkriterien, das Punktesystem, die Mindestpunktzahl sowie das Budget werden gemeinsam mit den Stichtagen der Auswahl veröffentlicht.
  • Die Förderanträge werden anhand der Auswahlkriterien mit Punkten bewertet. Die Förderanträge werden entsprechend der erreichten Punktezahl in ein Ranking gebracht. Die Vorhaben, die die Mindestpunktzahl nicht erreichen, können nicht mit ELER-Mitteln gefördert werden. Anträge, die zwar die Mindestpunktzahl, aber wegen des knappen Budgets nicht die für eine Förderzusage notwendige Anzahl von Punkten im Rahmen des Ranking erreichen, können erneut an einem Auswahlverfahren teilnehmen.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 01.01.2020

Ende der Maßnahme: 31.12.2026

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Die Höhe der Förderung beträgt:
    • Im Privatwald 90% der nachgewiesenen Ausgaben für Investitionen (incl. der begleitenden Studien) zur Neuanlage, Entwicklung und flächigen Erweiterung von Waldrändern, Biotopen, Artenlebensstätten, Feuchtgebieten, Fließ- und Stillgewässern im Wald.
    • Im Körperschaftswald 70% der nachgewiesenen Ausgaben für Investitionen (incl. der begleitenden Studien) zur Neuanlage, Entwicklung und flächigen Erweiterung von Waldrändern, Biotopen, Artenlebensstätten, Feuchtgebieten, Fließ- und Stillgewässern im Wald.
    • Im Privat- und Körperschaftswald 50% der nachgewiesenen Ausgaben für Investitionen (incl. der begleitenden Studien) im Zusammenhang mit Aktionen zur Neuanlage von naturverträglichen und uneingeschränkt zugänglichen Infrastruktureinrichtungen zur Verbesserung des Erholungswertes des Waldes.
  • Unbezahlte Arbeitsleistungen der Begünstigten und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind zu 80% der Ausgaben förderungsfähig, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden. Art. 69 VO (EU) 1303/2013 ist zu beachten.
  • Sachleistungen der Begünstigten sind förderungsfähig bis zu 80% des Marktwertes. Art. 69 VO (EU) 1303/2013 ist zu beachten.
  • In den Fällen, in denen vom zuständigen Ministerium Pauschalen festgesetzt wurden, kann auf einen Ausgabennachweis verzichtet werden.

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Naturschutz und Landschaftspflege

Stand: Juli 2021