Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Baden-Württemberg 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Investitionen im überwiegenden öffentlichen Interesse zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur und Förderung des natürlichen Erbes, der Kulturlandschaft und der Biodiversität.
Förderziel
Die Maßnahme leistet einen Beitrag zum Schwerpunktbereich 4a.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Information, Kommunikation, Beteiligung
Zuwendungsempfänger
- Natürliche Personen.
- Juristische Personen des Privatrechts.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Förderfähige Gebietskulisse
Ländliche Gebiete in Baden-Württemberg. Weitere Informationen können dem Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014 bis 2020 (MEPL III) ab Seite 313 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Bei Investitionen auch Ausgaben für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare, Durchführbarkeitsstudien sowie für den Erwerb von Patenten und Lizenzen bis zu 12% der förderfähigen Ausgaben. Im Übrigen sind die durch Belege nachgewiesenen Ausgaben förderfähig.
Beschreibung
Im Zusammenhang mit der Erreichung naturschutzfachlicher Ziele bzw. der Pflege und dem Erhalt der Kulturlandschaft im öffentlichen Interesse sind oftmals spezielle Maschinen oder Einrichtungen und Gebäude erforderlich, die ohne Förderung nicht angeschafft werden können.
Solche Investitionen sind zum Beispiel zur Aufrechterhaltung einer spezifischen Mindestbewirtschaftung insbesondere auf Grünland in Verbindung mit einer extensiven Tierhaltung bzw. einem entsprechenden Management notwendig.
Auch zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung nutzungsabhängiger Lebensraumtypen nach der FFH-Richtlinie ist oftmals eine entsprechende Infrastruktur, wie z. B. Ställe, erforderlich, die ohne eine entsprechende Förderung nicht eingerichtet werden können.
Die Investitionen liegen im überwiegenden öffentlichen Interesse zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur und Förderung des natürlichen Erbes, der Kulturlandschaft und der Biodiversität:
- Bauliche Anlage einschl. technische Einrichtung.
- Fahrzeug, Maschine, Gerät oder technische Hilfsmittel.
- Ausstellungen, Lehrpfade, Besucherlenkung, Besucherinformation.
Insbesondere für Naturschutzzentren oder den Nationalpark sind es Investitionen des Landes oder einer Einrichtung mit Landesbeteiligung zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur und Förderung des natürlichen Erbes, der Kulturlandschaft und der Biodiversität:
- Bauliche Anlage einschl. technische Einrichtung.
- Ausstellungen, Lehrpfade, Besucherlenkung, Besucherinformation.
Förderfähige Kosten:
Ausgaben, die unmittelbar für die Durchführung der Maßnahme/des Projekts erforderlich sind.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Die Naturschutzbehörde bestätigt, dass die Maßnahmen im überwiegend öffentlichen Interesse zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur und Förderung des natürlichen Erbes, der Kulturlandschaft und der Biodiversität sind.
Auswahlverfahren
Die Festlegung der Auswahlkriterien für die Auswahl von Vorhaben erfolgt in transparenten und gut dokumentierten Verfahren nach folgenden Grundsätzen:
- Die Auswahlkriterien werden gem. Art. 49 ELER-VO von der Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der Strategie EU 2020, an den ELER-Prioritäten und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des MEPL III, insbesondere Klimaschutz, Umwelt und Tiergesundheit.
- Die Einreichung von Förderanträgen ist kontinuierlich möglich. Die Auswahl der Vorhaben erfolgt an bestimmten, zuvor bekannt gegebenen Stichtagen unter den bewilligungsreifen Anträgen. Die Auswahlkriterien, das Punktesystem, die Mindestpunktzahl sowie das jeweils verfügbare Budget werden gemeinsam mit den Stichtagen der Auswahl veröffentlicht.
- Die Förderanträge werden anhand der Auswahlkriterien mit Punkten bewertet. Die Förderanträge werden entsprechend der erreichten Punktezahl in ein Ranking gebracht. Die Vorhaben, die die Mindestpunktzahl nicht erreichen, können nicht mit ELER-Mitteln gefördert werden. Anträge, die zwar die Mindestpunktzahl, aber wegen des knappen Budgets nicht die für eine Förderzusage notwendige Anzahl von Punkten im Rahmen des Ranking erreichen, können erneut an einem Auswahlverfahren teilnehmen.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 28.06.2015
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Gebietskörperschaften: 50%, 70%* der förderfähigen Ausgaben (d. h. Eigenanteil der Gebietskörperschaften 50%, 30%*).
- Vereine: 70% und bei besonders naturschutzwichtigen Maßnahmen 90%*.
- Bei Investitionen des Landes oder bei Einrichtungen mit Landesbeteiligung: 100%.
- Landwirte und andere natürliche Personen: Bauliche Anlage einschl. technische Einrichtung, Fahrzeug, Maschine, Gerät oder technische Hilfsmittel: 50%.
- Weidezäune sowie Ausstellungen, Lehrpfade, Besucherlenkung/-information: 70%, 90%*.
* Besonders naturschutzwichtige Maßnahmen:
Maßnahmen dienen den Zielen von FFH- und Vogelschutzrichtlinie;
Naturschutzgebieten, Nationalpark, Naturdenkmale, Gesetzlicher Biotopverbund
nach § 21 BNatSchG, besonders geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG bzw.
§ 32 NatSchG und dem Artenschutzprogramm.