Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Baden-Württemberg 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Nicht-produktive Investitionen im überwiegenden öffentlichen Interesse zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur und Förderung des natürlichen Erbes, der Kulturlandschaft und der Biodiversität.
Förderziel
Die Maßnahme leistet einen Beitrag zum Schwerpunktbereich 4a.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
- Natürliche Personen.
- Juristische Personen des Privatrechts.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Förderfähige Gebietskulisse
Ländliche Gebiete in Baden-Württemberg. Weitere Informationen können dem Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014 bis 2020 (MEPL III) ab Seite 313 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Anteils-, Vollfinanzierung
Beschreibung
Nicht-produktive Investitionen im überwiegenden öffentlichen Interesse zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur und Förderung des natürlichen Erbes, der Kulturlandschaft und der Biodiversität.
Arten-und Biotopschutz:
Erhalt und die Entwicklung stabiler Populationen besonders streng geschützter, seltener und bedrohter Tier- und Pflanzenarten durch spezifische Maßnahmen. Grundlage sind landesweite Artenschutzkonzepte auf regionaler Ebene der Naturräume, in denen Projekte mit artspezifischen Maßnahmen umgesetzt werden. Den lokalen Populationen genügen oft kleine, lokal begrenzte Maßnahmen innerhalb eines Naturraumes.
Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:
- Pflege von Feldgehölzen und Feldhecken.
- Zurückdrängen von Gehölzsukzessionen bis zur vollständigen Entfernung zur Wiederherstellung von gehölzfreiem Offenland zum Wiesenbrüterschutz.
- Anlage von Feldgehölzen und Feldhecken.
- Wasserstands regulierende Maßnahmen in Feuchtbiotopen und Mooren bis zur vollständigen Wiedervernässung.
- Neuanlage und Räumung von Kleinstgewässern (Tümpel, Torfstiche, Flachmulden).
- Naturschutzorientierte Weiher- und Teichwirtschaft.
- Pflege von Gräben durch Mahd, Räumung mit Mähkorb sowie räumlichen und zeitlichen Vorgaben.
- Offenhaltung von Felsen, Steilwänden, Block- und Geröllhalden durch Gehölzentnahme, Bodenentnahme, Wiederherstellung von Rohbodenstandorten, Beweidung.
- Wiederherstellung von Hohlwegen, Steinriegel, Trockenmauern.
- Erhalt von Höhlen, Stollen, Dolinen (z. B. Einbau Höhlentore).
- Bau und Ausbringung von Horst- und Nistgelegenheiten für Vögel und Fledermäuse.
- Besucherlenkungsmaßnahmen.
- Pflege von Sonderstandorten (Hülen, Sandgruben, Bohnerzgruben) durch Mähen, Gehölzentfernung, Räumung.
- Beseitigung von Konkurrenzpflanzen und -tieren (Neophyten, Neozoen).
- Renaturierung von Fließgewässern mit naturnaher Gewässersohle, Flach- und Steilufern.
- Mahd mit Abräumen des Mähgutes.
- Rückbau von baulichen Einrichtungen (Hütten, Zäune).
Biotopgestaltung und -neuanlage:
Die Verbesserung, Sanierung und die Neuanlage von Biotopen ermöglicht eine gezielte Förderung der Landschaftsausstattung und der Erhaltung und Entwicklung schutzbedürftiger Arten und Lebensräume, insbesondere um Artvorkommen außerhalb von Schutzgebieten zu sichern und zu fördern.
Durch die Neuanlage und der Gestaltung bestehender Biotope wird deren Vernetzung ermöglicht, und damit in der freien Landschaft Defizite im Biotopverbund beseitigt. Als Bestandteil von Biotopgestaltungsmaßnahmen ist auch der Grunderwerb in bestimmten Grenzen möglich. Zur Ablösung von Störfaktoren in sensiblen Biotopen kann für die Aufgabe einer Anlage oder deren Verlagerung eine Entschädigung gewährt werden.
Biotop- und Landschaftspflege:
Biotoppflege wird auf landwirtschaftlichen bzw. nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Flächen vorrangig in Schutzgebieten und geschützten Biotopen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensbedingungen der freilebenden Tier- und Pflanzenarten durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um solche Maßnahmen, die zur Aufwertung (Ersteinrichtung) oder in größeren Zeitabständen erforderlich werden (Entbuschung, Heckenpflege, Mahd zur Vermeidung von Verbuschung usw.). Häufig muss auch die Pflege jährlich modifiziert werden und kann wegen spezieller naturschutzfachlicher Anforderungen nicht pauschal (z. B. in fünfjährigen Verträgen) geregelt werden. Pflegemaßnahmen werden auch in Lebensräumen durchgeführt, die nicht durch die Bewirtschaftung des Menschen entstanden sind, z. B. Felsen mit licht- und wärmebedürftiger Flora und Fauna, die durch den Aufwuchs des Waldes oder durch Sukzession beschattet wurden. Sie können durch Pflegemaßnahmen freigestellt werden um wieder optimale Lebensbedingungen zu schaffen.
Vor allem in Höhen- und Mittelgebirgslagen ist die Existenz der bäuerlichen Landwirtschaft und damit die Offenhaltung der Landschaft mittlerweile erheblich gefährdet. Traditionelle Erholungsgebiete drohen zu verbuschen oder aufgeforstet zu werden. Abgestimmte Nutzungskonzepte in Verbindung mit einer gezielten Förderung über diese Vorhabensart können dazu beitragen, diese Entwicklung zu bremsen. Auf vielen Grenzertragsstandorten, insbesondere in den waldreichen Gebieten Baden-Württembergs, wird zunehmend die landwirtschaftliche Nutzung eingestellt. Bisher extensiv genutzte und ökologisch hochwertige magere Wiesen und Weiden gehen in natürliche Sukzession oder Bewaldung über. Der Artenreichtum an Offenlandarten geht zurück, der Reiz der durch die traditionelle Bewirtschaftung geformten Kulturlandschaft geht verloren. Durch diese Vorhabensart können auch Erstpflegemaßnahmen gefördert werden, durch die zugewachsene Landschaftsteile wieder geöffnet und für eine folgende extensive Nutzung vorbereitet werden.
Förderfähige Kosten:
- Bei Flächenpflege nach Kalkulation von Flächensätzen oder Stundensätzen nach Standard-Kalkulationsmethoden (KTBL-Verrechnungssätze, Maschinenringsätze-BW, Verrechnungssätze von Forst BW oder "Kostendatei für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt).
- Für die Durchführung der Maßnahmen erforderliche Kosten durch Ermittlung der Ausgaben über Ausschreibung, Einholung von Angeboten oder Kalkulation nach Standardsätzen.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Die Naturschutzbehörde bestätigt, dass die Maßnahmen im überwiegend öffentlichen Interesse zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur und Förderung des natürlichen Erbes, der Kulturlandschaft und der Biodiversität sind.
Auswahlverfahren
Die Festlegung der Auswahlkriterien für die Auswahl von Vorhaben erfolgt in transparenten und gut dokumentierten Verfahren nach folgenden Grundsätzen:
- Die Auswahlkriterien werden gem. Art. 49 ELER-VO von der Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der Strategie EU 2020, an den ELER-Prioritäten und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des MEPL III, insbesondere Klimaschutz, Umwelt und Tiergesundheit.
- Die Einreichung von Förderanträgen ist kontinuierlich möglich. Die Auswahl der Vorhaben erfolgt an bestimmten, zuvor bekannt gegebenen Stichtagen unter den bewilligungsreifen Anträgen. Die Auswahlkriterien, das Punktesystem, die Mindestpunktzahl sowie das jeweils verfügbare Budget werden gemeinsam mit den Stichtagen der Auswahl veröffentlicht.
- Die Förderanträge werden anhand der Auswahlkriterien mit Punkten bewertet. Die Förderanträge werden entsprechend der erreichten Punktezahl in ein Ranking gebracht. Die Vorhaben, die die Mindestpunktzahl nicht erreichen, können nicht mit ELER-Mitteln gefördert werden. Anträge, die zwar die Mindestpunktzahl, aber wegen des knappen Budgets nicht die für eine Förderzusage notwendige Anzahl von Punkten im Rahmen des Ranking erreichen, können erneut an einem Auswahlverfahren teilnehmen.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 28.10.2015
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Verträge/Aufträge:
- Verträge und Aufträge werden von den Fachbehörden erteilt.
- Die Ermittlung der Vertrags-/Auftragnehmer erfolgt über Ausschreibungen und die Einholung von Angeboten.
- Flächenpflege nach Flächensätzen oder Stundensätzen bei natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts: 100%.
Anträge:
- Gebietskörperschaften: 50%, 70%* der förderfähigen Ausgaben (d. h. Eigenanteil der Gebietskörperschaften beträgt 50% bzw. 30%*).
- Landwirte: 90%, Anwendung von Flächensätzen 100%.
- Vereine und sonstige Personen des Privatrechts: Anwendung von Stundensätzen 70%, Anwendung von Flächensätzen 100%, Förderung der Arbeitsleistung (Handarbeit) ehrenamtlicher Helfer mit 30% des jeweils aktuellen Maschinenringsatzes.
Ablösung von Störfaktoren:
Zur Ablösung von Störfaktoren in sensiblen Gebieten kann für die Aufgabe einer Anlage oder deren Verlagerung eine Entschädigung von 100% gewährt werden. Die förderfähigen Kosten sind auf maximal 300.000€ beschränkt.
Biotopentwicklung:
- Gebietskörperschaften: 50%, 70%* der förderfähigen Ausgaben, d. h. Eigenanteil der Gebietskörperschaften beträgt 50% bzw. 30%*.
- Im Übrigen 90%.
Der Grundstückserwerb kann nur als Bestandteil einer Biotopentwicklungsmaßnahme (Projekt) gefördert werden. Die Bestimmungen von Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind einzuhalten. Die Obergrenze von 10% für Ausgaben zum Erwerb von Grundstücken kann nur bei ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen höher sein, wenn das Vorhaben nachweislich zur Erhaltung der Umwelt dient. Der Kaufpreis darf den ortsüblichen Verkehrswert nicht wesentlich übersteigen.
* Besonders naturschutzwichtige Maßnahmen:
Die Maßnahmen dienen den Zielen von FFH- und Vogelschutzrichtlinie,
Naturschutzgebieten, Nationalpark, Naturdenkmale, Gesetzlicher Biotopverbund
nach § 21 BNatSchG, besonders geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG bzw.
§ 32 NatSchG und dem Artenschutzprogramm.