Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Baden-Württemberg 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Integrierte ländliche Entwicklung durch Flurneuordnung sowie freiwilligen Land- oder Nutzungstausch.
Förderziel
Die Maßnahme leistet einen Beitrag zum Schwerpunktbereich 2a.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Begleitung, Betreuung, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte und – bei freiwilligem Landtausch und freiwilligem Nutzungstausch – Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen.
Förderfähige Gebietskulisse
Ländliche Gebiete in Baden-Württemberg. Weitere Informationen können dem Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014 bis 2020 (MEPL III) ab Seite 313 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Integrierte ländliche Entwicklung durch:
1. Flurneuordnung.
2. Freiwilligen Landtausch.
3. Freiwilligen Nutzungstausch.
Flurneuordnung
Bodenordnung in Flurneuordnungen stimmt unterschiedliche Planungen untereinander ab und optimiert die Abläufe. Sie kann Nutzungskonflikte zwischen Naturschutz und Landwirtschaft nachhaltig entflechten. Hierbei werden gefährdete Landschaftselemente erhalten und verbessert. Auf diesem Wege werden wertvolle Beiträge zur Umsetzung des landesweiten Biotopverbundes einschließlich des General-Wildwegeplans und der Naturschutzstrategie geleistet.
In Flurneuordnungen werden land- und forstwirtschaftliche Flächen neu geordnet und zukunftsfähige Wegenetzstrukturen geschaffen - die Förderung des ländlichen Wegebaus erfolgt nur im Rahmen von Flurneuordnungen. Sie führen neben einzelbetrieblichen Produktionsverbesserungen für die Betriebe auch zu nachweislichen Einsparungen beim Verbrauch von Ressourcen wie z. B. Zeit, Treibstoff, Dünge- und Pflanzenschutzmittel. Zudem wird auch der CO2-Ausstoss gesenkt. Im Rahmen von Flurneuordnungen werden alle Flurstücke erschlossen. Damit werden auch abgelegene ökologisch wertvolle Flächen zur Pflege zugänglich. Weiterhin wird die Offenhaltung der Landschaft insbesondere im strukturschwachen ländlichen Raum unterstützt. Streuobstbestände können auch mit nicht landwirtschaftlichen Fahrzeugen erreicht und deren Fortbestand gesichert werden.
Flurneuordnungen werden grundsätzlich nur angeordnet, wenn ein ökologischer Mehrwert sichergestellt werden kann. Dieser dient i. d. R. der Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen. Nicht zuletzt können im Rahmen von Flurneuordnungen Flächen für Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts und zum Erhalt der Kulturlandschaft und der Artenvielfalt bereitgestellt werden. Die weiter oben beschriebene erreichte Arbeitszeitersparnis schafft Freiräume in landwirtschaftlichen Tätigkeiten und bietet wegen der erreichten Mitteleinsparungen die Möglichkeit für Investitionen in ein weiteres Standbein des Hofes (Tourismus, Hofladen…). Ein Anreiz zur Erzeugung und zum Vertrieb regionaler Produkte wird gegeben.
Bodenordnung kann die Flächenneuinanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Baugebiete durch Flächenmanagement in Ortslagen verringern. Ein Beitrag zur sozialen Eingliederung kann durch den Bau von ganzjährig befahrbaren Wegen zu Höfen in abgelegenen Teilen des ländlichen Raumes, insbesondere in Berggebieten, geleistet werden, da u. a. die Anfahrt für Rettungsdienste in Notfällen ermöglicht, bzw. verbessert wird. Die Erschließung ermöglicht ganzjährig den Bewohnern die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (Schule, Vereine, ehrenamtliche Tätigkeiten, Theater, Konzerte …). So kann ein Beitrag zur Erhaltung auch abgelegener Betriebe geleistet werden.
Freiwilliger Landtausch
Der freiwillige Landtausch leistet ebenfalls Unterstützung bei der Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Hierbei werden auf freiwilliger Basis Grundstücke für Schlagvergrößerungen und zur Entflechtung von Nutzungskonflikten eigentumsrechtlich getauscht. Investive Maßnahmen werden in der Regel nicht durchgeführt.
Freiwilliger Nutzungstausch
Der freiwillige Nutzungstausch wird zur temporären Vergrößerung von landwirtschaftlichen Grundstücken durchgeführt. Dabei werden auf freiwilliger Basis Pachtflächen so getauscht, dass eine optimierte Bewirtschaftung über einen in neuen Pachtverträgen festzulegenden Zeitraum, der mindestens 10 Jahre betragen muss, stattfinden kann. Investive Maßnahmen sind ausgeschlossen.
Flurneuordnungen bündeln die Planungen der Teilnehmergemeinschaften mit Vorhaben anderer Behörden, der betroffenen Gemeinden und weiterer Maßnahmenträger. Der zeitliche Ablauf von durchzuführenden Maßnahmen wird durch die untere Flurbereinigungsbehörde koordiniert. So können beispielsweise Vorhaben zur Erschließung von ländlichen Gemeinden durch Breitband mit dem Wegebau verbunden werden. Weitere Beispiele sind die Unterstützung von Infrastrukturvorhaben oder die Verbesserung des Hochwasserschutzes, Flächenbereitstellung für landschaftspflegerische Anlagen sowie die Moderation der Flurneuordnungsverwaltung zur Lösung von Nutzungskonflikten zwischen Landwirtschaft und Naturschutz.
Die Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe wird durch Flurneuordnungen wesentlich gesteigert. Dazu sollen die Schläge insbesondere für Betriebe mit ökologischem Landbau vergrößert werden, indem durch Bodenordnung zersplitterter Grundbesitz arrondiert wird. Die Feld-Hof-Entfernung verringert sich. Durch die Flurneuordnung wird ein nachhaltiger Beitrag zur Einsparung der Ressourcen Arbeitszeit und Betriebsmittel geleistet sowie der CO2-Ausstoß durch landwirtschaftliche Fahrzeuge verringert. Gleichzeitig wird der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln reduziert. Durch diese Mitteleinsparungen können weitere Investitionen zum Erhalt, Ausbau und die Weiterentwicklung des Betriebes vorgenommen werden. Effizienzsteigerungen und Kostensenkungen sind anhand einer Fallstudie in der abgelaufenen Förderperiode nachgewiesen. Durch Zusammenlegung werden die Betriebsverhältnisse auch für Nebenerwerbslandwirte deutlich verbessert.
Die Teilnehmergemeinschaft (TG) entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluss und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Grundstückseigentümer und die Erbbauberechtigten im Flurbereinigungsgebiet bilden die TG. Alle durchzuführenden Maßnahmen werden unter der Leitung der zuständigen unteren Flurbereinigungsbehörde in Abstimmung mit der Teilnehmergemeinschaft geplant. Die örtlichen Akteure und betroffenen Behörden werden in die Planungen einbezogen. Die Maßnahmen werden mit diesen abgestimmt und in einem Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan - in beschleunigten Zusammenlegungen in der Ausbaukarte mit landschaftspflegerischem Begleitplan - (WuG) gebündelt. Der WuG wird durch die obere Flurbereinigungsbehörde genehmigt. Zuschussempfänger ist die TG. Sie erhält Förderungen als Anteilsfinanzierung. Rechtssicherheit schafft bessere Voraussetzungen für ein Fortbestehen der Betriebe. Eine flächendeckende nachhaltige Land- und Forstwirtschaft trägt maßgeblich zum Erhalt der Attraktivität des ländlichen Raumes als Natur-, Kultur- und Erholungsraum bei. Darüber hinaus werden die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt und gesichert.
Freiwillige Landtausche werden durch die Tauschpartner (TP) (Grundstückseigentümer) angeregt. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, dass der Tausch eine Verbesserung der Agrarstruktur nach sich zieht oder aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen ist und auf freiwilliger Basis erfolgt. Die TP wenden sich mit ihrem Tauschanliegen an die zuständige untere Flurbereinigungsbehörde. Dort wird die Zweckmäßigkeit und Realisierbarkeit eines Grundstückstausches geprüft. Nach positiver Prüfung wird der Tausch auf Antrag der TP durch die untere Flurbereinigungsbehörde oder einen zugelassenen Helfer durchgeführt. Der eigentumsrechtliche Tausch wird durch einen amtlichen Tauschplan besiegelt und im Grundbuch entsprechend eingetragen.
Förderfähige Kosten:
Förderfähig sind Kosten für die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts sowie Vorhaben des freiwilligen Nutzungstauschs. Aufgrund des vielfältigen Charakters der Einzelvorhaben erfolgt die Beschreibung über die spezifischen förderfähigen Kosten auf Ebene der Länder und wo entsprechend erforderlich, im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum. Bei Eigen- und Sachleistungen sind die Vorgaben des Artikels 69 der VO (EU) Nr. 1303/2013 zu beachten.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Es können nur Maßnahmen in Orten mit weniger als 10.000 Einwohnern gefördert werden.
- Voraussetzung für die Bewilligung von Zuschüssen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ist, dass die förderfähigen Vorhaben im Plan nach § 41 FlurbG festgestellt oder genehmigt sind. Bei beschleunigten Zusammenlegungsverfahren sowie vereinfachten Verfahren nach § 86 FlurbG kann an die Stelle des Plans nach § 41 FlurbG die Ausbaukarte mit landschaftspflegerischer Begleitplanung treten.
Auswahlverfahren
Die Festlegung der Auswahlkriterien für die Auswahl von Vorhaben erfolgt in transparenten und gut dokumentierten Verfahren nach folgenden Grundsätzen:
- Die Auswahlkriterien werden gem. Art. 49 ELER-VO von der Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der Strategie EU 2020, an den ELER-Prioritäten und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des MEPL III, insbesondere Klimaschutz, Umwelt und Tiergesundheit.
- Die Einreichung von Förderanträgen ist kontinuierlich möglich. Die Auswahl der Vorhaben erfolgt an bestimmten, zuvor bekannt gegebenen Stichtagen unter den bewilligungsreifen Anträgen. Die Auswahlkriterien, das Punktesystem, die Mindestpunktzahl sowie das jeweils verfügbare Budget werden gemeinsam mit den Stichtagen der Auswahl veröffentlicht.
- Die Förderanträge werden anhand der Auswahlkriterien mit Punkten bewertet. Die Förderanträge werden entsprechend der erreichten Punktezahl in ein Ranking gebracht. Die Vorhaben, die die Mindestpunktzahl nicht erreichen, können nicht mit ELER-Mitteln gefördert werden. Anträge, die zwar die Mindestpunktzahl, aber wegen des knappen Budgets nicht die für eine Förderzusage notwendige Anzahl von Punkten im Rahmen des Ranking erreichen, können erneut an einem Auswahlverfahren teilnehmen.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.01.2019
Ende der Maßnahme: 31.12.2025
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Öffentliche Begünstigte:
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
Andere Begünstigte:
1. In Verfahren nach Flurbereinigungsgesetz können Zuschüsse bis zu 75%, bei
Weinbergsflurbereinigungen bis zu 65% der zuwendungsfähigen
Ausführungskosten nach § 105 Flurbereinigungsgesetz gewährt werden. Die
Länder können Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung und
Verfahren mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft mit bis
zu 80% fördern.
2. In Verfahren nach §§ 53 bis 64b Landwirtschaftsanpassungsgesetz beträgt der
Zuschuss bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausführungskosten nach § 105
Flurbereinigungsgesetz.
3. Reduzieren sich die Zuschusssätze nach 1. während laufender Verfahren, gilt
der Zuschusssatz zum Zeitpunkt der Anordnung.
4. Landankäufe im Rahmen des Landzwischenerwerbs sind bis zu 10% der
zuschussfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens förderfähig. In
hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für durch den ELER
kofinanzierte Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt ein höherer Prozentsatz
festgelegt werden.
5. Im freiwilligen Nutzungstausch kann für nicht-investive Aufwendungen der
Tauschpartner und für eine langfristige Pachtbindung zum Zwecke der
Erhaltung der Kulturlandschaft und zur standortangepassten
Landbewirtschaftung (Pachtprämie) ein Zuschuss gewährt werden. Der
Zuschuss darf bei Aufwendungen der Tauschpartner 75% der als
zuwendungsfähig anerkannten Kosten nicht überschreiten. Die Pachtprämie
darf einmalig 200 Euro/ha nicht überschreiten. (Die Pachtprämie wird nur an
Nichtlandwirte als Verpächter unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr.
1407/2013 (Deminimis- Beihilfen) gewährt.)
6. Fördersätze für Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen
Entwicklungskonzepts dienen, können um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber
den Fördersätzen nach Nummer 1. und 5. erhöht werden.
7. Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger können mit bis zu 60% des
Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne
Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei
Abrechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungssätzen können diese
Arbeitsleistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summe der
Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht
überschreiten.