Nachhaltige Waldwirtschaft - Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur

ELER

Baden-Württemberg

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Baden-Württemberg 2014-2020 (Version 1.2).

Kurzbeschreibung

Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen.

Förderziel

Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen.

Fördergegenstände

Bauliche Maßnahmen

Zuwendungsempfänger

Begünstigte können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG in der jeweils geltenden Fassung sein.

 

Als Begünstigte ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25% in den Händen dieser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.

 

Ergänzung zur nationalen Rahmenregelung:

Träger einer gemeinschaftlichen Maßnahme können im Körperschafts- oder Privatwald, private Waldbesitzer, kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die Staatliche Forstverwaltung, Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz oder Jagdgenossenschaften sein.

Förderfähige Gebietskulisse

Ländliche Gebiete in Baden-Württemberg. Weitere Informationen können dem Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014 bis 2020 (MEPL III) ab Seite 313 entnommen werden.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.

Beschreibung

Mit möglichen negativen Auswirkungen der Vorhabenart befasst sich die Strategische Umweltprüfung im Zuge der Aufstellung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum der Länder. Negative Auswirkungen auf die Qualität der Umwelt in Wäldern oder ihre Biodiversität werden vermieden, indem gemäß der nationalen Regelungen zu Eingriffen in Natur und Landschaft, das heißt auch im Wald, gegebenenfalls als Eingriff geltende Wegebauprojekte zu vermeiden, auszugleichen oder zu ersetzen sind (Bundes- und Landesnaturschutzgesetze). Die Prüfungen erfolgen entsprechend den jeweiligen Zuständigkeiten in den Ländern durch die Forst- bzw. Naturschutzbehörden. Darüber hinaus sind bei Planung und Ausführung der Maßnahmen die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, z. B. „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“ (Arbeitsblatt DWA-A 904) in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Diese Regeln enthalten u. a. auch umfangreiche Vorgaben zur Einbindung der Wege in Natur und Landschaft sowie der Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Das Regelwerk befindet sich zur Zeit in Überarbeitung, enthält aber auch künftig vergleichbare Vorgaben in Bezug auf den Schutz der Umwelt. Im Rahmen der Förderanträge sind Angaben zur Ist-Situation vor dem Wegebau und zur Situation nach dem Wegebau zu machen: zum Beispiel Größe des zu erschließenden Gebiets, Wegedichte vorher/nachher. Dabei wird im Rahmen der Antragsprüfung die Erforderlichkeit der Maßnahme sowie die Einbindung in das bestehende Wegenetz geprüft. Mangels einschlägiger Vorgaben in der VO (EU) Nr. 1305/2013 ist es aber rechtlich nicht möglich, Neubau nur im Zusammenhang mit Bewirtschaftungskonzepten für größere Flächen zu fördern. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass forstliche Wege bei einer fachgerechten Einbindung in das Landschaftsbild, gliedernde und gestaltende Elemente der Kulturlandschaft darstellen und mit ihren Lichtraumprofil, Wegerandstreifen und Gräben sowie begleitenden Pflanzungen mit heimischen Bäumen und Sträuchern aus Sicht von Biodiversität auch mit positiven Effekten verbunden sein können; dies gilt insbesondere in wenig strukturierten bzw. Nadelholz geprägten Waldbeständen.

 

Nach Angaben der Bundeswaldinventur liegt die durchschnittliche Wegedichte im Wald in Deutschland bei 46 laufende Meter je Hektar. Diese Wegedichte wird im Allgemeinen als ausreichend angesehen, wobei jedoch je nach Gebiet und Waldbesitzart noch Erschließungslücken bestehen, die es zu beheben gilt. Daher wurde 45 lfdm/ha als Richtwert festgelegt, eine darüber hinausgehende Wegedichte bedarf einer eingehenden Begründung.

 

Die Teilmaßnahme dient:

  • Der Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung mit Schwerpunkt bei der Verbesserung der Wirtschaftsleistung aller landwirtschaftlichen Betriebe, Unterstützung der Betriebsumstrukturierung und -modernisierung insbesondere mit Blick auf die
    Erhöhung der Marktbeteiligung und -orientierung gemäß Schwerpunktbereich a der Priorität 2.
  • Der Erleichterung der Versorgung mit und stärkere Nutzung von erneuerbaren Energien gemäß Schwerpunktbereich c der Priorität 5.

 

Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.

 

Zusätzliche Informationen zum anwendbaren Wortlaut der nationalen Rahmenregelung:

  • Beitrag zu Schwerpunktbereich (Primäreffekt): 5e.
  • Potenzieller Beitrag zu anderen Schwerpunktbereichen (Sekundäreffekt): 4c, 5c.

 

Die Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur trägt dazu bei die Rückekosten zu senken und gleichzeitig die Bereitstellung und Bündelung des Holzangebotes zu verbessern. Hierdurch wird zum einen die Wettbewerbsfähigkeit der Forstbetriebe verbessert, zum anderen werden hierdurch Möglichkeiten geschaffen die steigende Nachfrage seitens der Säge-, Papier- und Zellstoffindustrie sowie die Nachfrage zur energetischen Nutzung des Rohstoffs Holz befriedigen zu können. Außerdem schaffen die Maßnahmen die Voraussetzung für die Pflege bislang nicht oder schlecht erschlossener Waldbestände und tragen durch die Reduzierung der Rückeentfernung zur Verringerung von Rückeschäden bei und sorgen dadurch insgesamt für eine Qualitätsverbesserung. Im Falle großer biotischer oder abiotischer Schadensfälle werden ein schneller Zugang zu den Flächen und die Regulierung der Schäden gesichert. Weiterhin stellen forstwirtschaftliche Wege eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Naherholung im Wald dar, da sie den Wald für die Erholung suchende Bevölkerung erschließen.

 

Die Erschließung des Waldes ist in Baden-Württemberg landesweit im Durchschnitt als gut einzustufen (Daten zur Wegedichte liegen für den Staatswald vor. Für diese Besitzart beträgt die landesweite durchschnittliche Wegedichte 45 lfd. Meter je Hektar). Schwerpunkt der Förderung im Privat- und Kommunalwald bildet deswegen der Aus- und Umbau sowie die Ertüchtigung bestehender Forstwege. Hinsichtlich der vorhandenen Wegedichte bestehen aber im Privat- und Kommunalwald regionale, vor allem aber kleinräumige Unterschiede. Zudem sind die Anforderungen an die anzustrebende Wegedichte regional unterschiedlich, da sie von verschiedenen Faktoren wie Geländeausformung, Besitzstruktur und aufstockenden Waldbeständen abhängig sind. Grundsätzlich soll die Wegedichte bezogen auf die Erschließungsfläche jedoch 45 lfd. Meter je Hektar nicht überschreiten. Vorhaben, die zu einer Überschreitung dieser Wegedichte führen, dürfen nur in Ausnahmefällen (bspw. im Kleinprivatwald oder bei schwierigen Geländeverhältnissen) gefördert werden. Dies ist im Rahmen einer fachtechnischen Stellungnahme zu begründen. Zur Ermittlung der Wegedichte ist die Weglänge des betroffenen Weges zur Erschließungsfläche ins Verhältnis zu setzen.

 

Förderfähige Kosten:

  • Die nachgewiesenen Kosten für Bauentwürfe, Bauausführung und Bauleitung. (Dazu gehören auch Zweckforschungen und Erhebungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wegebauprojekt.)
  • Kosten für Sachleistungen und Eigenleistungen gemäß Artikel 69 der VO (EU) Nr. 1303/2013.
  • Kosten für den Neubau forstwirtschaftlicher Wege, Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege sowie Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege.
  • Kosten für zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen, wie Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des Hochwasserschutzes und des Naturschutzes, diese gelten als Bestandteil der Wegebaumaßnahme.
  • Kosten die entstehen, weil durch eine forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig werden. (Diese können im unabwendbar erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.)
  • Kosten für Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 laufende Meter je Hektar führen. (Diese dürfen nur in Ausnahmefällen (z. B. Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) gefördert werden. Das Nähere (z. B. forst-/naturfachliche oder sonstige Stellungnahmen) bestimmen die Länder.

 

Ergänzung zur nationalen Rahmenregelung:

Förderfähig sind nur Kosten für Wege, deren Neu-, Aus-, Umbau oder Grundinstantsetzung ausschließlich mit naturgebrochenem Material erfolgt. Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 lfd. Meter je ha Erschließungsfläche führen, dürfen nur in Ausnahmefällen (bspw. im Kleinprivatwald oder bei schwierigen Geländeverhältnissen) gefördert werden. Dies ist im Rahmen einer fachtechnischen Stellungnahme zu begründen. Zur Ermittlung der Wegedichte ist die Weglänge des betroffenen Weges zur Erschließungsfläche ins Verhältnis zu setzen.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

1. Bei der Durchführung der Maßnahme sind die behördenverbindlichen
    Fachplanungen zu berücksichtigen.
2. Bei Planung und Ausführung der Maßnahme sind die anerkannten Regeln des
    forstlichen Wegebaus, auch in Form der Richtlinien für den ländlichen Wegebau
    der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.
    (Erläuterungen siehe 5.2.1.3.5.1 und unter "Verbindung zu anderen
    Rechtsvorschriften: Richtlinien für den ländlichen Wegebau"), zu beachten.
3. Begünstigte müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche
    Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der
    begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des
    Eigentümers vorlegen.

Auswahlverfahren

Die Festlegung der Auswahlkriterien für die Auswahl von Vorhaben erfolgt in transparenten und gut dokumentierten Verfahren nach folgenden Grundsätzen:

  • Die Auswahlkriterien werden gem. Art. 49 ELER-VO von der Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der Strategie EU 2020, an den ELER-Prioritäten und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des MEPL III, insbesondere Klimaschutz, Umwelt und Tiergesundheit.
  • Die Einreichung von Förderanträgen ist kontinuierlich möglich. Die Auswahl der Vorhaben erfolgt an bestimmten, zuvor bekannt gegebenen Stichtagen unter den bewilligungsreifen Anträgen. Die Auswahlkriterien, das Punktesystem, die Mindestpunktzahl sowie das jeweils verfügbare Budget werden gemeinsam mit den Stichtagen der Auswahl veröffentlicht.
  • Die Förderanträge werden anhand der Auswahlkriterien mit Punkten bewertet. Die Förderanträge werden entsprechend der erreichten Punktezahl in ein Ranking gebracht. Die Vorhaben, die die Mindestpunktzahl nicht erreichen, können nicht mit ELER-Mitteln gefördert werden. Anträge, die zwar die Mindestpunktzahl, aber wegen des knappen Budgets nicht die für eine Förderzusage notwendige Anzahl von Punkten im Rahmen des Ranking erreichen, können erneut an einem Auswahlverfahren teilnehmen.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 01.01.2020

Ende der Maßnahme: 31.12.2026

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

Öffentliche Begünstigte:

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.


Andere Begünstigte:
1. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 70% der förderfähigen Kosten. Bei
    besonders struktur- oder ertragsschwachen Erschließungsgebieten (z. B.
    Hochgebirge) kann das Land Ausnahmen zulassen; die Förderung darf dabei
    90% der förderfähigen Kosten nicht übersteigen.
2. Die Förderung für Betriebe mit über 1.000 ha Forstbetriebsfläche im jeweiligen
    Land beträgt 60% der Förderung nach 1.
3. Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Begünstigten und seiner
    Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderfähig bis zu 80% der Kosten, die
    sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der
    vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
4. Sachleistungen der Begünstigten sind förderungsfähig bis zu 80% des
    Marktwertes.

 

Ergänzungen zur nationalen Rahmenregelung:

  • Wegeneu-, -aus- und -umbau:
    • Die Höhe der Förderung beträgt für Betriebe mit einer Forstbetriebsfläche bis 1.000 ha 70% der nachgewiesenen Ausgaben.
    • Die Höhe der Förderung beträgt für Betriebe mit einer Forstbetriebsfläche über 1.000 ha 40% der nachgewiesenen Ausgaben.
  • Grundinstandsetzungen:
    • Die Höhe der Förderung beträgt für Betriebe mit einer Forstbetriebsfläche bis 1.000 ha 50% der nachgewiesenen Ausgaben.
    • Die Höhe der Förderung beträgt für Betriebe mit einer Forstbetriebsfläche über 1.000 ha 30% der nachgewiesenen Ausgaben.
    • Die Höhe der Förderung beträgt im Erholungswald für Privatwaldbetriebe mit einer Forstbetriebsfläche bis 200 ha 70% der nachgewiesenen Ausgaben.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Bundeswaldgesetz (BWaldG): Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
  • Richtlinien für den ländlichen Wegebau (Arbeitsblatt DWA-A 904)
  • Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur-und des Küstenschutzes" (GAKGesetz-GAKG)
  • GAK-Rahmenplan
  • Bundeswaldgesetz (BWaldG)
  • Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG)

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz Nachhaltige Risikovorsorge und Anpassung an den Klimawandel

Subthemen

  • Inwertsetzung und Entwicklung von Natur, Landschaft sowie Flächen
  • Risikovorsorge bzw. Anpassung in der Land- und Forstwirtschaft

Stand: Juli 2021