Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Schleswig-Holstein 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Die Maßnahme umfasst die laufenden Kosten der lokalen Aktionsgruppe sowie Vorhaben zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung.
Förderziel
Die im Rahmen von LEADER unterstützten Vorhaben sind primär auf den Schwerpunktbereich b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ der ELER-Priorität 6 „Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ und damit auf das Thematische Ziel 9 „Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung“ gerichtet. Daneben kann die Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung in Abhängigkeit des Inhalts der jeweiligen Strategie alle ELER-Prioritäten und Prioritäten anderer EU-Fonds berühren.
Fördergegenstände
Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze
Zuwendungsempfänger
Die Lokalen Aktionsgruppen als natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des öffentlichen und privaten Rechts.
(Hinweis: Der Wettbewerb zur Anerkennung der jeweiligen Lokalen Aktionsgruppen (LAGn) ist abgeschlossen. Die Auswahl der Regionen war für das Quartal 2015 geplant. Aktuelle Informationen zu LEADER 2014-2020 in Schleswig-Holstein erhalten Sie unter dem Link unter der Rubrik „Raumbezogener Ansatz - Weiterführende Informationen“.)
Förderfähige Gebietskulisse
Der Anwendungsbereich von LEADER umfasst die gesamte Landesfläche. Ausgenommen sind die kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster und die kreisangehörigen Städte Norderstedt, Elmshorn und Pinneberg (mit mehr als 35.000 Einwohnern, Stand 01.01.2014) in ihren verwaltungsmäßigen Grenzen. Diese Städte können LAG-Mitglied werden und somit zur Gebietskulisse gehören, ohne Anrechnung auf die Einwohnerzahl. Sie verfügen jedoch über kein Stimmrecht und gehören auch nicht zur Förderkulisse der LAG. Städte und Gemeinden (bis zu 35.000 Einwohnern) sind in ihren Verwaltungsgrenzen Mitglied einer LAG. Die Mitgliedschaft lediglich eines Ortsteils ist nicht möglich, mit Ausnahme der Inseln und Halligen.
Art der Unterstützung
Zuschuss, Projektförderung.
Beschreibung
Die Maßnahme umfasst die laufenden Kosten der lokalen Aktionsgruppe sowie Vorhaben zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet gemäß Art. 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013.
Förderfähige Kosten:
Die laufenden Kosten der Lokalen Aktionsgruppe sowie Vorhaben zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet. Förderfähig sind die Betriebskosten, die durch die Verwaltung der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie durch die LAG anfallen, bestehend aus z. B.:
- Betriebskosten (z. B. Miet- und Mietnebenkosten, Ausstattung, Verbrauchsmaterial).
- Personalkosten (z. B. Lohn- und Lohnnebenkosten).
- Schulungskosten (z. B. Kosten im Zusammenhang mit Fortbildungsmaßmaßnahmen, Workshops, Regionalkonferenzen).
- Kosten im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Kosten im Zusammenhang mit Internetauftritten, Broschüren, Flyer, Veranstaltungen).
- Die Kosten im Zusammenhang mit der Überwachung und Bewertung der Strategie (z. B. Beratungs-, Evaluierungskosten, Veranstaltungskosten).
- Die Kosten von Vorhaben zur Kompetenzentwicklung, zur Sensibilisierung und zur Erleichterung des Austauschs zwischen den Akteuren (z. B. Kosten im Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen, Workshops, Regionalkonferenzen).
Die Kosten dürfen gemäß Art. 35 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 den Höchstbetrag von 25% der im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsstrategie anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
Reisekosten, die außerhalb von Schleswig-Holstein anfallen, bedürfen vorab der Zustimmung durch die Bewilligungsstelle.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Fördervoraussetzungen für die laufenden Kosten der LAG sowie Vorhaben zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet ist die Anerkennung als LAG.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.10.2015
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Die Höhe der Förderung beträgt 70% der förderfähigen Kosten.
- Die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des ELER sind 100% der öffentlichen Ausgaben, soweit sie gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 1303/2013 und Art. 60 der Verordnung (EU) 1305/2013 zuschussfähig sind.
- Der Kofinanzierungssatz beträgt 80% gemäß Art. 59 (4a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.