Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Schleswig-Holstein 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Vorbereitung und Durchführung von gebietsübergreifenden und transnationalen Kooperationsvorhaben.
Förderziel
Die im Rahmen von LEADER unterstützten Vorhaben sind primär auf den Schwerpunktbereich b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ der ELER-Priorität 6 „Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ und damit auf das Thematische Ziel 9 „Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung“ gerichtet. Daneben kann die Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung in Abhängigkeit des Inhalts der jeweiligen Strategie alle ELER-Prioritäten und Prioritäten anderer EU-Fonds berühren.
Fördergegenstände
Begleitung, Betreuung, Daten-, Informationsgrundlagen, Information, Kommunikation, Beteiligung, Management, Verwaltung, Monitoring, Evaluierung, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung, Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze, Vernetzung, Kooperation
Zuwendungsempfänger
Juristische und natürliche Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die ihren Sitz oder Wirkungsbereich innerhalb der Gebietskulisse einer lokalen Aktionsgruppe (LAG) haben.
(Hinweis: Der Wettbewerb zur Anerkennung der jeweiligen Lokalen Aktionsgruppen (LAGn) ist abgeschlossen. Die Auswahl der Regionen war für das Quartal 2015 geplant. Aktuelle Informationen zu LEADER 2014-2020 in Schleswig-Holstein erhalten Sie unter dem Link unter der Rubrik „Raumbezogener Ansatz - Weiterführende Informationen“.)
Förderfähige Gebietskulisse
Der Anwendungsbereich von LEADER umfasst die gesamte Landesfläche. Ausgenommen sind die kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster und die kreisangehörigen Städte Norderstedt, Elmshorn und Pinneberg (mit mehr als 35.000 Einwohnern, Stand 01.01.2014) in ihren verwaltungsmäßigen Grenzen. Diese Städte können LAG-Mitglied werden und somit zur Gebietskulisse gehören, ohne Anrechnung auf die Einwohnerzahl. Sie verfügen jedoch über kein Stimmrecht und gehören auch nicht zur Förderkulisse der LAG. Städte und Gemeinden (bis zu 35.000 Einwohnern) sind in ihren Verwaltungsgrenzen Mitglied einer LAG. Die Mitgliedschaft lediglich eines Ortsteils ist nicht möglich, mit Ausnahme der Inseln und Halligen.
Art der Unterstützung
Zuschuss, Projektförderung.
Beschreibung
Zur Erreichung eines Zielbeitrages zur Priorität 6 werden die gemeinsam identifizierten übergreifenden Themen Klimawandel und Energie, Nachhaltige Daseinsvorsorge, Wachstum und Innovation sowie Bildung in den integrierten Entwicklungsstrategien der Lokalen Aktionsgruppen bearbeitet. Die Umsetzung dieser Themen muss den übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkung gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 Rechnung tragen. Gefördert wird die Vorbereitung und Durchführung von gebietsübergreifenden und transnationalen Kooperationsvorhaben gem. Art. 35 Abs. 1d der VO (EU) Nr. 1303/2013 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1a und b der VO (EU) 1305/2013.
Förderfähige Kosten:
Gefördert werden Maßnahmen, die der Umsetzung der jeweiligen Entwicklungsstrategien dienen. Förderfähige Kosten, bezogen auf die jeweilige LAG sind hierbei:
- Organisation eines Starttreffens.
- Studien bzw. Untersuchungen zur Durchführung eines Kooperationsprojektes.
- Durchführung eines gemeinsamen Kooperationsprojektes.
- Evaluierung der Zusammenarbeit.
- Öffentlichkeitsarbeit.
Die Vorhaben der Zusammenarbeit beziehen sich auf die gesamte Aktion inklusive der Vorbereitungskosten. Förderfähig sind daher folgende Aktivitäten, sofern diese klar mit dem Kooperationsprojekt nachgewiesen werden können und den schleswig-holsteinischen Lokalen Aktionsgruppen zuzuordnen sind:
- Studien, Planungen, Betreuung, Konzepte Veranstaltungen etc.
- Sachkosten.
- Projektbezogene Reisekosten.
- Anteilige Verwaltungs- und Personalkosten der LAG unter der Voraussetzung, dass eine getrennte und klare abgegrenzte Verrechnung zu den Basiskosten des LAG-Management gewährleistet ist.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Anerkannte LAG.
- Die Maßnahmen müssen einen Beitrag zu den Zielen der jeweiligen IES leisten.
- Die Maßnahmen müssen den Zielsetzungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Rechnung tragen.
- Die Bestimmungen der gemeinsamen Anleitung der Generaldirektionen AGRI, EMPL, MARE und REGIO der Europäischen Kommission zur Gemeinschafts-geführten lokalen Entwicklung in europäischen Struktur- und Investitionsfonds müssen eingehalten werden.
Die gebietsübergreifenden und transnationalen Kooperationsprojekte müssen einen zusätzlichen Nutzen für die LAG bringen. Durch die Zusammenarbeit soll neben der Optimierung der Kompetenz auch die Effektivität hinsichtlich einer gemeinsamen Problemlösung der Lokalen Aktionsgruppen gesteigert werden. Dabei gelten die folgenden Mindestanforderungen:
- Die der Kooperation zugrunde liegenden Regionen haben eine ähnliche Ausgangs- und Problemlage.
- Die Zusammenarbeit darf sich nicht nur auf den Austausch von Erfahrungen und Informationen beschränken, sondern soll auf die Durchführung gemeinsamer Projekte zur Problemlösung ausgerichtet sein.
- Die gemeinsamen Projekte müssen sich in die Entwicklungsstrategie der jeweiligen Lokalen Aktionsgruppe einfügen.
Die gebietsübergreifende Zusammenarbeit innerhalb Deutschlands ist auf die Gebiete beschränkt, die gem. Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgewählt worden sind. Die transnationale Zusammenarbeit betrifft Projekte von LAGn aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, bzw. einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat. Gemäß Artikel 44 (4) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 teilen die Mitgliedsstaaten der Kommission die genehmigten Transnationalen Kooperationsvorhaben mit. Neben den LAGn können die Partner einer LAG nach Art. 44 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partner in einem ländlichen Gebiet sein, die eine lokale Entwicklungsstrategie innerhalb oder außerhalb der EU umsetzt oder eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem nichtländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzt. Die Anerkennung der Partnerregion ist Bestandteil der Genehmigung des jeweiligen Kooperationsprojektes.
In der Regel ist wie folgt vorzugehen:
1. Schritt: Nach Auswahl und Beschlussfassung durch die LAG, der Antragsprüfung
der zuständigen Behörde und der Genehmigung durch das zuständige
Fachreferat bei transnationalen Projekten, kann der Förderbescheid erteilt
werden.
2. Schritt: Bei transnationalen Projekten informiert das Fachreferat über die
Verwaltungsbehörde die Kommission mittels des "Formular für den
Informationsaustausch zu Projekten der transnationalen Zusammenarbeit" via
SFC über die Genehmigung der Projekte.
3. Schritt: Über die europäische Datenbank kann die Verwaltungsbehörde den
Genehmigungsstand der beteiligten Mitgliedsstaaten einsehen, sobald der
Nachweis vorliegt, dass die zuständigen Behörden in den anderen
Mitgliedsstaaten ein Projekt genehmigt.
Grundsätzlich gilt, dass der Förderbescheid nur unter der Auflage rechtskräftig wird, dass alle an der Umsetzung beteiligten Kooperationspartner die Genehmigungen ihrer zuständigen Behörden erhalten.
Auswahlverfahren
Die Auswahlkriterien (Punktesystem) werden von den jeweiligen LAGn im Rahmen ihrer IES definiert und teilen sich auf in "allgemeine" Auswahlkriterien, Auswahlkriterien bezogen auf die übergreifende Themensetzung, ggf. gesondert oder ergänzend bezogen auf die Kernthemen. Für die Kooperationsprojekte werden zusätzliche Kriterien definiert.
Durch die Anwendung der Auswahlkriterien wird eine Rangfolge erstellt. Eine Mindestpunktzahl ist festzulegen. Im Rahmen der verfügbaren Mittel können die Anträge, die die Mindestpunktzahl erreicht haben bewilligt werden. Bei Mittelknappheit erfolgt die Bewilligung entsprechend des Rankings.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.10.2015
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Öffentliche Zuwendungsempfänger:
- Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten. Sie ist durch die jeweilige LAG im Rahmen ihrer IES festzulegen. Die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des ELER sind 100% der öffentlichen Ausgaben, soweit sie gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 1303/2013 und Art. 60 der Verordnung (EU) 1305/2013 zuschussfähig sind.
- Der Kofinanzierungssatz beträgt 80% gemäß Art. 59 (4a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Andere Zuwendungsempfänger:
- Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten. Sie ist durch die jeweilige LAG im Rahmen ihrer IES festzulegen. Die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des ELER sind 100% der öffentlichen Ausgaben, soweit sie gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 1303/2013 und Art. 60 der Verordnung (EU) 1305/2013 zuschussfähig sind.
- Der Kofinanzierungssatz beträgt 80% gemäß Art. 59 (4a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.