Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Schleswig-Holstein 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Umsetzung der jeweiligen Entwicklungsstrategie zur Förderung der ländlichen Entwicklung.
Förderziel
Die im Rahmen von LEADER unterstützten Vorhaben sind primär auf den Schwerpunktbereich b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ der ELER-Priorität 6 „Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ und damit auf das Thematisches Ziel 9 „Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung“ gerichtet. Daneben kann die Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung in Abhängigkeit des Inhalts der jeweiligen Strategie alle ELER-Prioritäten und Prioritäten anderer EU-Fonds berühren.
Fördergegenstände
Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze
Zuwendungsempfänger
Juristische und natürliche Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die ihren Sitz oder Wirkungsbereich innerhalb der Gebietskulisse einer lokalen Aktionsgruppe (LAG) haben.
(Hinweis: Der Wettbewerb zur Anerkennung der jeweiligen Lokalen Aktionsgruppen (LAGn) ist abgeschlossen. Die Auswahl der Regionen war für das Quartal 2015 geplant. Aktuelle Informationen zu LEADER 2014-2020 in Schleswig-Holstein erhalten Sie unter dem Link unter der Rubrik „Raumbezogener Ansatz - Weiterführende Informationen“.)
Förderfähige Gebietskulisse
Der Anwendungsbereich von LEADER umfasst die gesamte Landesfläche. Ausgenommen sind die kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster und die kreisangehörigen Städte Norderstedt, Elmshorn und Pinneberg (mit mehr als 35.000 Einwohnern, Stand 01.01.2014) in ihren verwaltungsmäßigen Grenzen. Diese Städte können LAG-Mitglied werden und somit zur Gebietskulisse gehören, ohne Anrechnung auf die Einwohnerzahl. Sie verfügen jedoch über kein Stimmrecht und gehören auch nicht zur Förderkulisse der LAG. Städte und Gemeinden (bis zu 35.000 Einwohnern) sind in ihren Verwaltungsgrenzen Mitglied einer LAG. Die Mitgliedschaft lediglich eines Ortsteils ist nicht möglich, mit Ausnahme der Inseln und Halligen.
Art der Unterstützung
Zuschuss oder Projektförderung.
Beschreibung
Die Maßnahmen werden von der örtlichen Bevölkerung durch eine Lokale Aktionsgruppe (LAG) gestaltet, die sich aus öffentlichen und privaten Akteuren zusammensetzen. Dabei werden Interessensgruppen aus unterschiedlichen sozioökonomischen Bereichen aus der Region einbezogen. Auf der Entscheidungsfindungsebene dürfen weder der öfftl. Sektor noch eine einzelne Interessengruppe mit mehr als 49% der Stimmrechte vertreten sein. Dabei ist zu gewährleisten, dass mindestens 50% der Stimmen in den einzelnen Auswahlentscheidungen von Partnern aus dem nichtöffentlichen Bereich stammen.
Zur Erreichung eines Zielbeitrages zur Priorität 6 werden die LAGn ihre Ausgangslage lokal differenziert analysieren und in ihren lokalen Strategien spezifische Lösungen erarbeiten. Dieses Vorgehen gewährleistet einen Mehrwert gegenüber nicht abgestimmten Einzelvorhaben. Die LAGn entwickeln eine lokale Strategie, in der sie sich auf eine begrenzte Anzahl von Kernthemen fokussieren und auf die spezifischen Bedürfnisse ihrer Region eingehen. Zu diesen Themen werden jeweils Ziele definiert, die Beiträge zu den Zielen des LPLR leisten. Die Strategien sind so zu konzipieren, dass den lokalen Bedürfnissen und den lokal vorhandenen Potenzialen Rechnung getragen wird, und umfassen – je nach lokalen Verhältnissen – innovative Merkmale, Vernetzung und Zusammenarbeit.
Die Umsetzung der lokalen Strategien muss den übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkung gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 Rechnung tragen.
Förderfähige Kosten:
Gefördert werden investive und nicht investive Maßnahmen, die der Umsetzung der jeweiligen Entwicklungsstrategie zur Förderung der ländlichen Entwicklung dienen. Die Vorhaben stehen im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Anerkannte LAG.
- Die Maßnahmen müssen einen Beitrag zu den Zielen der jeweiligen Integrierten Entwicklungsstrategie (IES) leisten.
- Die Maßnahmen müssen den Zielsetzungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Rechnung tragen.
- Positives Projektauswahlergebnis durch das Entscheidungsgremium der LAG.
Auswahlverfahren
Die Auswahlkriterien (Punktesystem) werden von den jeweiligen LAGn im Rahmen ihrer IES definiert und teilen sich auf in "allgemeine" Auswahlkriterien, Auswahlkriterien bezogen auf die übergreifende Themensetzung, ggf. gesondert oder ergänzend bezogen auf die Kernthemen. Für die Kooperationsprojekte werden zusätzliche Kriterien definiert.
Durch die Anwendung der Auswahlkriterien wird eine Rangfolge erstellt. Eine Mindestpunktzahl ist festzulegen. Im Rahmen der verfügbaren Mittel können die Anträge, die die Mindestpunktzahl erreicht haben bewilligt werden. Bei Mittelknappheit erfolgt die Bewilligung entsprechend des Rankings.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.10.2015
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Öffentliche Zuwendungsempfänger:
- Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten. Sie ist durch die jeweilige LAG im Rahmen ihrer IES festzulegen. Die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des ELER sind 100% der öffentlichen Ausgaben, soweit sie gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 1303/2013 und Art. 60 der Verordnung (EU) 1305/2013 zuschussfähig sind.
- Der Kofinanzierungssatz beträgt 80% gemäß Art. 59 (4a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Andere Zuwendungsempfänger:
- Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten. Sie ist durch die jeweilige LAG im Rahmen ihrer IES festzulegen. Die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des ELER sind 100% der öffentlichen Ausgaben, soweit sie gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 1303/2013 und Art. 60 der Verordnung (EU) 1305/2013 zuschussfähig sind.
- Der Kofinanzierungssatz beträgt 80% gemäß Art. 59 (4a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.