LEADER - Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der lokalen Entwicklungsstrategien

ELER

Schleswig-Holstein

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Schleswig-Holstein 2014-2020 (Version 1.2).

Kurzbeschreibung

Umsetzung der jeweiligen Entwicklungsstrategie zur Förderung der ländlichen Entwicklung.

Förderziel

Die im Rahmen von LEADER unterstützten Vorhaben sind primär auf den Schwerpunktbereich b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ der ELER-Priorität 6 „Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ und damit auf das Thematisches Ziel 9 „Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung“ gerichtet. Daneben kann die Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung in Abhängigkeit des Inhalts der jeweiligen Strategie alle ELER-Prioritäten und Prioritäten anderer EU-Fonds berühren.

Fördergegenstände

Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze

Zuwendungsempfänger

Juristische und natürliche Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die ihren Sitz oder Wirkungsbereich innerhalb der Gebietskulisse einer lokalen Aktionsgruppe (LAG) haben.

 

(Hinweis: Der Wettbewerb zur Anerkennung der jeweiligen Lokalen Aktionsgruppen (LAGn) ist abgeschlossen. Die Auswahl der Regionen war für das Quartal 2015 geplant. Aktuelle Informationen zu LEADER 2014-2020 in Schleswig-Holstein erhalten Sie unter dem Link unter der Rubrik „Raumbezogener Ansatz - Weiterführende Informationen“.)

Förderfähige Gebietskulisse

Der Anwendungsbereich von LEADER umfasst die gesamte Landesfläche. Ausgenommen sind die kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster und die kreisangehörigen Städte Norderstedt, Elmshorn und Pinneberg (mit mehr als 35.000 Einwohnern, Stand 01.01.2014) in ihren verwaltungsmäßigen Grenzen. Diese Städte können LAG-Mitglied werden und somit zur Gebietskulisse gehören, ohne Anrechnung auf die Einwohnerzahl. Sie verfügen jedoch über kein Stimmrecht und gehören auch nicht zur Förderkulisse der LAG. Städte und Gemeinden (bis zu 35.000 Einwohnern) sind in ihren Verwaltungsgrenzen Mitglied einer LAG. Die Mitgliedschaft lediglich eines Ortsteils ist nicht möglich, mit Ausnahme der Inseln und Halligen.

Art der Unterstützung

Zuschuss oder Projektförderung.

Beschreibung

Die Maßnahmen werden von der örtlichen Bevölkerung durch eine Lokale Aktionsgruppe (LAG) gestaltet, die sich aus öffentlichen und privaten Akteuren zusammensetzen. Dabei werden Interessensgruppen aus unterschiedlichen sozioökonomischen Bereichen aus der Region einbezogen. Auf der Entscheidungsfindungsebene dürfen weder der öfftl. Sektor noch eine einzelne Interessengruppe mit mehr als 49% der Stimmrechte vertreten sein. Dabei ist zu gewährleisten, dass mindestens 50% der Stimmen in den einzelnen Auswahlentscheidungen von Partnern aus dem nichtöffentlichen Bereich stammen.

 

Zur Erreichung eines Zielbeitrages zur Priorität 6 werden die LAGn ihre Ausgangslage lokal differenziert analysieren und in ihren lokalen Strategien spezifische Lösungen erarbeiten. Dieses Vorgehen gewährleistet einen Mehrwert gegenüber nicht abgestimmten Einzelvorhaben. Die LAGn entwickeln eine lokale Strategie, in der sie sich auf eine begrenzte Anzahl von Kernthemen fokussieren und auf die spezifischen Bedürfnisse ihrer Region eingehen. Zu diesen Themen werden jeweils Ziele definiert, die Beiträge zu den Zielen des LPLR leisten. Die Strategien sind so zu konzipieren, dass den lokalen Bedürfnissen und den lokal vorhandenen Potenzialen Rechnung getragen wird, und umfassen – je nach lokalen Verhältnissen – innovative Merkmale, Vernetzung und Zusammenarbeit.

 

Die Umsetzung der lokalen Strategien muss den übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkung gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 Rechnung tragen.

 

Förderfähige Kosten:

Gefördert werden investive und nicht investive Maßnahmen, die der Umsetzung der jeweiligen Entwicklungsstrategie zur Förderung der ländlichen Entwicklung dienen. Die Vorhaben stehen im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Anerkannte LAG.
  • Die Maßnahmen müssen einen Beitrag zu den Zielen der jeweiligen Integrierten Entwicklungsstrategie (IES) leisten.
  • Die Maßnahmen müssen den Zielsetzungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Rechnung tragen.
  • Positives Projektauswahlergebnis durch das Entscheidungsgremium der LAG.

Auswahlverfahren

Die Auswahlkriterien (Punktesystem) werden von den jeweiligen LAGn im Rahmen ihrer IES definiert und teilen sich auf in "allgemeine" Auswahlkriterien, Auswahlkriterien bezogen auf die übergreifende Themensetzung, ggf. gesondert oder ergänzend bezogen auf die Kernthemen. Für die Kooperationsprojekte werden zusätzliche Kriterien definiert.


Durch die Anwendung der Auswahlkriterien wird eine Rangfolge erstellt. Eine Mindestpunktzahl ist festzulegen. Im Rahmen der verfügbaren Mittel können die Anträge, die die Mindestpunktzahl erreicht haben bewilligt werden. Bei Mittelknappheit erfolgt die Bewilligung entsprechend des Rankings.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 01.10.2015

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

Öffentliche Zuwendungsempfänger:

  • Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten. Sie ist durch die jeweilige LAG im Rahmen ihrer IES festzulegen. Die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des ELER sind 100% der öffentlichen Ausgaben, soweit sie gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 1303/2013 und Art. 60 der Verordnung (EU) 1305/2013 zuschussfähig sind.
  • Der Kofinanzierungssatz beträgt 80% gemäß Art. 59 (4a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

 

Andere Zuwendungsempfänger:

  • Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten. Sie ist durch die jeweilige LAG im Rahmen ihrer IES festzulegen. Die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des ELER sind 100% der öffentlichen Ausgaben, soweit sie gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 1303/2013 und Art. 60 der Verordnung (EU) 1305/2013 zuschussfähig sind.
  • Der Kofinanzierungssatz beträgt 80% gemäß Art. 59 (4a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Art des raumbezogenen Ansatzes

LEADER - lokale Entwicklung durch örtliche Bevölkerung

Kurzbeschreibung

Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten.

Beschreibung

In der vorangegangenen Förderperiode haben sich in Schleswig-Holstein flächendeckend lokale Aktionsgruppen (LAGn) gebildet, die sich erfolgreich etabliert haben. Auf Grund der Erfahrungen der letzten Förderperiode sowie um den Empfehlungen für LEADER Rechnung zu tragen, haben sich die LAGn gemeinsam darauf geeinigt, ihre lokalen Strategien stärker thematisch zu konzentrieren und auf die jeweiligen regionsspezifischen Bedürfnisse und deren zielgerichtete Umsetzung zu fokussieren.

 

Im Rahmen der LEADER-Methode werden daher für die Förderung des ländlichen Raums auf der Basis lokal entwickelter Strategien die Untermaßnahmen 19.2 "Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der lokalen Entwicklungsstrategien", 19.3 "Vorbereitung und Umsetzung von gebietsübergreifenden und transnationalen Kooperationsprojekten" und 19.4 "Laufende Kosten sowie Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung" angeboten.

 

Diese Förderung unterstützt damit vorrangig die ELER-Priorität 6b. Je nach Ausgestaltung der konkreten Fördervorhaben können darüber hinaus auch alle anderen Prioritäten sowie die drei übergreifenden Zielsetzungen angesprochen werden. Aus dem Katalog der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden primär die thematischen Ziele 8 „Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte" und 9 „Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut“ bedient.

 

Der Wettbewerb ist abgeschlossen. Die Auswahl der Regionen war für das Quartal 2015 geplant.

Es ist vorgesehen, maximal 22 Lokale Aktionsgruppen zu fördern. Hierfür stehen insgesamt 63 Millionen Euro ELER-Mittel zur Verfügung.

 

Aktuelle Informationen zu LEADER 2014–2020 in Schleswig-Holstein erhalten Sie unter dem Link unter der Rubrik „Weiterführende Informationen“.

Fonds

ELER

Fördergebietseingrenzung

(Hinweis: Grundlage für die förderfähigen LAG-Gebiete ist die Anerkennung der jeweiligen Lokalen Aktionsgruppen (LAGn) bzw. ihrer lokalen Entwicklungsstrategien. Der entsprechende Wettbewerb ist abgeschlossen. Die Auswahl der Regionen war für das Quartal 2015 geplant. Aktuelle Informationen zu LEADER 2014–2020 in Schleswig-Holstein erhalten Sie unter dem Link unter der Rubrik „Weiterführende Informationen“.)

 

Der Anwendungsbereich von LEADER umfasst die gesamte Landesfläche. Ausgenommen sind die kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster und die kreisangehörigen Städte Norderstedt, Elmshorn und Pinneberg (mit mehr als 35.000 Einwohnern, Stand 01.01.2014) in ihren verwaltungsmäßigen Grenzen. Diese Städte können LAG-Mitglied werden und somit zur Gebietskulisse gehören, ohne Anrechnung auf die Einwohnerzahl. Sie verfügen jedoch über kein Stimmrecht und gehören auch nicht zur Förderkulisse der LAG. Städte und Gemeinden (bis zu 35.000 Einwohnern) sind in ihren Verwaltungsgrenzen Mitglied einer LAG. Die Mitgliedschaft lediglich eines Ortsteils ist nicht möglich, mit Ausnahme der Inseln und Halligen.

Zielgruppe

Öffentliche kommunale (insbesondere Gemeinden und Kreise) und öffentlich nicht-kommunale Träger (z. B. anerkannte kirchliche Zusammenschlüsse) sowie private Personen (z. B. natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen), öffentliche private Partnerschaften (LAG) als auch (Landwirtschaftliche) Unternehmen als Träger.

Weiterführende Informationen

Hintergrundinformationen zu LEADER in Schleswig- Holstein

Ansprechpartner

Aktiv Region

Ministerium

Stand: Juli 2021