Eine Antragstellung ist voraussichtlich erst zur neuen Förderperiode ab 2021 wieder möglich.

Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit"

ELER

Schleswig-Holstein

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Schleswig-Holstein 2014-2020 (Version 1.2).

Kurzbeschreibung

Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit".

Förderziel

1. Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft
    und den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
    a) Förderung der Innovation, der Zusammenarbeit und des Aufbaus der
        Wissensbasis in ländlichen Gebieten.
    b) Stärkung der Verbindungen zwischen Landwirtschaft,
        Nahrungsmittelerzeugung und Forstwirtschaft sowie Forschung und
        Innovation, unter anderem zu dem Zweck eines besseren
        Umweltmanagements und einer besseren Umweltleistung.
2. Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der
    Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und
    Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen
    Waldbewirtschaftung mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
    a) Verbesserung der Wirtschaftsleistung aller landwirtschaftlichen Betriebe,
        Unterstützung der Betriebsumstrukturierung und -modernisierung
        insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der Marktbeteiligung und
        -orientierung sowie der landwirtschaftlichen Diversifizierung.
3. Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und
    Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme mit Schwerpunkt auf den folgenden
    Bereichen:
    a) Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt,
        auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder
        anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung
        mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften.

Fördergegenstände

Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Daten-, Informationsgrundlagen, Information, Kommunikation, Beteiligung, Vernetzung, Kooperation, Wissenstransfer

Zuwendungsempfänger

„Operationelle Gruppen“ (OG), die im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmte Akteure bzw. Aktionen gemäß ihrer Geschäftspläne mit den Fördermitteln unterstützen. Ferner können sich Lead Partner potentieller OG um die Förderung von Innovation Brokern bewerben (max. 6 Monate).

Förderfähige Gebietskulisse

Gesamtes Landesgebiet Schleswig-Holstein.

Art der Unterstützung

Zuschuss auf der Basis jährlicher Geschäftspläne.

Beschreibung

Die Europäische Innovationspartnerschaft (EIP) "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" umfasst den Agrar- und den Forstsektor. Die Umsetzung von EIP erfolgt in Schleswig-Holstein durch Förderung von „Operationellen Gruppen“ (OG) (vgl. Art. 56 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013), die darüber hinaus durch ein neu zu etablierendes „EIP Innovationsbüro Agrar“ unterstützt werden. Das Innovationsbüro agiert als „Innovations support service“ und Broker im Sinne der „Guidelines“ und wird aus der „Technischen Hilfe“ finanziert. Die EIP wird in Schleswig-Holstein in enger Abstimmung insbesondere mit den Nachbarländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen umgesetzt und ist Teil des europäischen bzw. nationalen EIP-Netzwerks. Darüber hinaus besteht eine Unterstützung durch die nationale Vernetzungsstelle in Bonn und den EU Service Point in Brüssel.


Interessierte Gruppen, Verbände, Unternehmen bzw. Institutionen (in Schleswig-Holstein z. B. Bauernverband, Landwirtschaftskammer, Ökoring, Universität, Landeskontrollverband Rinderhaltung, Bund deutscher Milchviehhalter, Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft, Arche Warder, Pflanzenzuchtunternehmen etc.) können für bestimmte Themenfelder (z. B. Biomasse, Milch, Ökolandbau, Grünland, Tierwohl, tiergenetische Ressourcen, heimischer Leguminosenanbau etc.) die Gründung von OG vorantreiben. Die OG operieren eigenständig im Rahmen von Kooperationen oder als rechtsfähige Einheit. Sie treten in einen Wettbewerb um die Fördermittel. Für die Bewertung der Projektauswahlkriterien wird eine „EIP-Jury“ berufen.


Die OG organisieren sich selbst. Sie bauen sich um Projekte auf und existieren nur für die Umsetzung dieser Projekte. Die OG haben auch die Aufgabe, die Arbeitsergebnisse ihrer Projekte zu verbreiten. Neben einer aktiven Öffentlichkeitsarbeit kann dazu auch die Entwicklung und Erprobung von Schulungs- und Beratungsinhalten zählen. Aus den Projekterfahrungen können Inhalte für Wissenstransfer und Beratung entstehen z. B. für Maßnahmen nach Art. 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Darüber hinaus kann es auch die grundlegende Idee eines Projektes einer OG sein, innovative Beratungsmethoden bzw. Beratungsmodule zu entwickeln. Ferner kann die Operationelle Gruppe in geeigneten Fällen einzelbetriebliche Investitionen inhaltlich unterstützen, die nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gefördert werden können. Zur Vorbereitung einer Operationellen Gruppe können sich Innovationsakteure (z. B. Landwirte, Forscher, NGOs usw.) um eine Förderung bewerben (max. 6 Monate). Sie bestimmen unter einander einen „Lead Partner“ als Antragsteller.

 

Verpflichtungen und Auflagen:

  • Die internen Verfahren der OG stellen sicher, dass die Entscheidungsfindung transparent ist und Interessenskonflikte vermieden werden (Art. 56 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013).
  • Die OG verpflichtet sich, im nationalen und EU-weiten Netzwerk aktiv mitzuarbeiten (Art. 57 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013).
  • Die OG verpflichtet sich, die erwarteten Ergebnisse und ihren Beitrag zum EIP-Ziel zu beschreiben (Landesrichtlinie).
  • Die Ergebnisse der Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft müssen über die nationale EIP-Vernetzungsstelle allen Interessenten zugänglich gemacht werden.

 

Förderfähige Kosten:

a) Geschäftskosten der Operationellen Gruppe
    Förderfähig sind Personalausgaben für den Leiter/die Leiterin sowie die
    Mitarbeiter/innen einer OG (zuzüglich einer Pauschale von 15% für Büro- und
    Reisekosten) sowie die Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich
    Veranstaltungs- und Schulungsausgaben.

b) Projekte der Operationellen Gruppe
    Förderfähig sind: Ausgaben für die Durchführung von Innovationsprojekten.
    Hierzu zählen:

    • Personalausgaben bei den Projektpartnern, soweit sie in unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts entstanden und nachgewiesen sind.
    • Ausgaben für die Arbeit von Forschern im Kontext des Innovationsprojekts, projektbegleitende Untersuchungen, Analysen und Tests, einschließlich Nutzungskosten für Maschinen und Geräte soweit sie für das Innovationsprojekt beschafft werden.
    • Angemessene Ausgaben für Aufwandsentschädigungen und Nutzungskosten, die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Unternehmen der Urproduktion bei der Umsetzung von Innovationsprojekten auf einzelbetrieblicher Ebene entstanden und nachgewiesen sind.
    • Reisekosten der Projektpartner.
    • Ausgaben für Material, Bedarfsmittel und dergleichen.
    • Ausgaben für den Zukauf von Patenten und Rechten sowie Lizenzgebühren.
    • Ausgaben für die Anschaffung von kleinen/geringfügigen Investitionsgütern bis zu einem Anschaffungswert von 410€.
    • Innovative Investitionsausgaben für Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände einschl. der dafür erforderlichen baulichen Anlagen ausschließlich bei landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Unternehmen der Urproduktion die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des innovativen Projekts entstehen. Die förderfähigen Investitionsausgaben sind begrenzt, und zwar auf 80.000€ je Unternehmen und auf 240.000€ je Innovationsprojekt.

c) Vorbereitungskosten der Lead Partner potentieller Operationeller Gruppen
    Förderfähig sind für Lead Partner potentieller OG (vgl. 8.2.11.3.1.5, zweiter Satz)
    Personalkosten für Innovationsberater sowie Kosten für Öffentlichkeitsarbeit,
    Gutachten etc., soweit sich die Akteure in einem gesonderten Auswahlverfahren
    (vgl. 8.2.11.3.1.1, siebter Absatz) beworben haben.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Eine operationelle Gruppe (OG) muss aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen.
  • In einer OG müssen mindestens zwei Landwirte mitwirken.
  • Die OG führt ein definiertes Innovationsprojekt durch. Die von der OG eingereichten Antragsunterlagen enthalten:
    • Einen Geschäftsplan.
    • Eine Beschreibung des innovativen Projekts, das entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden soll.
    • Eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse und des Beitrags zum EIP-Ziel der Verbesserung der Produktivität und der nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung.
  • Die Mitglieder einer OG haben ihre Beziehungen zueinander inklusive Rechte, Pflichten, Regelungen im Streitfall und Verwertung entstehender Rechte in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln.
  • Die OG muss ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben.
  • Die internen Verfahren der OG stellen sicher, dass die Entscheidungsfindung für alle Mitglieder transparent ist und dass Interessenkonflikte vermieden werden.
  • Die gesicherte Gesamtfinanzierung der OG sowie des von ihr durchgeführten Projekts ist vor der Bewilligung durch einen Ausgaben- und Finanzierungsplan nachzuweisen.
  • Die OG verpflichtet sich zur Teilnahme am nationalen und EU-weiten Netzwerk der EIP Agri. Insbesondere wird jede OG verpflichtet, ihre Ergebnisse zu verbreiten und für die vorgesehenen Datenbanken des EIP Netzwerkes zur Verfügung zu stellen.
  • Bei Operationellen Gruppen mit Partnern und Aktivitäten in verschiedenen Programmgebieten („Cross Border“) finden die Regelungen desjenigen Entwicklungsprogramms Anwendung, in dessen Bereich der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt. Die Operationelle Gruppe bestimmt einen Koordinator, der die beteiligten Verwaltungsbehörden vor einer Antragstellung umfassend informiert. Auf Antrag und in Abstimmung können Teile der Aktivitäten von der Verwaltungsbehörde eines anderen Entwicklungsprogramms als EIP-Projekt gefördert werden. Die beteiligten Verwaltungsbehörden stimmen die erforderlichen Kontrollen und Audits ab.

Auswahlverfahren

Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden für die Bewertung der Förderanträge nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien festgelegt.

 

Geplant sind zwei Calls zu Anfang und in der Mitte der Förderperiode. Die Vorhabenauswahl erfolgt anhand der Auswahlkriterien und des Schwellenwerts. Die Auswahlkriterien werden auf jedes beantragte Projekt angewandt. Die Bewertung der Auswahlkriterien wird durch die „EIP-Jury“ unterstützt. Alle bis zu dem jeweiligen Call vorliegenden Projektanträge werden nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. Die Bewilligung erfolgt entsprechend dieser Rangfolge im Rahmen des verfügbaren Finanzmittelbudgets. Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Sie werden abgelehnt.

 

Die Projektauswahlkriterien sowie die Calls werden bekanntgegeben. Der Projektaufruf erfolgt ohne besondere Projektthemen. Die Projektauswahlkriterien bevorzugen interaktive Innovationsprojekte mit einer Einbeziehung aller Akteursgruppen und frühzeitiger Verbreitung erster Ergebnisse, Projekte die wirtschaftliche Entwicklungschancen mit ökologischer Nachhaltigkeit verbinden, Projekte die zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit von Praktikern und Wissenschaftlern beitragen, Projekte mit vermutlich großer Ausstrahlung ihrer Ergebnisse etc.

 

Dieselben Prinzipien gelten für die Vorbereitungsförderung.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 02.08.2017

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Die nach EU-Recht mögliche Förderintensität von 100% soll ausgeschöpft werden.
  • Bei der Umsetzung von Art. 17 der VO Nr. 1305/2013 ist eine erhöhte Förderung im Rahmen eines EIP Projektes vorgesehen, und zwar bei der Maßnahme 4.1 (einzelbetriebliche Förderung) ein Fördersatz von 60% bzw. bei der Maßnahme 4.2 (Verarbeitung und Vermarktung) ein Fördersatz von 50%.
  • Bei der Vorbereitungsförderung beträgt die Förderintensität 100%.

Handlungsfelder

Nachhaltiges Wirtschaften

Subthemen

  • Ökologisch nachhaltige Produkte, Dienstleistungen, Verfahren, Unternehmen und Infrastrukturen
  • Ökologisch nachhaltige regionale Wertschöpfungsketten und Stoffströme

Stand: Juli 2021