Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Schleswig-Holstein 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Umbau in stabile Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften.
Förderziel
Ziel der Förderung ist die Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
Begünstigte können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sein.
Ausgenommen ist die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamtes Landesgebiet Schleswig-Holstein.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Gefördert werden ökologische Verbesserungen wie der Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit Wurf, Bruch, Waldbrand oder sonstigen Schadereignissen. Die Wiederaufforstung und die Verjüngung mit denselben Arten und dem Ziel der Beibehaltung derselben Bestandsstruktur ist nicht förderfähig. Förderfähig ist der Umbau von Wäldern durch Hinzufügen der fehlenden strukturellen Elemente oder der Umbau von Wäldern mit nicht standortheimischen Baumarten zu naturnahen Mischwäldern oder von Wäldern mit einem geringen ökologischen Nutzen zu Mischwäldern mit einem höheren ökologischen Nutzen und mit einer höheren Kapazität zur Anpassung an den Klimawandel.
Der Umbau von nadelholzbetonten Wäldern in laubholzreiche Bestände bzw. die Wiederherstellung der Baumartenmischung entsprechend der natürlichen Waldgesellschaft trägt in hohem Maße zur Förderung der Biodiversitätsziele im Wald bei. Die Baumartenzusammensetzung gilt als wesentliches Kriterium für den Biotopwert des Waldes und ist Schlüsselfaktor jeglicher Naturnähebewertungen. Die Zusammensetzung der Baumarten eines Waldes beeinflusst seine übrige Biodiversität (Flora und Fauna). Je vielfältiger ein Baumbestand zusammengesetzt ist, umso mehr andere Pflanzen und Tiere weist er in der Regel auf.
Durch Voranbau, Unterbau und Wiederaufforstung dient diese Maßnahme unter anderem dazu, Monokulturwälder mit regelmäßigen Beständen (Bäumen desselben Alters) in Mischbestände mit unregelmäßigen Beständen (Bäume unterschiedlichen Alters) umzubauen. Die Vorhabenart dient im Sinne der Rahmenregelung als Rahmen für die vielfältigen und aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands nicht zentral erfassten Einzelvorhaben. Eine nähere Beschreibung der Ausgestaltung der Vorhabenart erfolgt im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum.
Die Vorhabenart trägt vor allem zur Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften gemäß Schwerpunktbereich a der Priorität 4 und zur Förderung der Kohlenstoff-Speicherung und -Bindung in der Forstwirtschaft gemäß Schwerpunktbereich e der Priorität 5 bei. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.
Förderfähige Kosten:
Hinweis zu folgenden Ausführungen der nationalen Rahmenregelung: Mit Mitteln des ELER-Fonds werden in Schleswig-Holstein nur die Investitionskosten für die Erstanlage von Waldumbauprojekten kofinanziert.
1. Wiederaufforstung sowie Vor- und Unterbau (einschließlich Naturverjüngung)
mit standortgerechten Baum- und Straucharten durch Saat und Pflanzung
einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung, Schutz der Kultur sowie
Pflege während der ersten 5 Jahre. Dabei ist ein hinreichender Anteil
standortheimischer Baumarten einzuhalten.
2. Förderfähig sind Nachbesserungen, wenn bei den geförderten Kulturen
aufgrund natürlicher Ereignisse (z. B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung,
nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30% der Pflanzenzahl
oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer
den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem
geförderten Kulturtyp entsprechen.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
1. Die Maßnahmen sollen auf der Grundlage von Planungen nach der Vorhabenart
Vorarbeiten, von vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung oder
Forsteinrichtung oder von forstfachlichen Stellungnahmen durchgeführt
werden.
2. Förderungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von
herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut.
3. Die Begünstigten müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche
Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der
begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des
Eigentümers vorlegen.
4. Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem
Begünstigten zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden
sind.
5. Im Fall der Förderung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von
Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen
sind die Bedingungen des Artikel 24 Absatz 3 der VO (EU) Nr. 1305/2013
einzuhalten.
Zusätzliche Informationen zum anwendbaren Wortlaut der nationalen Rahmenregelung:
- Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die überwiegend der Erhaltung der Kulturlandschaft, der Landschaftsgestaltung, der Landschaftspflege oder der Erholungsfunktion der Landschaft dienen.
- Waldmanagementplan entsprechend der Maßnahme M08.0002 in der jeweils gültigen Fassung der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume. Privatwaldbetriebe und Betriebe des Körperschaftswaldes decken zusammengenommen ab einer Größe von 100 ha 51,5% der förderfähigen Waldfläche in Schleswig-Holstein ab. Für sich allein betrachtet nehmen Privatwaldbetriebe ab 50 ha 50,1%, Betriebe des Körperschaftswaldes ab 100 ha 76,6% der jeweiligen Waldfläche ein. (Datenquelle: Ergebnisse der 3. Bundeswaldinventur). Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen die einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument von Betrieben ab einer Größe von 100 ha vorgelegt werden.
- Die Kultur muss einen Mindestlaubbaumanteil von 40% aufweisen.
- Einhaltung einer Mindestpflanzenzahl pro Hektar.
- Vorliegen der Ausnahmegenehmigung vom Kahlschlaggebot oder Anzeige der nicht als Kahlschlag geltenden Hiebsmaßnahme.
Auswahlverfahren
Kontinuierliche Entgegennahme von Anträgen; aus allen förderfähigen Anträgen, die bis zu einem bestimmten Stichtag eingegangen sind, wird durch die Anwendung von Auswahlkriterien (Punktesystem) eine Rangfolge erstellt. Im Rahmen der verfügbaren Mittel können die Anträge, die eine Mindestpunktzahl erreicht haben, dem Ranking entsprechend bewilligt werden.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 04.08.2020
Ende der Maßnahme: 31.03.2022
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Wortlaut der nationalen Rahmenregelung:
- Öffentliche Begünstigte:
- Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
- Andere Begünstigte:
- Die Höhe der Förderung beträgt:
- Bis zu 70% der nachgewiesenen Ausgaben bei Mischkulturen mit mindestens 30% Laubbaumanteil sowie Voranbau mit Weißtanne.
- Bis zu 85% der nachgewiesenen Ausgaben bei Laubbaumkulturen mit bis zu 20% Nadelbaumanteil und bei Naturverjüngungsverfahren.
- Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen des Begünstigten und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderungsfähig bis zu 80% der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
- Sachleistungen der Begünstigten sind förderungsfähig bis zu 80% des Marktwertes.
- Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Förderung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.
- Die Höhe der Förderung beträgt:
Zusätzliche Informationen zum anwendbaren Wortlaut der nationalen Rahmenregelung:
- Die Förderungen erfolgen als Anteilsfinanzierung.
- Die Höhe der Förderung beträgt:
- 70% der nachgewiesenen Ausgaben bei Laub- & Nadelmischkulturen mit einem Laubbaumanteil von mindestens 40%, in Natura 2000-Gebieten mindestens 60%.
- 85% der nachgewiesenen Ausgaben bei Laubbaumkulturen einschließlich mit bis zu 20% Nadelbaumanteil.
- Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Empfänger und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind zu 80% der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer ergeben würden, förderungsfähig.
- Sachleistungen der Empfänger sind zu 80% des Marktwertes förderungsfähig.