Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Schleswig-Holstein 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Naturnahe Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer zu verbessern.
Förderziel
Die Maßnahme dient den ELER-Prioritäten 4a und b sowie 6b und c.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Beratung, Daten-, Informationsgrundlagen, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
Begünstigte können das Land, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Unterhaltungspflichtige an Gewässern sein.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamte Landesfläche Schleswig-Holstein.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Die Teilmaßnahme "Naturnahe Gewässerentwicklung (WRRL)" (7.6.2) zielt darauf ab, durch die Förderung entsprechender nicht-produktiver Investitionen Verbesserungen auf den Gebieten des Natur- und Ressourcenschutzes herbeizuführen und so die ELER-Prioritäten 4a und b umzusetzen.
Aus der vorangegangenen Förderperiode 2007 bis 2013 Code 323/3 u. 323/3-1 konnten für die Teilmaßnahme „Naturnahe Gewässerentwicklung" folgende Erfahrungen gemacht werden: Es hat sich gezeigt, dass beim Grunderwerb von gewässernahen Flächen zur Umsetzung von Gewässerschutzzielen stärker eine Entwicklung durch Gehölzanpflanzungen initiiert werden muss. Dies wird u. a. durch ein ergänzendes für SH zu entwickelndes Auenprogramm in die neue Förderperiode einfließen. Es hat sich gezeigt, dass einzelne Förderungen im Bereich der AUM (z. B. Blüh- und Schonstreifen) mit temporären Auflagen dem Gewässerschutz zeitlich und in der Wirkung sehr begrenzt dienen. Deshalb müssen Flächen langfristig aus der Nutzung herausgenommen und durch weitere Maßnahmen, z. B. Gehölzanpflanzung (Auwald) ergänzt werden. Die Förderung von nachwachsen Rohstoffen, z. B. für die Energiegewinnung, hat zu Verteuerungen der Flächen und insbesondere zur Verknappung des Flächenangebots im unmittelbaren Einzugsgebiet von Oberflächengewässern geführt (Konkurrenz). Die wasserqualitätsverbessernde Wirkungsweise der im Maßnahmenprogramm zur WRRL (2000/60/EG) vorgeschlagenen Gewässerentwicklungsmaßnahmen ist durch langjährige Erfahrungen bei der Umsetzungen von Gewässerschutzmaßnahmen in Schleswig-Holstein belegt. Bereits umgesetzte Maßnahmen werden im Rahmen des Monitorings der WRRL (2000/60/EG) auf Verbesserungen für die Wasserqualität wiederholt geprüft und mit der Überarbeitung der Maßnahmenprogramme fortgeschrieben und weiter optimiert. So wird eine Fortführung der Maßnahmen im LPLR auch weiterhin zu Qualitätsverbesserungen der Wasserkörper führen.
Förderfähig sind Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer z. B. durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen; Verbesserung der Durchgängigkeit; Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft zu verbessern. Beim Wasserrückhalt in der Landschaft sind Investitionen in die grüne Infrastruktur wie z. B. die Wiedergewinnung von Überschwemmungsbereichen und -gebieten bzw. die Wiederanbindung von Talauen sowie die Wiederherstellung ehemals vermoorter Bereiche und der Ufervegetation vorrangig zu fördern.
Die Investitionsmaßnahme soll verschiedene Prioritäten der Gemeinschaft erfüllen, sie ist besonders geeignet, um zur Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften gemäß Schwerpunktbereiche a und zur Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln; gemäß Schwerpunktbereich b der Priorität 4 beizutragen. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.
Andere Verpflichtungen:
1. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die
geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines
Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung; technische Einrichtungen,
Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung;
veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet
werden.
2. Die Begünstigten dürfen die Zuschüsse nicht an natürliche Personen oder
juristische Personen des Privatrechts weitergeben oder ausleihen. Die nach
Landesrecht zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen
zulassen, wenn dadurch sichergestellt ist, dass ein Vorhaben wirtschaftlich
günstiger durchgeführt werden kann.
3. Die Begünstigten dürfen nicht geringer belastet werden, als ihnen unter
Berücksichtigung aller Vorteile zugemutet werden kann. Dabei sollen die
Vorteile der Begünstigten durch Eigenleistungen in angemessener Höhe
berücksichtigt werden. Eigenleistungen sind bare Eigenmittel, Darlehen und der
Wert der unbaren Leistungen.
Förderfähige Kosten:
- Nach Abzug von Leistungen Dritter.
- Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung.
- Infolge wasserwirtschaftlicher Maßnahmen notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
- Notwendiger Grunderwerb für alle baulichen Anlagen und für sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen bis max. 10% der zuschussfähigen Gesamtausgaben. (Hinweis: Gemäß Artikel 69 Absatz 3b der VO (EU) Nr. 1303/2013 kommen Kosten für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken über 10% der förderungsfähigen Gesamtausgaben des betroffenen Vorhabens nicht in Frage. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden. Dabei handelt es sich um eine Fall-zu-Fall-Entscheidung. Diese muss dokumentiert werden.)
- Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer zu verbessern.
- Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen.
Nicht förderfähig sind die Kosten für:
- Den Bau von Verwaltungsgebäuden.
- Die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten.
- Die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen.
- Mobile Hochwasserschutzwände.
- Gewässerkundliche Daueraufgaben.
- Institutionelle Förderungen.
- Grunderwerb landwirtschaftlich nutzbarer Flächen in Hochwasserrückhaltebecken und -poldern.
- Hochwasserschutzanlagen zum Schutz neuer oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Es können nur Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer zu verbessern (z. B. durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen; Verbesserung der Durchgängigkeit; Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft), gefördert werden.
Auswahlverfahren
Kontinuierliche Entgegennahme von Anträgen; aus allen förderfähigen Anträgen, die bis zu einem bestimmten Stichtag eingegangen sind, wird durch die Anwendung von Auswahlkriterien (Punktesystem) eine Rangfolge erstellt. Im Rahmen der verfügbaren Mittel können die Anträge, die eine Mindestpunktzahl erreicht haben, entsprechend des Rankings bewilligt werden.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 16.07.2018
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwandbare) Beträge und Fördersätze:
- Öffentliche Begünstigte:
- Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
- Andere Begünstigte:
- Die Förderung kann bis zu 70% der förderungsfähigen Kosten betragen.
- Die Förderung kann bis zu 90% betragen, sofern die Maßnahmen im übergeordneten Interesse liegen (z. B. Bewirtschaftungsplan) und die Unterlieger besondere Vorteile durch die Maßnahme genießen.