Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Schleswig-Holstein 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Entwicklungspotenziale im Tourismus nutzbar machen.
Förderziel
Die Maßnahme dient den ELER-Prioritäten 4a und b sowie 6b und c.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Beratung, Daten-, Informationsgrundlagen
Zuwendungsempfänger
- Gemeinden und Gemeindeverbände.
- Juristische Personen öffentlichen Rechts.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamtes Landesgebiet Schleswig-Holstein.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss oder Projektförderung gewährt.
Beschreibung
Die Untermaßnahme 7.5 "Kleine touristische Infrastrukturen" soll Entwicklungspotenziale im Tourismus nutzbar machen. So können beispielsweise spezielle Informationsmaßnahmen sowohl das Angebot einer Region für die Urlauber attraktiver gestalten als auch Kenntnisse über besondere natürliche und kulturelle Gegebenheiten vermitteln und damit für deren Wert sensibilisieren.
In der vergangenen ELER-Förderperiode 2007-2013 wurde die Förderung der ländlichen Entwicklung vorrangig über den fast flächendeckenden Leader-Ansatz umgesetzt, der für Schleswig-Holstein insgesamt als sehr erfolgreich bewertet wurde und daher auch in der Förderperiode 2014-2020 eine hohe Bedeutung haben wird. Die Auswertung der Erfahrungen aus der letzten Förderperiode hat dabei auch ergeben, dass es sinnvoll ist, ergänzende Förderanreize in einzelnen Handlungsfeldern zu setzen.
Ein besonderes Potenzial der ländlichen Räume Schleswig-Holsteins liegt im natur- und umweltorientierten Tourismus. Ein Schwerpunkt zur Stärkung des ländlichen Tourismus sollte daher die Förderung bildungsorientierter Einrichtungen zum Natur- und Umwelterlebnis mit überregionaler Ausstrahlung sein, die in einem Nationalpark, Biosphärenreservat oder Naturpark liegen. Die entsprechenden Vorhaben sollen eng mit den Leader-Regionen abgestimmt werden und nach Möglichkeit in deren regionale Entwicklungskonzepte integriert sein.
Zweck der Förderung ist es, die ländlichen Räume im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Maßnahmen zur Stärkung des Tourismus sollen zu einer Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung beitragen, Einkommensmöglichkeiten schaffen sowie Natur und Landschaft erlebbar machen.
Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung.
- Grundsätze der AGENDA 21.
- Belange des Natur- und Umweltschutzes.
- Demografische Entwicklung.
- Reduzierung der Flächeninanspruchnahme.
Aus der SWOT-Analyse ist abzuleiten, dass die gesamte Förderkulisse der ländlichen Regionen Schleswig-Holsteins Räume mit agrarstrukturellen, allgemeinen wirtschaftlichen Defiziten oder demografischen Problemen darstellt. Die Sozioökonomische/SWOT-Analyse hat im Bereich Tourismus bedeutende Chancen und Entwicklungspotenziale für Schleswig-Holstein ergeben. Handlungsbedarf zur Verbesserung des touristischen Angebotes in Schleswig-Holstein ist aus dem in der SWOT-Analyse benannten Risiko des hohen Wettbewerbsdrucks im Tourismus abzuleiten. Ein Schwerpunkt können hierbei aufgrund des hohen Naturerlebnispotenzials (z. B. Nationalpark, Biosphärenreservat, Naturparke) naturorientierte touristische Angebote sein. Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, zur Fremdenverkehrsinformation und kleine touristische Infrastrukturen einschließlich den damit verbundenen allgemeinen Kosten entsprechend Art. 45 Abs. 2c. Zur Stärkung des ländlichen Tourismus können insbesondere kleine Infrastrukturvorhaben in bildungsorientierte Einrichtungen zum Natur- und Umwelterlebnis gefördert werden, z. B. in einem Nationalpark, Biosphärenreservat oder Naturpark. Darüber hinaus können natur- und raumbezogene Infrastrukturen mit touristischem Bezug, insbesondere die Anlage, Beschilderung und Begleitinfrastruktur von Wanderwegen, Kanu- und Reitrouten gefördert werden.
Förderfähige Kosten:
- Bauliche Investitionen (Hoch- und Tiefbau) inkl. fest verbundener Ausstattung für kleine Freizeit- und Tourismusinfrastrukturen. Zur Stärkung des ländlichen Tourismus können insbesondere kleine touristische Infrastrukturvorhaben in bildungsorientierte Einrichtungen zum Natur- und Umwelterlebnis gefördert werden, z. B. in einem Nationalpark, Biosphärenreservat oder Naturpark. Darüber hinaus können natur- und raumbezogene Infrastrukturen mit touristischem Bezug, insbesondere die Anlage, Beschilderung und Begleitinfrastruktur von Wanderwegen, Kanu- und Reitrouten gefördert werden.
- Allgemeine Kosten im Zusammenhang mit dem investiven Projekt entsprechend Art. 45 Abs. 2c der Verordnung (EU) 1305/2013, z. B. Architekten- und Ingenieursleistungen und Beratung sowie für die Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien. Durchführbarkeitsstudien können auch dann gefördert werden, wenn aufgrund ihres Ergebnisses die Investition nicht realisiert wird.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Nachweis der wirtschaftlichen Tragfähigkeit inklusive Folgekosten.
- Die Förderung für Investitionen (z. B. Infrastrukturvorhaben) darf einen Zuschuss von 100.000 Euro nicht unterschreiten (Bagatellgrenze).
Auswahlverfahren
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden für die Bewertung der Förderanträge nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien festgelegt. Die Anträge sollen kontinuierlich entgegengenommen werden. Die Vorhabenauswahl erfolgt anhand der Auswahlkriterien und des Schwellenwerts. Alle bis zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden Förderanträge werden nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. Die Bewilligung erfolgt entsprechend dieser Rangfolge im Rahmen des verfügbaren Finanzmittelbudgets.
Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Sie werden abgelehnt. Projekte, die zwar die Mindestpunktzahl erreicht haben, aber im Ranking mangels ausreichenden Budgets nicht berücksichtigt werden konnten, werden auf die Warteliste für das nächste Blockauswahlverfahren gesetzt. Projekte, die die Mindestpunktzahl nicht erreicht haben, können bis zum nächsten Auswahlverfahren nachgebessert werden. Nicht verbrauchte Budgetmittel werden dem Budget des nächsten Blockauswahlverfahrens zugeschlagen. Bei Punktgleichheit ergibt sich die Reihenfolge aus der Mehrzahl der höchstgewichteten Kriterien.
Die Projektauswahlkriterien sowie die Stichtage werden bekanntgegeben.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.10.2015
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Öffentliche Begünstigte:
Die Höhe der Förderung beträgt 100% der förderfähigen Kosten.