Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Schleswig-Holstein 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Entwicklung ländlich geprägter Orte.
Förderziel
Die Maßnahme trägt vor allem zur Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten gemäß Schwerpunkt b der Priorität 6 bei. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Beratung, Daten-, Informationsgrundlagen
Zuwendungsempfänger
a) Lokale Basisdienstleistungen (nationalen Rahmenregelung):
- Gemeinden und Gemeindeverbände.
- Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.
- Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte.
b) Landesmaßnahme:
- Gemeinden und Gemeindeverbände.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamtes Landesgebiet Schleswig-Holstein.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss bzw. Projektförderung gewährt.
Beschreibung
a) Lokale Basisdienstleistungen (nationalen Rahmenregelung):
Die Förderung zielt darauf ab, die Entwicklung ländlich geprägter Orte, die für
die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind, zu unterstützen.
Gefördert werden die Dorferneuerung und -entwicklung ländlich geprägter
Orte zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters, einschließlich der
Sicherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen
zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung sowie
Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer
Bausubstanz.
Es werden Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller
Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare
Energien und Energieeinsparungen, wie auch Investitionen in die Schaffung,
Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten lokaler Basisdienstleistungen für die
ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige
Infrastruktur gefördert. Weiterhin dient die Vorhabenart der Unterstützung für
Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur,
Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen sowie
gegebenenfalls der Unterstützung für Studien und Investitionen im
Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des
kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und
Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen
sozioökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Förderung des
Umweltbewusstseins. Auch die Unterstützung von Investitionen für die
Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen
Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die
Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern, kann
Gegenstand der Vorhabenart sein.
Die Vorhabenart dient im Sinne der Rahmenregelung als Rahmen für die
vielfältigen und aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands nicht zentral
erfassten Einzelvorhaben. Eine nähere Beschreibung der Ausgestaltung der
Vorhabenart erfolgt im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen
Raum. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen, insbesondere in
Gebieten mit agrarstrukturellen, allgemeinen wirtschaftlichen Defiziten oder
demografischen Problemen, gefördert werden.
Andere Verpflichtungen:
1. Maßnahmen, die außerhalb eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts
durchgeführt werden, sollen auf der Grundlage von Konzepten der Dörfer
ausgewählt werden, aus denen die geplanten Maßnahmen für eine nachhaltige
Dorfentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der demografischen
Entwicklung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sowie die Wege
zur Aktivierung des bürgerschaftlichen Engagements hervorgehen.
2. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die
geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12
Jahren ab Fertigstellung; Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte
innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung; veräußert oder nicht
mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.
b) Landesmaßnahme (Zusätzliche Informationen zum anwendbaren Wortlaut
der nationalen Rahmenregelung):
Zweck der Förderung ist es, die ländlichen Räume im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 als Lebens-, Arbeits- und Erholungsräume zu sichern und weiter
zu entwickeln. Die Maßnahmen zur Verbesserung lokaler Basisdienstleistungen
sollen zu einer Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen
Bevölkerung beitragen.
Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung.
- Grundsätze der AGENDA 21.
- Belange des Natur- und Umweltschutzes.
- Demografische Entwicklung.
- Reduzierung der Flächeninanspruchnahme.
Aus der SWOT-Analyse ist abzuleiten, dass die gesamte Förderkulisse der ländlichen Regionen Schleswig-Holsteins Räume mit agrarstrukturellen, allgemeinen wirtschaftlichen Defiziten oder demografischen Problemen darstellt. Die Sozioökonomische/SWOT-Analyse hat Handlungsbedarf aufgrund der Auswirkungen der demografischen Entwicklung aufgezeigt. Insbesondere im Bereich der Basisdienstleistungen (z. B. Bildung, Gesundheit, Nahversorgung, Mobilität, kulturelle Angebote) können in vielen ländlichen Regionen Basis-Angebote nicht mehr aufrechterhalten werden. Dies führt zu abnehmender Lebensqualität in den Dörfern. Um der Abwärtsspirale von Bevölkerungsrückgang und auch zunehmenden Leerständen in den Ortskernen entgegen wirken zu können, hat das Land ein besonderes Interesse daran, Vorhaben zu fördern, die einen Beitrag zur Bewältigung der besonderen Herausforderungen des demografischen Wandels leisten. Die Vorhaben können sich auf einzelne Themen wie Bildung, Gesundheitsversorgung, Nahversorgung, Mobilität, Kultur beziehen oder verschiedene Bereiche vernetzen, um Synergien herzustellen.
Förderfähige Kosten:
a) Lokale Basisdienstleistungen (nationalen Rahmenregelung):
Förderfähig sind Kosten für die Dorferneuerung und -entwicklung ländlich
geprägter Orte, die für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind,
zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters einschließlich der
Sicherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen
zur Verbesserung der Lebensverhältnisse, der dörflichen Bevölkerung sowie
Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer
Bausubstanz. Aufgrund des vielfältigen Charakters der Einzelvorhaben erfolgt
die Beschreibung über die spezifischen förderfähigen Kosten auf Ebene der
Länder und wo entsprechend erforderlich, im Entwicklungsprogramm für den
ländlichen Raum.
b) Landesmaßnahme (Zusätzliche Informationen zum anwendbaren Wortlaut
der nationalen Rahmenregelung):
- Bauliche Investitionen (Hoch- und Tiefbau) inkl. fest verbundener Ausstattung zur Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung (einschließlich Freizeit und Kultur bei multifunktionalen Angeboten), z. B. Angebote zur Sicherung der Bildung (wie Bildungshäuser) und der Nahversorgung (wie multifunktionale Nahversorgungszentren) in ländlichen Räumen, inklusive Investitionen zur Flächenvorbereitung/-recycling.
- Allgemeine Kosten im Zusammenhang mit dem investiven Projekt entsprechend Art. 45 Abs. 2c, z. B. Architekten- und Ingenieursleistungen und Beratung sowie für die Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien. Durchführbarkeitsstudien können auch dann gefördert werden, wenn aufgrund ihres Ergebnisses die Investition nicht realisiert wird.
Nicht förderfähig sind
a) Lokale Basisdienstleistungen (nationalen Rahmenregelung):
- Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten.
- Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sowie des Ankaufs von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände. (Hinweis: Gemäß Artikel 69 Absatz 3b der VO (EU) Nr. 1303/2013 kommen Kosten für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken über 10% der förderungsfähigen Gesamtausgaben des betroffenen Vorhabens nicht in Frage. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden. Dabei handelt es sich um eine Fall-zu-Fall-Entscheidung. Diese muss dokumentiert werden.)
- Kauf von Lebendinventar.
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
- Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.
- Betriebskosten.
- Investitionen in Gemeinschaftseinrichtungen für natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
a) Lokale Basisdienstleistungen (nationalen Rahmenregelung):
- Es können nur Maßnahmen in Orten mit weniger als 10.000 Einwohnern gefördert werden.
- Es können nur kleine Infrastrukturen gemäß der Defininition im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gefördert werden.
- Es können nur Maßnahmen durchgeführt werden, die in Übereinstimmung mit den Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten, wenn sie existieren, oder im Einklang mit allen relevanten lokalen Entwicklungsstrategien stehen.
b) Landesmaßnahme (Zusätzliche Informationen zum anwendbaren Wortlaut
der nationalen Rahmenregelung):
- Nachweis der wirtschaftlichen Tragfähigkeit inklusive Folgekosten.
- Die Förderung für Investitionen (z. B. Infrastrukturvorhaben) darf einen Zuschuss von 100.000 Euro nicht unterschreiten (Bagatellgrenze).
Auswahlverfahren
Die Anträge sollen kontinuierlich entgegengenommen werden. Die Vorhabenauswahl erfolgt anhand der Auswahlkriterien und des Schwellenwerts. Alle bis zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden Förderanträge werden nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. Die Bewilligung erfolgt entsprechend dieser Rangfolge im Rahmen des verfügbaren Finanzmittelbudgets.
Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Sie werden abgelehnt. Projekte, die zwar die Mindestpunktzahl erreicht haben, aber im Ranking mangels ausreichenden Budgets nicht berücksichtigt werden konnten, werden auf die Warteliste für das nächste Blockauswahlverfahren gesetzt. Projekte, die die Mindestpunktzahl nicht erreicht haben, können bis zum nächsten Auswahlverfahren nachgebessert werden. Nicht verbrauchte Budgetmittel werden dem Budget des nächsten Blockauswahlverfahrens zugeschlagen. Bei Punktgleichheit ergibt sich die Reihenfolge aus der Mehrzahl der höchstgewichteten Kriterien.
Die Projektauswahlkriterien sowie die Stichtage werden bekanntgegeben.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.10.2015
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
a) Lokale Basisdienstleistungen (nationalen Rahmenregelung):
- Öffentliche Begünstigte:
Die Höhe der Förderung beträgt 100% der förderfähigen Kosten. - Andere Begünstigte:
Die Höhe der Förderung beträgt für andere Empfänger 45% der förderfähigen Kosten. Die Förderhöhe wird um 10% vermindert, wenn die Maßnahme nicht der Umsetzung eines ILEK oder einer Entwicklungsstrategie von Leader dient.
b) Landesmaßnahme (Zusätzliche Informationen zum anwendbaren Wortlaut
der nationalen Rahmenregelung):
- Öffentliche Begünstigte:
Die Höhe der Förderung beträgt 100% der förderfähigen Kosten.