Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Schleswig-Holstein 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Gefördert wird der Neu- und Ausbau ländlicher Wege sowie der dazugehörigen Anlagen.
Förderziel
Die Vorhabenart ist hauptsächlich auf öffentliche Begünstigte ausgerichtet und trägt vor allem zur Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten gemäß Schwerpunkt b der Priorität 6 bei. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Beratung
Zuwendungsempfänger
1. Gemeinden und Gemeindeverbände.
2. Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen
des privaten Rechts.
3. Wasser- und Bodenverbände und vergleichbare Körperschaften.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamtes Landesgebiet Schleswig-Holstein.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Wortlaut der nationalen Rahmenregelung:
"Die Förderung zielt darauf ab, dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen zu unterstützen die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. Gefördert werden dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen. Umweltrecht und Fachrecht verhindern oder minimieren mögliche Schädigungen der Umwelt. Die Details wie zum Beispiel Regenwasserdurchlässigkeit sind in den untergesetzlichen Regelwerken des Wegebaus verankert. Es handelt sich hauptsächlich um ländlichen Wegebau beziehungsweise Wegebau in ländlichen Gebieten. Es werden Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen, wie auch Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur und die dazugehörige Infrastruktur gefördert. Weiterhin kann die Vorhabenart der Unterstützung für Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen dienen. Die Vorhabenart dient im Sinne der Rahmenregelung als Rahmen für die vielfältigen und aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands nicht zentral erfassten Einzelvorhaben. Eine nähere Beschreibung der Ausgestaltung der Vorhabenart erfolgt im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen insbesondere in Gebieten mit agrarstrukturellen, allgemein wirtschaftlichen Defiziten oder demografischen Problemen gefördert werden."
Andere Verpflichtungen:
"Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung; Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung; veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden."
Zusätzliche Informationen zum anwendbaren Wortlaut der nationalen Rahmenregelung:
"Gefördert wird der Neu- und Ausbau ländlicher Wege sowie der dazugehörigen Anlagen (z. B. Durchlässe, Brücken). Im Vordergrund steht dabei die Verbesserung der vorhandenen Infrastruktur. Umweltrecht und Fachrecht verhindern oder minimieren mögliche Schädigungen der Umwelt."
"Die Sozioökonomische/SWOT-Analyse hat Handlungsbedarf bezogen auf den Zustand der ländlichen Wege in Schleswig-Holstein aufgezeigt. Der Ausbaustandard der ländlichen Wege entspricht überwiegend den 1950er und 1960er Jahren und ist hinsichtlich Tragfähigkeit und Breite den Anforderungen moderner landwirtschaftlicher Fahrzeuge nicht mehr gewachsen. Zunehmend findet der Abtransport landwirtschaftlicher Güter mit LKW statt, die mit ihren hohen Achslasten die Wege noch stärker belasten. Neben der Erschließung landwirtschaftlicher Produktionsflächen dienen die ländlichen Wege auch der Anbindung von Streusiedlungen sowie der Stärkung der touristischen Entwicklung und der Naherholung. Für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung der ländlichen Räume ist daher ein gut ausgebautes ländliches Wegenetz von zentraler Bedeutung."
"Da ein flächendeckender Ausbau des gesamten ländlichen Wegenetzes von ca. 27.500km nicht möglich und aufgrund unterschiedlicher Anforderungen und Funktionalitäten auch nicht erforderlich ist, beschränkt sich die Förderung auf die Modernisierung des sogenannten „Kernwegenetzes“. Das Kernwegenetz umfasst dabei diejenigen Strecken in einer Gemeinde, die stärker als die übrigen Wege den landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen Schwerlastverkehr aufnehmen und eine Mehrfachnutzung aufweisen. Diese Förderausrichtung entspricht der Empfehlung im Rahmen der Halbzeitbewertung des ZPLR 2007-2013."
"Aus der SWOT-Analyse ist abzuleiten, dass vom unzureichenden Ausbauzustand der ländlichen Wege die gesamte Förderkulisse des ländlichen Raumes Schleswig-Holsteins betroffen ist. Eine regionale Einschränkung der Förderkulisse ist daher nicht erforderlich."
Förderfähige Kosten:
- Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen.
- Vorarbeiten.
- Bauleistungen.
- Honorare für Architekten und Ingenieure auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung.
Nicht förderfähig sind Kosten für:
- Neu- und Ausbau von Stichwegen unter 500m Länge.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Es können nur Maßnahmen in Orten mit weniger als 10.000 Einwohnern gefördert werden.
- Es können nur kleine Infrastrukturen gemäß der Defininition im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gefördert werden.
- Es können nur Maßnahmen durchgeführt werden, die in Übereinstimmung mit den Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten oder, wenn sie existieren, im Einklang mit allen relevanten lokalen Entwicklungsstrategien stehen.
- Die Förderung für Investitionen darf einen Zuschuss von 75.000€ nicht unterschreiten (Bagatellgrenze).
Auswahlverfahren
Die Anträge sollen kontinuierlich entgegengenommen werden. Die Vorhabenauswahl erfolgt anhand der Auswahlkriterien und des Schwellenwerts. Alle bis zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden Förderanträge werden nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. Die Bewilligung erfolgt entsprechend dieser Rangfolge im Rahmen des verfügbaren Finanzmittelbudgets.
Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Sie werden abgelehnt. Projekte, die zwar die Mindestpunktzahl erreicht haben, aber im Ranking mangels ausreichenden Budgets nicht berücksichtigt werden konnten, werden auf die Warteliste für das nächste Blockauswahlverfahren gesetzt. Projekte, die die Mindestpunktzahl nicht erreicht haben, können bis zum nächsten Auswahlverfahren nachgebessert werden. Nicht verbrauchte Budgetmittel werden dem Budget des nächsten Blockauswahlverfahrens zugeschlagen. Bei Punktgleichheit ergibt sich die Reihenfolge aus der Mehrzahl der höchstgewichteten Kriterien.
Die Projektauswahlkriterien sowie die Stichtage werden bekanntgegeben.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.02.2016
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Öffentliche Begünstigte:
Die Höhe der Förderung beträgt 100% der förderfähigen Kosten. - Andere Begünstigte:
Die Höhe der Förderung beträgt für andere Begünstigte bis zu 35% der förderfähigen Kosten. Bei Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts dienen, kann die Förderhöhe um bis zu 10% erhöht werden.