Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Schleswig-Holstein 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Schutz des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials durch die Abwehr von Naturkatastrophen und Erhöhung der Sicherheit an den Küsten.
Förderziel
Die Vorhabenart trägt zur Unterstützung der Risikovorsorge und des Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Schwerpunktbereich b der Priorität 3 bei.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Beratung, Daten-, Informationsgrundlagen, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
- Das Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
- Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz, wenn die Mittel ausschließlich zum Zwecke des Grunderwerbs für Investitionen nach den in Nr. 5.2.2.3.2.1 genannten "Konkrete Maßnahmen zur Verwirklichung des angestrebten Schutzes der Küsten und des Hinterlandes" eingesetzt werden.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamtes Landesgebiet Schleswig-Holstein.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Zweck der Förderung ist der Schutz des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials durch die Abwehr von Naturkatastrophen und Erhöhung der Sicherheit an den Küsten, auf den Inseln sowie an den fließenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Überflutung und Landverluste durch Sturmfluten und Meeresangriff. Infolge des Klimawandels und des daraus resultierenden Anstieg des Meeresspiegels steigen die Anforderungen an die zu treffenden Schutzmaßnahmen. Investitionen in Küstenschutzmaßnahmen dienen dem Schutz von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial (Nutzflächen, Gebäude, Viehbestand).
Konkrete Maßnahmen zur Verwirklichung des angestrebten Schutzes der Küsten und des Hinterlandes sind:
1. Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit den
Maßnahmen nach Ziffern 2 bis 7, unter Berücksichtigung der Ziele der
EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie.
2. Neubau, Verstärkung und Erhöhung von Hochwasserschutzwerken
einschließlich notwendiger Wege (Deichverteidigungs- und Treibselräumwege in
einer Breite von 3m, in besonders begründeten Ausnahmefällen in einer Breite
bis zu 4,5m) und Befestigungen.
3. Sperrwerke und sonstige Bauwerke in der Hochwasserschutzlinie.
4. Buhnen, Wellenbrecher und sonstige Einbauten in See.
5. Vorlandarbeiten vor Seedeichen bis zu einer Tiefe von 400m.
6. Sandvorspülung.
7. Uferschutzwerke.
Andere Verpflichtungen:
1. Bei Maßnahmen des Küstenschutzes und bei sonstigen wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen ist in allen Fällen eine sachliche Trennung vorzunehmen.
2. Die Begünstigten dürfen die Zuschüsse nicht an natürliche oder juristische
Personen des Privatrechts weitergeben oder ausleihen.
3. Die Abgrenzung zu Maßnahmen der Strukturfonds erfolgt in den
Länderprogrammen.
4. Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
den Fall, dass die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen
innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung; technischen
Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren
ab Lieferung; veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend
verwendet werden.
Förderfähig sind Kosten:
- Die nach Abzug von Leistungen Dritter auf Grund besonderer Verpflichtungen und der übrigen nicht förderungsfähigen Kosten verbleiben.
- Für die Bauoberleitung und die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung.
- Infolge der Ausführung von Küstenschutzmaßnahmen notwendigen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wenn sie einen räumlichen Bezug zur jeweiligen Küstenschutzmaßnahme haben.
- Für den notwendigen Grunderwerb für eine Küstenschutzmaßnahme. (Hinweis: Gemäß Artikel 69 Absatz 3b der VO 1303/2013 kommen Kosten für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken über 10% der förderungsfähigen Gesamtausgaben des betroffenen Vorhabens nicht in Frage. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden. Dabei handelt es sich um eine Fall-zu-Fall-Entscheidung. Diese muss dokumentiert werden.)
- Die Kosten für Baumaßnahmen in unabwendbarem Umfang, die infolge von Küstenschutzmaßnahmen zwingend erforderlich sind. Dabei sind Vorteile Dritter durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.
- Beweissicherung und Dokumentation.
Küstenschutzmaßnahmen, für die ökologisch wertvolle Flächen benötigt werden, sind nur eingeschränkt förderfähig. Eine Förderfähigkeit ist in diesem Fall gegeben, wenn:
- Die notwendige Sicherheit nicht durch andere vertretbare Maßnahmen erreicht werden kann.
- Im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegt ist, dass die eingedeichten Flächen, die ökologisch besonders wertvoll sind, grundsätzlich zu Ersatzbiotopen (Schutzzonen) gestaltet bzw. entwickelt werden. Bisher bereits landwirtschaftlich genutzte Flächen bleiben davon unberührt.
Nicht förderfähige Kosten sind Kosten für:
- Den Bau von Verwaltungsgebäuden.
- Die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten.
- Die Unterhaltung und Pflege von Küstenschutzanlagen.
- Der Bau von Schöpfwerken sowie von Be- und Entwässerungsanlagen als Einzelmaßnahme.
- Geldzahlungen anstelle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
- Gewässerkundliche Daueraufgaben.
- Institutionelle Förderungen.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Förderfähig sind Maßnahmen die der Abwehr von Naturkatastrophen und Erhöhung der Sicherheit an den Küsten, auf den Inseln sowie an den fließenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Überflutung und Landverluste durch Sturmfluten und Meeresangriff dienen.
Auswahlverfahren
Für den Küstenschutz als hoheitliche Aufgabe des Landes sind keine besonderen Projektauswahlkriterien zu nennen. Hier entscheiden Experten in Anlehnung an den Generalplan Küstenschutz, welche Maßnahmen in welcher Reihenfolge mit EU-Mitteln gefördert werden. Bei den zur Durchführung vorgesehenen Küstenschutzmaßnahmen handelt es sich ausschließlich um Maßnahmen, die nach den Grundsätzen für die Förderung von Küstenschutzmaßnahmen gem. GAK Rahmenplan ausgeführt werden.
Darüber hinaus sind diese Maßnahmen gem. des Generalplanes Küstenschutz des Landes Schleswig-Holstein als prioritäre Maßnahmen gelistet und beschrieben.
Bei den mit EU-Mitteln kofinanzierten Maßnahmen handelt es sich ausschließlich um hoheitliche Maßnahmen des Landes. Da bezüglich der fachlichen Notwendigkeit für alle Maßnahmen eine gleichrangige Dringlichkeit gegeben ist, richtet sich die Umsetzung der jeweiligen Küstenschutzmaßnahme nach folgenden zusätzlichen Kriterien:
- Umfang verfügbarer Haushaltsmittel in Abhängigkeit des Bauvolumens.
- Ausführungsreife (Abschluss des Genehmigungsverfahrens).
Die Planungsintensitäten orientieren sich innerhalb aller prioritären Küstenschutzmaßnahmen an dem vermuteten Schwierigkeitsgrad der Planung und der rechtlichen Genehmigung.
Antragsteller ist immer das Land Schleswig-Holstein selbst, da es sich ausschließlich um landeseigene Küstenschutzmaßnahmen handelt. Aus diesem Grunde sind hinsichtlich des Auswahlverfahrens Beschwerden ausgeschlossen.
Die zeitliche Abfolge der Deichverstärkungsmaßnahmen gemäß Prioritätenliste des Generalplanes Küstenschutz richtet sich im Wesentlichen nach den Kriterien „Menge des Wellenüberlaufes“, Schadenspotenzial im Überflutungsraum“ und „Verfügbarkeit von Baumaterial“.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.05.2017
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.