Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Schleswig-Holstein 2014-2020 (Version 1.2).
Kurzbeschreibung
Schutz des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials durch Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur und Hochwasserschutz.
Förderziel
Die Vorhabenart trägt zur Unterstützung der Risikovorsorge und des Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Schwerpunktbereich b der Priorität 3 bei.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Beratung, Daten-, Informationsgrundlagen, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
Begünstigte können das Land, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Unterhaltungspflichtige an Gewässern sein.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamtes Landesgebiet Schleswig-Holstein.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Die Förderung zielt darauf ab, das landwirtschaftliche Produktionspotenzial durch Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur und des Hochwasserschutzes unter Berücksichtigung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie und der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie zu schützen. Die Förderung umfasst auch den gesetzlich geregelten Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft. Die Förderung kann auch öffentlichen Einrichtungen gewährt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der von solchen Einrichtungen getätigten Investition und dem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial hergestellt wird.
Andere Verpflichtungen:
1. Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
den Fall, dass die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen
innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung; technischen
Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren
ab Lieferung; veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend
verwendet werden.
2. Die Begünstigten dürfen die Zuschüsse nicht an natürliche Personen oder
juristische Personen des Privatrechts weitergeben oder ausleihen. Die nach
Landesrecht zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen
zulassen, wenn dadurch sichergestellt ist, dass ein Vorhaben wirtschaftlich
günstiger durchgeführt werden kann.
3. Der Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten im Rahmen des
Rückbaus von Deichen ist gegenüber dem Neubau oder der Erweiterung von
Hochwasserschutzanlagen einschließlich Wildbachverbauung Vorrang zu geben.
Förderfähig sind Kosten:
- Nach Abzug von Leistungen Dritter.
- Für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung.
- Für infolge wasserwirtschaftlicher Maßnahmen notwendigen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
- Für notwendigen Grunderwerb für alle baulichen Anlagen und für sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen bis max. 10% der zuschussfähigen Gesamtausgaben. (Hinweis: Gemäß Artikel 69 Absatz 3b der VO 1303/2013 kommen Kosten für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken über 10% der förderungsfähigen Gesamtausgaben des betroffenen Vorhabens nicht in Frage. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden. Dabei handelt es sich um eine Fall-zu-Fall-Entscheidung. Diese muss dokumentiert werden.)
- Für Neubau und Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen einschließlich Wildbachverbauung.
- Für Rückbau von Deichen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, insbesondere zur Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten.
- Für konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen.
Nicht förderfähig sind die Kosten für:
- Den Bau von Verwaltungsgebäuden.
- Die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten.
- Die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen.
- Mobile Hochwasserschutzwände.
- Gewässerkundliche Daueraufgaben.
- Institutionelle Förderungen.
- Grunderwerb landwirtschaftlich nutzbarer Flächen in Hochwasserrückhaltebecken und -poldern.
- Hochwasserschutzanlagen zum Schutz neuer oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Hochwasserschutzmaßnahmen dürfen nur im Rahmen eines Hochwasserschutzkonzeptes gefördert werden und wenn sie mit den betroffenen Ober- und Unterliegern erörtert sind.
Auswahlverfahren
Kontinuierliche Entgegennahme von Anträgen; aus allen förderfähigen Anträgen, die bis zu einem bestimmten Stichtag eingegangen sind, wird durch die Anwendung von Auswahlkriterien (Punktesystem) eine Rangfolge erstellt. Im Rahmen der verfügbaren Mittel können die Anträge, die eine Mindestpunktezahl erreicht haben, entsprechend des Rankings bewilligt werden.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 16.07.2018
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Öffentliche Begünstigte:
- Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
- Andere Begünstigte:
- Die Förderung kann bis zu 70% der förderungsfähigen Kosten betragen.
- Die Förderung kann bis zu 80% betragen, sofern die Maßnahmen im übergeordneten Interesse liegen (z. B. Bewirtschaftungsplan) und die Unterlieger besondere Vorteile durch die Maßnahme genießen.