Investitionen in Verarbeitung und Vermarktung

ELER

Schleswig-Holstein

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Schleswig-Holstein 2014-2020 (Version 1.2).

Kurzbeschreibung

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Förderziel

Die Investitionsmaßnahme soll verschiedene Prioritäten der Gemeinschaft erfüllen, sie ist besonders geeignet, um zu Priorität 5, und damit der Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar- und Nahrungsmittelsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft mit Schwerpunktbereich b, der Effizienzsteigerung bei der Energienutzung in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelverarbeitung beizutragen. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.

Fördergegenstände

Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Beratung, Daten-, Informationsgrundlagen, Produktentwicklung, Markteinführung, Vermarktung

Zuwendungsempfänger

Gefördert werden unbeschadet der gewählten Rechtsform:
1. Erzeugerzusammenschlüsse.
2. Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht
    gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht.

 

Nicht gefördert werden:

  • Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Förderungen zur Rettung und Umstrukturierungen von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen.
  • Begünstigte, die einer Rückforderung auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Förderung mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
  • Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse.

Förderfähige Gebietskulisse

Gesamte Landesfläche Schleswig-Holstein.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Beschreibung

Die Förderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Erzeugerzusammenschlüssen sowie von landwirtschaftlichen Unternehmen und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Kooperationen und Operationallen Gruppen zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen. Hierbei sollen Innovationspotenziale erschlossen werden. Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes - insbesondere von Wasser und/oder Energie - leisten und damit die ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.

 

Andere Verpflichtungen:
1. Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung können nur gefördert
    werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40% ihrer
    Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch
    Lieferverträge mit Zusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten.
    Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen
    in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen,
    Verarbeitungseinrichtungen von Streuobst und bei
    Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden.
2. Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Sie können sich in
    Projektabschnitte gliedern.
3. Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
    den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines
    Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung; technischen Einrichtungen
    innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach Abschluss des Vorhabens;
    veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht mehr dem Förderungszweck
    entsprechend verwendet werden.
4. Die verbesserte Ressourcennutzung ist darzustellen und wird auf Ebene der
    Länder und wo entsprechend erforderlich, im Entwicklungsprogramm für den
    ländlichen Raum geregelt.

 

Förderfähige Kosten:

Es können Kosten gefördert werden, die auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen ausgerichtet sind. Aufgrund des vielfältigen Charakters der Einzelvorhaben erfolgt die Beschreibung über die spezifischen förderfähigen Kosten auf Ebene der Länder und wo entsprechend erforderlich, im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum.

  • Investitionen für Maschinen, Einrichtungen und bauliche Anlagen die zur Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.
  • Allgemeine Aufwendungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und andere Kosten der Vorplanung, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Investition stehen, können bis zu einem Höchstsatz von 12% der förderfähigen Investitionskosten gewährt werden.
  • Geleaste Wirtschaftsgüter, wenn sie beim Leasingnehmer (Nutzer) aktiviert werden. Sofern das Wirtschaftsgut beim Leasinggeber (Investor) aktiviert wird, sind geleaste Wirtschaftsgüter förderfähig, wenn zwischen Investor und Nutzer eine Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft (im Sinne des § 15 des Deutschen Einkommenssteuergesetzes) vorliegt oder wenn die Bedingungen der Förderfähigkeit für Leasing (5.2.1.3.6.2) eingehalten sind. Dabei sind die einschlägigen Bedingungen des Artikel 13a der VO (EU) Nr. 807/2014 zu beachten.

 

Nicht förderfähig sind Kosten für:

  • Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist. Der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden.
  • Eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen.
  • Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken, die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben.
  • Wohnbauten nebst Zubehör.
  • Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen.
  • Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen.
  • Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken.
  • Abschreibungsbeiträge für Investitionen.
  • Aufwendungen, die unmittelbar der Erzeugung dienen.
  • Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen.
  • Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen.
  • Aufwendungen für die Schlachtung von Schweinen, Rindern und Geflügel jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Kapitel VII Ziffer 1 der VO (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhang I der allgemeinen Freistellungsverordnung sind.
  • Aufwendungen für Ölmühlen.
  • Im Zusammenhang mit dem Leasing stehende Aufwendungen (z. B. Gewinnspannen des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten).
  • Anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden.
  • Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Normen.
  • Vorhaben, deren Förderung zu einem Verstoß gegen in der VO (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

1. Die Investitionen können auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten
    einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche
    Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen
    Einrichtungen ausgerichtet sein.
2. Im Rahmen des Investitionskonzeptes ist ein Nachweis über die
    Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie normaler Absatzmöglichkeiten zu
    erbringen.
3. Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, Kooperationen und
    Operationelle Gruppen dürfen nicht größer als mittelgroße Unternehmen sein.
    Eine Zuwendung an mittelgroße Unternehmen kann nur gewährt werden, wenn
    die Förderung mit Kofinanzierung aus dem ELER durchgeführt wird.
4. Der der Kooperation beziehungsweise der Operationellen Gruppe zugrunde
    liegende Vertrag und der Geschäfts- beziehungsweise Aktionsplan sowie
    sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele der Kooperation
    aufzeigen. Er muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung
    bestimmten Produkte entsprechend den von der Kooperation erstellten
    Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen am Markt anzubieten.
5. Voraussetzung für die Förderung von innovativen Investitionen im Rahmen von
    EIP ist, dass die innovativen Investitionen im Rahmen der Tätigkeit einer
    Operationellen Gruppe unterstützt werden.
6. Erzeugerzusammenschlüsse müssen anerkannt sein (gültige
    Anerkennungsurkunde).
7. Das Vorhaben muss mit europäischen und nationalen
    Umweltschutzvorschriften im Einklang stehen.
    Umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn
    eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist.
8. Die Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Antragsteller vor
    Beginn der Tätigkeit einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt hat.
    Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    a) Name und Größe des Antragstellers.
    b) Beschreibung des Vorhabens.
    c) Standort des Vorhabens.
    d) Zeitpunkt des Beginns und des voraussichtlichen Abschlusses des Vorhabens.
    e) Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vorhabens benötigten
        Beihilfebetrags.
    f) Eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten.
9. Förderempfänger dürfen nicht größer als KMU sein (< als 250 Mitarbeiter und
    50 Mio. EUR Jahresumsatz).
10. Investitionen in Schlachtkapazitäten und Fleischverarbeitung dürfen nur im
      Falle von Kleinst- oder Kleinunternehmen gefördert werden.
11. Bedingungen für die Förderung von geleasten Wirtschaftsgütern, die beim
      Leasinggeber aktiviert sind:

      • Förderfähig sind nur die in der Steuerbilanz des wirtschaftlichen Eigentümers aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des Leasingobjektes.
      • Der Leasingvertrag muss vorsehen, dass der Zuschuss in vollem Umfang auf die Leasingraten angerechnet wird.
      • Die Gewährung eines Zuschusses ist davon abhängig, dass der Leasinggeber und der Leasingnehmer die gesamtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlung des Zuschussbetrages übernehmen.
      • Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist vom Leasingnehmer unter Zugrundelegung eines verbindlichen Angebotes des Leasinggebers auf Abschluss eines Leasingvertrages zu stellen.

Auswahlverfahren

Kontinuierliche Entgegennahme von Anträgen; aus allen förderfähigen Anträgen, die bis zu einem bestimmten Stichtag eingegangen sind, wird durch die Anwendung von Auswahlkriterien (Punktesystem) eine Rangfolge erstellt. Im Rahmen der verfügbaren Mittel können die Anträge, die eine Mindestpunktzahl erreicht haben, entsprechend des Rankings bewilligt werden.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 09.09.2020

Ende der Maßnahme: 31.12.2024

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

(Hinweis: Die Werte der Nationalen Rahmenregelung sind Höchstwerte, die unter den Rahmenbedingungen des Landes Schleswig-Holstein nicht maximal ausgereizt werden sollen.)

Es können als Zuschuss zu den förderfähigen Kosten für Investitionen gewährt werden:

  • Für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen:
    • Erzeugerzusammenschlüsse: 30%.
    • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse: 25%.
    • Erzeugerzusammenschlüsse und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als Mitglieder geförderter Operationellen Gruppen: 50%.
  • Für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen für mittlere Unternehmen bis zu 10% und für kleine und Kleinstunternehmen bis zu 20%.

 

Bei einer gleichzeitigen Förderung der Investitionsvorhaben im Rahmen anderer Förderprogramme dürfen die Zuwendungen, die im Anhang der ELER-Verordnung und in der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgeführten Zuwendungssätze bzw. Obergrenzen der Zuwendungen, nicht übersteigen.

Informationen zum Förderprogramm

 

Hauptseite des ELER Schleswig-Holstein

 

Maßnahmenwebseite

Hier finden Sie auch weitere wichtige Dokumente und Downloads.

 

Förderrichtlinie

 

Förderantrag

 

Projektauswahlkriterien

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG).
  • Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz - AgrarMSG).
  • GAK-Rahmenplan.
  • Einkommensteuergesetz (EStG).
  • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013.

Update Förderung

Nach der aktuellen Förderrichtlinie sind Leasingkosten nicht mehr förderfähig. Weitere Informationen finden Sie in der bereitgestellten Förderrichtlinie.

Handlungsfelder

Nachhaltiges Wirtschaften

Subthemen

  • Ökologisch nachhaltige Produkte, Dienstleistungen, Verfahren, Unternehmen und Infrastrukturen

Stand: Juli 2021