Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Bayern 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Gefördert werden Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum.
Förderziel
Die Maßnahme wird der Priorität 6a zugeordnet. Es werden die Schaffung und Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten im ländlichen Raum angestrebt.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Beratung, Daten-, Informationsgrundlagen
Zuwendungsempfänger
- Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25% Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und die die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten. Als Tierhaltung gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Wanderschäferei.
- Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
- Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen, deren Ehegatten, mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Abs. 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln.
Nicht gefördert werden:
- Unternehmen bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
- Unternehmen die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Förderungen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Schwierigkeiten befinden.
Förderfähige Gebietskulisse
Informationen zur Definition des ländlichen Gebiets können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Bayern ab Seite 23 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Zuschuss
Beschreibung
Die gesamtwirtschaftlichen und sektoralen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft bedingen deren stetigen Strukturwandel. Nicht alle Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen werden auch in Zukunft ein ausreichendes Einkommen aus der landwirtschaftlichen Produktion erwirtschaften können. Die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit wird unterstützt und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes geleistet.
Die Vorhabenart dient der gezielten Fördermöglichkeit von potenziellen Begünstigten bei Investitionen in nicht-landwirtschaftlichen Aktivitäten und kann daher zu mehreren Zielen und verschiedenen Prioritäten und Schwerpunkten der ländlichen Entwicklung beitragen, vor allem zu:
- Der Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung mit Schwerpunkt bei der Verbesserung der Wirtschaftsleistung aller landwirtschaftlichen Betriebe, Unterstützung der Betriebsumstrukturierung und -modernisierung insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der Marktbeteiligung und -orientierung gemäß Schwerpunktbereich a der Priorität 2.
- Der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Primärerzeuger durch ihre bessere Einbeziehung in die Nahrungsmittelkette, der Erhöhung der Wertschöpfung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Schwerpunktbereich a der Priorität 3.
- Der Erleichterung der Diversifizierung, Gründung und Entwicklung von kleinen Unternehmen und Schaffung von Arbeitsplätzen gemäß Schwerpunktbereich a der Priorität 6.
Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.
Gefördert werden Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum, die die Bedingungen des Art. 19 Abs. 1 Buchstabe b VO (EU) Nr. 1305/2013 sowie die Bedingungen der VO (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfe) erfüllen.
Folgende Diversifizierungsbereiche werden abgedeckt:
- Investitionen zur Begründung von Kurzumtriebsplantagen.
- Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof”.
- Weitere Diversifizierungsbereiche werden, falls erforderlich, für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum landesspezifisch angegeben.
Förderfähig sind Kosten für:
- Die Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen.
- Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen im Rahmen der Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes.
- Allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Baugenehmigungen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 12% der genannten förderfähigen Ausgaben.
- Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof”.
- Kurzumtriebsplantagen.
- Ausgaben für die Betreuung von Investitionsvorhaben bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 100.000 Euro.
Hinweis:
Nähere Informationen zu der Förderung finden Sie im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum in Bayern 2014 – 2020 auf den Seiten 257ff.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung; Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung; veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.
- Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden.
- Kurzumtriebsplantagen (KUP) (Definition siehe 5.2.3.7) werden unter folgenden Auflagen gefördert:
- Die Flächenobergrenze je Antragsteller beträgt 10 ha.
- Die Mindestbaumzahl beträgt 3.000 Bäume/ha.
- Die Mindeststandzeit beläuft sich auf 12 Jahre.
- Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 hl) förderbar. Brennereigeräte können gefördert werden, soweit es sich um die Modernisierung bestehender Brennereien handelt.
Weitere Bedingungen:
- Gefördert werden Investitionen in landwirtschaftliche bzw. landwirtschaftsnahe Vorhaben sowie in nicht-landwirtschaftliche Vorhaben, die den Zielen des Art. 19 der ELER-Verordnung entsprechen.
- Der Begünstigte hat das geförderte Vorhaben selbst zu betreiben.
- Voraussetzung für eine Förderung der Vorhaben ist die räumliche Nähe zu einem landwirtschaftlichen Betrieb. Diese ist dann gegeben, wenn die Investition in der Gemeinde stattfindet, in der der Betriebssitz liegt oder in den angrenzenden Nachbargemeinden.
- Investitionen in nicht-landwirtschaftliche Vorhaben müssen mit einer Umnutzung bereits bestehender Gebäudesubstanz einhergehen, Neubauten sind hier nicht förderfähig.
- Gefördert werden nur die Anteile von Gesellschaftern mit über 10% Gesellschaftsanteil, die gleichzeitig die Anforderungen an die Prosperität erfüllen. Der Fördersatz wird anteilig um die Höhe der Gesellschaftsanteile der nicht förderfähigen Gesellschafter reduziert.
- Der Antragsteller muss auch Bewirtschafter bzw. Betreiber des geförderten Objekts sein.
- Der Begünstigte hat in Form eines Investitionskonzeptes einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.
- Der Begünstigte hat berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen muss mindestens ein Gesellschafter oder ein Angestellter und bei Personengesellschaften mindestens ein Mitglied diese Voraussetzungen erfüllen.
Auswahlverfahren
Die Termine für die Einreichung der Anträge werden rechtzeitig bekannt gegeben. Es erfolgt eine geblockte Auswahl anhand eindeutiger, relevanter und objektiver Kriterien. Die Vorhaben werden anhand eines Punktesystems bewertet und gereiht (Ranking). Anträge mit gleicher Punktesumme werden zu einem Cluster zusammengefasst. Die beantragten Fördermittel aller Anträge eines Clusters werden aufsummiert. Sobald die noch verfügbaren Fördermittel nicht mehr ausreichen, um die beantragten Fördermittel des Clusters mit der nächstniedrigeren Punktesumme vollständig zu bedienen, wird das Auswahlverfahren abgeschlossen.
Eine Qualitätssicherung wird durch eine Punkte-Mindestschwelle erreicht. Vorhaben, die diese Mindestschwelle nicht erreichen, können nicht gefördert werden.
Die Antragsteller werden vom Ergebnis des Auswahlverfahrens informiert.
Die Veröffentlichung nachfolgend genannter Daten auf der Internetseite der Verwaltungsbehörde dient größtmöglicher Transparenz:
- Auswahlkriterien mit Erläuterung des Punktesystems und der Gewichtung.
- Verzeichnis der erforderlichen Antragsunterlagen.
- Antragszeitraum.
Die Gleichbehandlung der potentiellen Bewerber ist damit gewährleistet.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.03.2020
Ende der Maßnahme: 31.12.2022
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
1. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro. Für
Kurzumtriebsplantagen beträgt das Mindestinvestitionsvolumen 7.500 Euro.
2. Es kann ein Zuschuss von bis zu 25% der Bemessungsgrundlage gewährt
werden. Der Zuschuss für Kurzumtriebsplantagen wird einmalig gewährt und
kann max. 1.200 Euro/ha, jedoch höchstens bis zu 40% der förderungsfähigen
Kosten betragen.
3. Es wird ein Zuschuss von 25% der förderfähigen Kosten gewährt.