Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Operationellen Programm für den Europäischen Sozialfonds (ESF) des Landes Hessen 2014-2020 (genehmigt am: 27.10.2014).
Kurzbeschreibung
Die Maßnahme bündelt verschiedene Aktionen (z. B. sozialpädagogische Begleitung oder Teilnahme an Jugendwerkstätten), die benachteiligten Jugendlichen in Arbeitslosigkeit zwischen 14 und 27 Jahren helfen, ihre komplexen Problemlagen zu überwinden und sich letztlich in den Arbeitsmarkt integrieren zu können.
Förderziel
Die Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der sozial stark benachteiligten Jugendlichen soll durch die Maßnahme erhöht und dadurch ihre Integration in Ausbildung bzw. Beschäftigung erleichtert werden.
Fördergegenstände
Begleitung, Betreuung, Beratung, Beschäftigung, Bildung, Qualifizierung
Zuwendungsempfänger
Dieses Operationelle Programm macht keine spezifische Aussage bezüglich kommunaler Zuwendungsempfänger. Bitte prüfen Sie anhand weiterer Quellen (bspw. Förderrichtlinie), ob Sie bzw. Ihre Institution für diese Maßnahme als Zuwendungsempfänger in Frage kommen.
Förderfähige Gebietskulisse
Landesweit
Art der Unterstützung
Zuschuss
Beschreibung
Zielgruppenübergreifend werden die Maßnahmen an den komplexen Problemlagen der jeweiligen Adressaten ausgerichtet. So korreliert z. B. Langzeitarbeitslosigkeit nicht selten mit Aspekten wie niedriger Qualifikation, fehlender Weiterbildung, gesundheitlichen Problemen, psychischer Instabilität, Suchtproblemen, Motivationsproblemen etc. Es ist daher wichtig, zunächst das Vertrauen der betreffenden Personen in berufliche Fähigkeiten (wieder-)herzustellen.
Dies geschieht u. a. durch Maßnahmen der persönlichen Stabilisierung.
Darauf aufbauend werden die Personen mittels niedrigschwelliger Ansätze an Beschäftigung herangeführt. Dabei handelt es sich um Qualifizierungsmaßnahmen, die einerseits die Bedarfe des Arbeitsmarktes und somit mögliche Beschäftigungspotenziale, andererseits die individuellen Problemlagen und Potenziale der Teilnehmenden berücksichtigen. Wenn es innerhalb der Maßnahmen gelungen ist, die Teilnehmenden persönlich zu stabilisieren, deren Schlüsselkompetenzen zu fördern sowie durch theoretische und praktische Tätigkeiten die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu verbessern, wurden maßgebliche Voraussetzungen für eine berufliche Integration der Teilnehmenden geschaffen.
Im letzten Schritt geht es dann um eine Vermittlung in den Arbeitsmarkt.
Die Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der sozial stark benachteiligten
Jugendlichen soll z. B. durch Maßnahmen zur Verbesserung der Sozial- und Lebenskompetenz, zur Gesundheitsförderung und zur Inklusion, durch außerschulische Qualifizierungsmaßnahmen mit niedrigschwellig-praxisorientierter Ausrichtung sowie flankierender sozialpädagogischer Begleitung bzw. Coaching sowie duch Maßnahmen in Jugendwerkstätten und Produktionsschulen verbessert werden.
Zielgruppe
Zielgruppe sind sozial stark benachteiligte Jugendliche zwischen 14 und 27 Jahren mit besonderem Förderbedarf, die von den vorrangigen Leistungssystemen wie SGB II und III nicht oder nicht ausreichend gefördert werden bzw. andere Benachteiligungsfaktoren aufweisen (z. B. Migrationshintergrund, fehlender Schulabschluss, Wohnungslosigkeit).
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Für die Förderung von Maßnahmen durch Mittel des ESF Hessen gelten neben den EU-Vorschriften zahlreiche nationale Vorschriften, insbesondere die Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HwVfG).
Von zentraler Bedeutung ist die Rahmenrichtlinie des ESF Hessen, in der die allgemeinen Voraussetzungen für eine Förderung festgelegt sind. Für die einzelnen Programme innerhalb der Investitionsprioritäten werden weitere Festlegungen in Form von Förderrichtlinien getroffen. Die Förderrichtlinien enthalten jeweils spezifische Regelungen hinsichtlich der Antragsberechtigung, für das Verfahren der Antragstellung sowie der Bewilligung. Sie sind auf der Webseite des ESF Hessen veröffentlicht.
Auswahlverfahren
Zur Durchführung von Maßnahmen, die sich an die vom ESF unterstützten Zielgruppen richten, ist die Einhaltung von Standards unerlässlich. Diese betreffen vor allem die Transparenz des Angebotes, den Umgang mit den und die Betreuung der Teilnehmenden sowie ein einheitliches Vorgehen bei Bescheinigungen und Leistungsnachweisen.
Weiterhin wird durch Transparenz in den Förderbedingungen der gleichberechtigte Zugang zur Förderung insbesondere auch für kleinere und neue Träger sichergestellt. Die Förderentscheidung erfolgt entsprechend dem in der betreffenden Förderrichtlinie festgelegten Verfahren.
Projektauswahlkriterien
Antragstellung:
Bei der Antragsbearbeitung wird geprüft, ob die für eine Förderung notwendige ordnungsgemäße Geschäftsführung sowie die persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben sind. Die Prüfung erfolgt entsprechend der Landeshaushaltsordnung; dabei wird ein Fragebogen zur „Strukturqualität“ bei der Antragstellung eingeholt. Der Antragsteller muss über die notwendige Sachkunde verfügen, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel sicherstellen sowie den notwendigen Eigenanteil aufbringen.
Außerdem werden die Zulässigkeit des Antrags, die Übereinstimmung mit den einschlägigen EU-Vorschriften und nationalen Vorschriften sowie die Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Förderrichtlinien geprüft. Bei der Projektauswahl werden die für das jeweilige Förderprogramm relevanten Kriterien, einschließlich der horizontalen Prinzipien, geprüft.
Förderentscheidung:
Zur Entscheidung herangezogen wird auch die bisherige Erfahrung des Antragstellers bei der Umsetzung von Maßnahmen sowie die erzielten Erfolge bei vorangegangenen Maßnahmen. Es werden Qualität und Verfahren der Abrechnung des Trägers bei bisherigen Maßnahmen hinsichtlich der relevanten EU- und nationalen Vorschriften bewertet. Projekte, die die Belange des Umwelt- und Klimaschutzes konzeptionell einbeziehen, werden bei der Förderung besonders berücksichtigt. Wenn qualitativ vergleichbare Projekte vorliegen, ist für die Förderentscheidung die Einbettung des Projekts in die regionale Strategie des Landes ausschlaggebend.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 21.12.2016
Ende der Maßnahme: 31.12.2021