Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Hessen 2014-2020 (Version 1.5).
Kurzbeschreibung
Förderung für die laufenden Kosten und die Aktivierung.
Förderziel
Vorrangig wird die EU-weite Priorität „Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten“ mit dem Schwerpunkt im Bereich 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ verfolgt, in dem Vorhaben im öffentlichen Interesse umgesetzt werden. Weiterhin werden Beiträge im Bereich 6a „Erleichterung der Diversifizierung, Gründung und Entwicklung von kleinen Unternehmen und Schaffung von Arbeitsplätzen“ geleistet.
Fördergegenstände
Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze
Zuwendungsempfänger
- Gemeinden und Gemeindeverbände.
- Rechtsfähig organisierte Regionalforen (Lokale Aktionsgruppen, LAG), die die Anforderungen des Artikels 34 der ESI-Verordnung erfüllen.
Förderfähige Gebietskulisse
Eine Übersicht über anerkannte Lokalen Aktionsgruppen (LAGen) bzw. deren LEADER-Fördergebiete finden Sie unter der Rubrik "Raumbezogener Ansatz".
Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Hessen ab Seite 223ff. entnommen werden.
Art der Unterstützung
Zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Durchführung und Verwaltung der Umsetzung einer regionalen Entwicklungskonzeption „LEADER“. Der Zuschuss wird als Projektförderung im Rahmen einer Anteilsfinanzierung gewährt. Sachausgaben werden als Pauschale in Höhe von 15% der förderfähigen direkten Personalkosten anerkannt (Artikel 68 Abs. 1b der ESI-Verordnung).
Beschreibung
Die Einrichtung eines Regionalmanagements wird als bindende Voraussetzung zur Etablierung eines erfolgreichen LEADER-Prozesses gesehen. Bereits mit dem Aufruf zur Teilnahme am Bewerbungs- und Auswahlverfahren LEADER 2014-2020 in Hessen wurde vermittelt, dass zur Steuerung der Umsetzungsprozesse die Einrichtung eines Regionalmanagements in einem Umfang von mind. 1,5 nachweislich qualifizierten Arbeitskräften für die gesamte Laufzeit der Förderperiode zwingende Voraussetzung ist. Neben der fachlichen Qualifikation und Berufserfahrung wurden auch Schlüsselqualifikationen wie Sozialkompetenz, Grundlage des Förderwesens und EDV-Kenntnisse als Voraussetzungen gefordert.
Aufgrund der vielfältigen interdisziplinären Aufgaben wurden sowohl für Regionalmanagement, als auch die regionale Partnerschaft und das Entscheidungsgremium kontinuierliche Qualifizierungsmaßnahmen empfohlen und als Bewertungskriterium für den Auswahlprozess aufgenommen. Ebenso wird die adäquate kontinuierliche Einbindung von Interessensvertretern und der Öffentlichkeit als unverzichtbarer LEADER-Bestandteil kommuniziert.
Vorhaben der Sensibilisierung tragen zur notwendigen Akzeptanz und Öffentlichkeit bei und sorgen für die entsprechende Mitwirkung wichtiger Akteure. Sie dienen der Motivation, der Suche möglicher Begünstigter (Projektträger) und deren Unterstützung bei der Projektentwicklung und Vorbereitung der Förderverfahren für die Verwaltungsbehörde.
Außerdem ist das REK hinsichtlich seiner Wirksamkeit und Zielerreichung zu überwachen, zu bewerten und ggf. anzupassen.
Förderfähige Kosten:
Die im Zusammenhang mit den laufenden Kosten und der Sensibilisierung anfallenden Personalkosten, Dienstleistungsverhältnisse und Sachkosten sind grundsätzlich zuwendungsfähig, soweit sie im Rahmen des Vorhabens tatsächlich entstanden sind und durch bezahlte Originalrechnungen nachgewiesen wurden.
Die Förderung kann höchstens für 7 Jahre gewährt werden; eine Verlängerung um bis zu 5 Jahre bei positiver Evaluierung ist möglich.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Anerkennung der LAG.
- Vorlage der Stellenbeschreibungen und Arbeitsverträge des Personals gegenüber der Bewilligungsstelle.
Auswahlverfahren
Gegenstand dieser Teilmaßnahme sind die mit der Verwaltung und Durchführung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie einhergehenden „Laufenden Kosten“ gemäß Artikel 35 (1) d der ESI-Verordnung und Kosten für die „Sensibilisierung“ gemäß Artikel 35 (1) e der ESI-Verordnung. Sie entspricht somit nicht den Anforderungen der Projektauswahl zu den Mainstream-Maßnahmen gemäß Artikel 49, noch den Auswahlbedingungen gemäß Artikel 34 (3) und (4) der ESI-Verordnung.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 15.08.2019
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Fördersatz: 75%.
- Die Höchstförderung beträgt 90.000 EUR pro Jahr und LAG.
- Gemäß Artikel 35 Abs. 2 der ESI-Verordnung dürfen die für die laufenden Kosten und die Sensibilisierung nach Absatz 1 Buchstaben d und e gewährte Unterstützung 25% der im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben nicht überschritten werden.
- EU-Beteiligungssatz: 65%.