Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Hessen 2014-2020 (Version 1.5).
Kurzbeschreibung
Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der lokalen Aktionsgruppe.
Förderziel
Vorrangig wird die EU-weite Priorität „Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten“ mit dem Schwerpunkt im Bereich 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ verfolgt, in dem Vorhaben im öffentlichen Interesse umgesetzt werden. Weiterhin werden Beiträge im Bereich 6a „Erleichterung der Diversifizierung, Gründung und Entwicklung von kleinen Unternehmen und Schaffung von Arbeitsplätzen“ geleistet.
Fördergegenstände
Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze, Vernetzung, Kooperation
Zuwendungsempfänger
- Rechtsfähig organisierte öffentlich-private Partnerschaften (LAG).
- Öffentliche kommunale Träger.
- Öffentlich nicht-kommunale Träger.
- Private Träger von Vorhaben der öffentlichen Daseinsvorsorge.
- Private Träger.
Förderfähige Gebietskulisse
Eine Übersicht über anerkannte Lokalen Aktionsgruppen (LAGen) bzw. deren LEADER-Fördergebiete finden Sie unter der Rubrik "Raumbezogener Ansatz".
Für die Teilmaßnahme können in besonderen Fällen auch Gebietskulissen außerhalb des Programmgebiets gefördert werden, soweit die Kooperationen positive Wirkungen für die Umsetzung der LEADER-Strategie entfalten. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Hessen ab Seite 223ff. entnommen werden.
Art der Unterstützung
Zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Vorbereitung, Umsetzung und Begleitung von Kooperationsprojekten. Der Zuschuss wird als Projektförderung im Rahmen einer Anteilsfinanzierung gewährt.
Beschreibung
Gefördert werden soll die Vorbereitung und Umsetzung von gebietsübergreifenden und transnationalen Kooperationsvorhaben in Trägerschaft von lokalen Aktionsgruppen. Die Zusammenarbeit zwischen den Kooperationspartnern ländlicher Gebiete soll grundsätzlich auf die Entwicklung von Vorhaben zur Erhöhung der Wertschöpfung in den kooperierenden Gebieten ausgerichtet sein. Die Kooperationsvorhaben sind aus den gebietsbezogenen REK der kooperierenden Gebiete abzuleiten und müssen einen Beitrag zu deren Zielerreichung leisten.
Die LAG muss in ihrem REK darlegen, ob Kooperationsvorhaben vorgesehen sind und in welchen Handlungsfeldern die entsprechenden Aktionen geplant sind. Die Kooperationsvorhaben sind im Rahmen der Vorgaben des Artikels 44 der ELER-Verordnung in Verbindung mit Artikel 35 (1) c der ESI-Verordnung möglich. Die Einzelheiten werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen den jeweiligen Gruppen geregelt, wobei eine LAG die Federführung übernehmen muss.
Es wird davon ausgegangen, dass insbesondere die gebietsübergreifende Zusammenarbeit zur Generierung von Synergieeffekten, der Entwicklung innovativer Projektstrategien, der Initiierung von Wirtschaftspartnerschaften und der gebietsübergreifenden Entwicklung naturräumlich zusammenhängender Gebiete eine bedeutende Rolle in den Entwicklungsstrategien einnehmen wird. Der Mehrwert des Kooperationsvorhabens ist insbesondere bei investiven Vorhaben wegen der Höhe der möglichen Zuwendung sachgerecht und nachvollziehbar zu begründen.
Förderfähige Kosten:
Kosten des Begünstigten für die Beteiligung bzw. anteilige Beteiligung an einem Kooperationsvorhabens. Grundsätzlich gelten alle investiven (Bau, Maschinen, Einrichtungen) und nicht-investiven Kosten (Anschub bei neu eingestelltem Personal, Sachkosten, Dienstleistungen, Planungen, Marketingmaßnahmen) als förderfähig, soweit sie im Rahmen des Vorhabens tatsächlich entstanden und durch bezahlte Originalrechnungen nachgewiesen werden.
Zu den förderfähigen Kosten zählen:
- Kosten für die Entwicklung eines Kooperationsvorhabens, wie z. B. Konzeptentwicklung, Marketingstudien/Machbarkeitsstudien, Untersuchungen zur Erreichung der kritischen Masse.
- Sachkosten für die Entwicklung eines Kooperationsvorhabens, wie z. B. die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die Teilnahme an Veranstaltungen, Seminaren und Workshops sowie Reisekosten.
- Nicht-investive Ausgaben zur Umsetzung eines Kooperationsvorhabens, wie z. B. Marketing, Evaluierung und Schulung.
- Investive Ausgaben für Kooperationsvorhabens im Geltungsbereich des EPLR Hessen 2014-2020.
- Personalkosten für neu eingestelltes Personal zum Anschub eines Kooperationsvorhabens (max. zwei Jahre).
Eine angemessene Partizipation aller am Kooperationsvorhaben beteiligten LAG ist sicherzustellen. Sofern die Kosten das Mehrfache eines Betrages von 7.500 EUR übersteigen, sind sie anteilig auf die beteiligten LAG zu verteilen.
Förderfähig sind Beratungs- und Dienstleistungskosten, soweit sie im Rahmen des Vorhabens tatsächlich entstanden sind und durch bezahlte Originalrechnungen nachgewiesen werden.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Das Vorhaben dient der Umsetzung des jeweiligen Regionalen Entwicklungskonzept (REK) und trägt zur Verwirklichung einer oder mehrerer Unterprioritäten der ELER-Verordnung bei. Es kann ausnahmsweise auch außerhalb der Gebietskulisse Ländlicher Raum liegen, sofern es der Entwicklung der Region dient.
- Es liegt eine Absichtserklärung mindestens einer anderen LAG oder eines vergleichbaren Kooperationspartners vor, mit dem Ziel einer verbindlichen Kooperationsvereinbarung.
- Die möglichen Kooperationspartner weisen eine inhaltliche Übereinstimmung auf, die durch die jeweiligen Entwicklungsstrategien begründet ist. Sie haben daher eine vergleichbare Ausgangs- und Problemlage.
- Positives Votum der LAG.
- Für Programm überschreitende Kooperationen (z. B. transnationale und Länder übergreifende Zusammenarbeit) können mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde alternativ die Förderbestimmungen des EPLR Anwendung finden, in dessen Förderregion die Feder führende LAG ihren Sitz hat.
Auswahlverfahren
Gegenstand dieser Teilmaßnahme ist die Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen „LEADER“ gemäß Artikel 35 (1) c der ESI-Verordnung. Sie entspricht somit nicht den Anforderungen der Projektauswahl zu den Mainstream-Maßnahmen gemäß Artikel 49, noch den Auswahlbedingungen gemäß Artikel 34 (3) f der ESI-Verordnung.
Alle Vorhaben werden von den beteiligten LAGen im Rahmen eines transparenten Verfahrens selbst ausgewählt. Hierzu werden Auswahlkriterien in den lokalen Entwicklungskonzepten entwickelt und das Auswahlverfahren beschrieben. Die Auswahlkriterien werden individuell in den Regionen festgelegt und variieren zwischen den Entwicklungskonzepten.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 15.08.2019
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Fördersätze:
- 100% bei öffentlichen Vorhaben.
- 50% bei privaten Vorhaben.
- Die Höchstförderung beträgt 200.000 EUR, davon max. 20% für Planungsleistungen und Konzepte.
- EU-Beteiligungssatz: 65%.