Die nachfolgenden Inhalte stammen aus den fond- und zielgebietsübergreifenden Operationellen Programmen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Europäischen Sozialfonds (ESF) des Landes Niedersachsen 2014-2020 (genehmigt am: 22.12.2014).
Kurzbeschreibung
Gefördert wird die Sanierung von Brachflächen, wodurch Probleme, die die Verschmutzung verursachen, beseitigt und die Fläche einer neuen Nutzung zugeführt wird.
Förderziel
Ziel ist es, die gefährlichen Altlastenflächen zu sanieren und die „wiedergewonnenen“ Flächen nachhaltig zu nutzen. Dies soll wesentlich zur Erreichung des Fernziels beitragen, den Flächenzuwachs bis zum Jahr 2030 auf maximal 3,6 ha/Tag zu reduzieren.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen
Zuwendungsempfänger
Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Unternehmen).
Förderfähige Gebietskulisse
Landesweit
Art der Unterstützung
Nicht rückzahlbare Finanzhilfe
Beschreibung
Mit der Maßnahme sollen Brachflächen, deren Sanierung wegen der Bodenverunreinigung und ggf. nötiger Abbruchmaßnahmen nicht wirtschaftlich ist, saniert werden. Vielfach betrifft dies Fallkonstellationen, in welchen ein Verursacher (z. B. wegen Insolvenz oder Problemen des Kausalnachweises) nicht belangt werden kann. Durch die Sanierungsmaßnahme werden die Probleme, die die Verschmutzung verursacht, beseitigt und die Fläche wird einer neuen Nutzung zugeführt. Die Sanierung erfordert jedoch für eine neue Verwendung einen Aufwand, insbesondere für Gebäudeabbruch und ggf. Dekontamination des Bodens, der oftmals höher ist, als der gegenüberstehende „Ertrag“ im Form des Veräußerungs- oder Nutzungswertes der sanierten Fläche. Die Maßnahme „Sanierung verschmutzter Flächen zwecks Umweltschutz und Ressourceneffizienz“ gibt daher Anreize zur Sanierung kontaminierter Flächen. Die spätere Nutzung der vorhandene Flächen und damit im Ergebnis die Einsparung neuer Fläche wird ermöglicht.
Die Maßnahme schließt auch die Förderung von Projekten in „Umwandlungsgebieten“ (Konversionsflächen) mit ein, soweit die übrigen Voraussetzungen entsprechend erfüllt sind.
Zielgruppe
Aufgrund der positiven Effekte auf die Grundwassersituation und der Verbesserung der Infrastruktur profitiert die örtliche Bevölkerung von der Maßnahme.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Fördervoraussetzung ist, dass die Antragssteller ein Nachnutzungskonzept vorlegen. Flächen, für die es dem Konzept zufolge keine konkreten und nachvollziehbaren Nachnutzungsperspektiven gibt, werden nicht gefördert. Die Antragssteller haben in ihrem Konzept nachvollziehbar und begründet darzulegen, dass und inwiefern die sanierte Fläche einer nachhaltigen baulichen Wiedernutzung zugeführt werden wird und/oder das und inwiefern Freiräume bzw. Grünflächen geschaffen werden, die einen nachhaltigen Effekt haben. Aus dem Bereich der EU-Querschnittsziele kann nur der Beitrag eines Flächenrecycling-Vorhabens zur nachhaltigen Entwicklung sinnvoll bewertet werden. Für diese Bewertung werden neben dem sich aus dem Konzept ergebenden konkreten Nutzen, den das Wiedernutzbarmachen der Flächen bzw. die Schaffung von Freiräumen und Grünflächen für die Entwicklung hat, auch besondere Merkmale des Vorhabens betrachtet, die sich positiv oder negativ auf die Entwicklung der Standorte auswirken. Dem Nachnutzungskonzept muss entnommen werden können, wie das Projekt zu den Entwicklungszielen der jeweiligen Gebietskörperschaft beiträgt. Die Antragssteller haben ihr Projekt dementsprechend mit der jeweiligen Gebietskörperschaft abzustimmen.
Auswahlverfahren
Die Projekte werden im Rahmen eines Scoring-Verfahrens durch die Anwendung von geeigneten Auswahlkriterien ausgewählt.
Projektauswahlkriterien
Die Auswahl der Projekte erfolgt anhand der fachlichen Qualität aus Sicht des Bodenschutzes und des Beitrages zu den Querschnittszielen, das heißt des Wertes für die nachhaltige Entwicklung der betroffenen Ortschaften. Die fachliche Bewertung hängt insbesondere vom Gefährdungspotential der Fläche ab. Besonders stark kontaminierte Flächen, also solche Böden mit einer Belastung von mindestens Z2, stehen hierbei im Fokus der Förderung. In die Bewertung fließen neben der Einstufung der Belastung das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verschmutzung ein.
Darüber hinaus fließt noch die Art der Sanierung in die Bewertung ein. Soll etwa kontaminierter Boden vollständig entnommen werden, so ist diese Art der Sanierung grundsätzlich höher zu bewerten, als wenn die Sanierung bloß durch eine Sicherungsmaßnahme vollzogen wird. Zwar kann das Gefährdungspotential durch Sicherungsmaßnahmen effektiv eingedämmt werden, eine vollständige Dekontamination ist aus Umweltschutzgesichtspunkten aber i. d. R. höher zu bewerten. Soweit eine biologische Sanierung (sog. Bioremediation) durchgeführt werden soll und dies zu einer effektiven Entgiftung des Bodens führt, ist diese Art der Sanierung als besonders ökologische Maßnahme besonders positiv zu bewerten. Daneben wird in der Beurteilung auch der Aspekt des "Flächen Sparens" positiv bewertet. Aus diesem Blickwinkel spricht es für ein Vorhaben, wenn es effizient ist, d. h. viel Fläche mit relativ geringen Kosten wieder nutzbar wird.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.06.2015
Ende der Maßnahme: 31.12.2023