Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Hessen 2014-2020 (Version 1.5).
Kurzbeschreibung
Förderung für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme.
Förderziel
Ziel der Förderung ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Waldböden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes.
Fördergegenstände
Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
Begünstigte können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG in der jeweils geltenden Fassung sein.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamtes Programmgebiet des Landes Hessen. Weitere Informationen zur förderfähigen Gebietskulisse können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums ab Seite 223ff. entnommen werden.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Gefördert werden Bodenschutzkalkungen, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann. Durch anthropogene Stoffeinträge in die Waldökosysteme (v. a. Immissionen aus Industrie und Verkehr) und durch daraus resultierende Veränderungsprozesse im Boden werden die Waldfunktionen negativ beeinträchtigt, wie vielfache Studien belegen.
Waldflächen kommt insbesondere eine zentrale Rolle für die Neubildung von qualitativ hochwertigen Grundwasservorräten zu. Die Bodenschutzkalkung dient dazu, die durch menschliche Einflüsse stark beschleunigte Versauerung der Waldböden durch puffernde Kalke zu kompensieren. Im übrigen geht jeder Kalkungsmaßnahme in den Ländern eine fundierte Begutachtung der örtlichen Situation und der Kalkungsbedürftigkeit bzw. Kalkungswürdigkeit der Standorte voraus. In die Beurteilung fließen auch Naturschutzaspekte ein. Schutzgebiete und natürlich saure oligotrophe Sonderstandorte werden aus der Kalkung ausgeschlossen (vgl. Beispiele für die Kalkungsplanung in verschiedenen Bundesländern in: Forstarchiv 85(2), S. 33-72, März/April 2014; ebenso ein Artikel aus Bayern).
Bei der Bodenschutzkalkung geht es also nicht darum, die Bodenfruchtbarkeit im Sinne einer Düngung zu verbessern und die Holzerzeugung zu steigern. Die eingesetzten Dolomitkalke enthalten kein N- oder P-Dünger oder ähnliche leistungssteigernde Inhaltsstoffe. Insofern besteht der ökologische Nutzen in der Erhaltung und Verbesserung hochwertiger Grundwasservorräte unter Wald. Um negative Effekte zu verhindern ist es Voraussetzung, dass eine gutachterliche Stellungnahme die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme bestätigt; gegebenenfalls ist eine Boden- oder eine Blatt- bzw. Nadelanalyse durchzuführen.
In den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum der Länder wird die Auswahl der kalkungswürdigen Flächen detaillierter beschrieben.
Förderfähige Kosten:
Aufgrund des vielfältigen Charakters der Einzelvorhaben erfolgt die Beschreibung über die spezifischen förderfähigen Kosten auf Ebene der Länder und wo entsprechend erforderlich, im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum.
- Förderfähig sind die Kosten einer Bodenschutzkalkung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann.
- Kosten für die Durchführung der Trägerschaft sind nicht förderfähig. Träger einer gemeinschaftlichen Bodenschutzkalkung im Körperschafts- oder Privatwald können sein:
- Private Waldbesitzer.
- Kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts.
- Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind.
- Das Land.
- Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.
- Jagdgenossenschaften.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Gutachterliche Stellungnahme, die die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme bestätigt; gegebenenfalls ist eine Boden- oder eine Blatt- bzw. Nadelanalyse durchzuführen.
- Die Begünstigten müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen. Bei gemeinschaftlicher Durchführung der Bodenschutzkalkung kann das Einverständnis der Eigentümer auch durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem Begünstigten zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Waldkalkung erfolgt auf der Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungen und Befunde der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt. Diese wissenschaftliche Beratung ist wiederum die Grundlage für ein Kataster der Flächen, auf denen eine Waldkalkung zweckmäßig ist. Dieses Kataster der Waldkalkungsflächen wird auf GIS-Basis bei HessenForst, Servicezentrum für Forsteinrichtung und Naturschutz (FENA) geführt.
Voraussetzung für die Förderung der Bodenschutzkalkung ist eine gutachterliche Stellungnahme, die die Zweckmäßigkeit (standörtliche Voraussetzungen) und Unbedenklichkeit (Berücksichtigung von Ausschlussflächen) der geplanten Kalkungsmaßnahme, insbesondere bei Lebensräumen, die für den Natur- und Artenschutz von besonderer Relevanz sind, bestätigt. Bei der Planung und Ausführung sind die aktuell gültigen Merkblätter der Hessischen Landesforstverwaltung zu beachten.
Auswahlverfahren
Die Teilmaßnahme wird gemäß der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Ergänzungen umgesetzt:
- Gemäß Artikel 49 der ELER-Verordnung legt die ELER-Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für Vorhaben fest.
- Die Auswahl der Projekte erfolgt aus der Grundgesamtheit der eingegangenen Anträge.
- Die Auswahl der Vorhaben erfolgt im Antragsjahr unter Berücksichtigung eines Schwellenwertes zu Auswahlstichtagen auf der Grundlage einer Bepunktung sowie eines Rankings unter Berücksichtigung der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Blockverfahren).
- Berücksichtigt sind Auswahlkriterien, die sich u. a. auf die Bereiche Umfang und Bedeutung des Vorhabens für die Erreichung des Zuwendungszwecks sowie auf die besondere Berücksichtigung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen oder Verbünden von Waldbesitzern beziehen.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 30.04.2018
Ende der Maßnahme: 31.12.2021
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Der Vergabe des Auftrags geht eine öffentliche Ausschreibung voran.
Fördersätze:
- 90%.
- Abweichend hiervon beträgt die Förderung bei Waldflächen, deren private Besitzer nicht mehr als 30 ha Waldfläche besitzen, 100% der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
EU-Beteiligungssatz:
- 50%.