Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Sachsen 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der lokalen Aktionsgruppe.
Förderziel
Die Maßnahme trägt hauptsächlich zu den Zielen des Schwerpunktbereichs 6b (lokale Entwicklung) bei. Die Verwirklichung der Lokalen Entwicklungsstrategien dient unter Ausschöpfung des endogenen Potenzials und der damit zusammenhängenden höheren Mitwirkung der lokalen Bevölkerung einer bottom-up-geprägten lokalen Entwicklung.
Fördergegenstände
Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze, Vernetzung, Kooperation
Zuwendungsempfänger
Bei der Vorbereitung von Kooperationsvorhaben:
- Sächsische Lokale Aktionsgruppe (LAG).
Bei der Durchführung von Kooperationsvorhaben:
- Natürliche Personen.
- Personengesellschaften.
- Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
- Die LAG selbst.
Förderfähige Gebietskulisse
Ländliches Gebiet des Landes Sachsen, jedoch nur innerhalb der LAG-Grenzen.
Weitere Informationen können unter der Rubrik "Raumbezogener Ansatz" bzw. aus dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Sachsen auf Seite 523 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Zuschuss als Erstattung förderfähiger Kosten, die tatsächlich entstanden sind gem. Art. 67 Absatz 1a ESIF-VO, sowie indirekte Kosten als Pauschalsatz von bis zu 15% der förderfähigen direkten Personalkosten gem. Art. 68 Absatz 1b ESIF-VO.
Beschreibung
Gefördert wird die Vorbereitung sowie die Durchführung gebietsübergreifender und transnationaler Kooperationsvorhaben gem. Art. 35 Abs. 1c ESIF-VO i. V. m. Art. 44 Abs. 1a und b ELER-VO. Entsprechende Kooperationsvorhaben bedienen einen Entwicklungsbedarf aus den LES, der ohne eine Kooperation mit Partnern außerhalb des LEADER-Gebietes nicht befriedigt werden kann.
Kooperationspartner können sein:
- LAG.
- Eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie innerhalb oder außerhalb der EU umsetzt.
- Eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem nichtländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzt.
Förderfähige Kosten:
- Laufende Kosten wie Betriebs-, Personal-, Schulungskosten.
- Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit.
- Finanz- und Netzwerkosten.
- Studien, sofern sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen des Programms und dessen Zielen verbunden sind.
Zusätzlich für gebietsübergreifende und transnationale Kooperationsvorhaben nach Art. 35 Abs. 1c ESIF-VO i. V. m. Art. 44 Abs. 1a ELER-VO sind förderfähige Kosten:
- Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen.
- Materialkosten im Zusammenhang mit Eigenleistungen.
- Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen.
- Allgemeine Kosten etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien.
- Immaterielle Investitionen, d. h. Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken.
- Kosten der Finanzierung der Wirtschaftlichkeitslücke beim Ausbau einer NGA-Breitbandversorgung.
Abschreibungen sind von der Unterstützung ausgeschlossen, soweit diese nicht in den indirekten Kosten nach Art. 68 Abs. 1b ESIF-VO enthalten sind.
Für Vorhaben, für die eine Maßnahme außerhalb von LEADER im EPLR 2014–2020 programmiert ist, gelten statt dessen die jeweils programmierten förderfähigen Kosten.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Bei der Vorbereitung von Kooperationsvorhaben:
- Vorhaben hält die Vorgaben der Gebietskulisse ein.
- Erklärung zur angestrebten Kooperation von mindestens zwei Partnern bei der vorbereitenden Unterstützung.
- Dokumentation der Anwendung der Auswahlkriterien.
- Erklärung und Begründung der LAG, dass das Vorhaben den Zielen des EPLR 2014–2020 und den Zielen der LEADER-Entwicklungsstrategie dient und einen Mehrwert im Verhältnis zu Standardmaßnahmen des EPLR 2014–2020 aufweist.
- Begründung der LAG zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gem. Art. 34 Abs. 3f ESIF-VO.
- Plausible Begründung der LAG zu Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens auf Grundlage der Vorhabenbeschreibung des Antragstellers.
- Beschreibung des mit der Kooperation beabsichtigten Vorhabens.
- Nachweis oder Erklärung des Partners, dass er eine andere LAG oder eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie innerhalb oder außerhalb der EU umsetzt, oder eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem nichtländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzt, ist.
Bei der Durchführung von Kooperationsvorhaben:
- Vorhaben hält die Vorgaben der Gebietskulisse ein.
- Vorlage der Kooperationsvereinbarung.
- Positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG zur Auswahl des Vorhabens, sofern die LAG selbst Antragsteller ist, reicht die Dokumentation der Anwendung der Auswahlkriterien.
- Erklärung und Begründung der LAG, dass das Vorhaben den Zielen des EPLR 2014–2020 und den Zielen der LEADER-Entwicklungsstrategie dient und einen Mehrwert im Verhältnis zu Standardmaßnahmen des EPLR 2014–2020 aufweist.
- Begründung der LAG zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gem. Art. 34 Abs. 3f ESIF-VO.
- Beschreibung des mit der Kooperation beabsichtigten Vorhabens.
- Plausible Begründung der LAG zu Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens auf Grundlage der Vorhabenbeschreibung des Antragstellers.
- Vorlage eines Geschäftsplans für wirtschaftlich betriebene Einrichtungen (vgl. Kap. 8.2.9.7), bei Unternehmensneugründungen einschließlich einer Stellungnahme einer zuständigen Kammer oder eines Fachverbandes zur Plausibilität des Geschäftsplanes.
- Bei baulichen Investitionen: Nachweis des Grundeigentums oder der Erbbauberechtigung, bei Straßen- und Wegebauvorhaben ist der Nachweis der dauerhaften rechtlichen Sicherung durch öffentliche Widmung sowie bei Leitungsnetzen und Beschilderungen der Nachweis der allgemeinen Verfügungsberechtigung ausreichend. Ist der Erwerb von Grundstücken Bestandteil des Vorhabens, hat der Nachweis der Eigentumsübertragung bis zur ersten Auszahlung zu erfolgen.
- Stellungnahme des jeweiligen Planungsträgers für Vorhaben, für die eine öffentliche Bedarfsplanung erfolgt.
- Bestätigung der zuständigen Fachstelle zur Bestandssicherheit bei öffentlichen Bildungseinrichtungen.
- Stellungnahme zur Integration des Vorhabens in die Destinationsstrategie der zuständigen DMO bei touristischen Vorhaben.
- Für Vorhaben, für die eine Maßnahme außerhalb von LEADER im EPLR 2014–2020 programmiert ist, werden die Konditionen dieser Standardmaßnahme eingehalten.
- Nachweis oder Erklärung des Partners, dass er eine andere LAG oder eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie innerhalb oder außerhalb der EU umsetzt, oder eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem nichtländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzt, ist.
Auswahlverfahren
Die Vorgaben des Art. 49 ELER-VO gelten nicht für LEADER-Maßnahmen. Nach Art. 34 ESIF-VO erfolgt die Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen durch die LAG und die Auswahl der Vorhaben durch das Entscheidungsgremium der LAG. Die LAG legt die lokalen Auswahlkriterien in der LEADER-Entwicklungsstrategie fest. Die Auswahl der Vorhaben und deren Bewertung muss dokumentiert werden. Das Verfahren hat nichtdiskriminierenden, transparenten und objektiven Kriterien gem. Art. 34 ESIF-VO zu genügen. Das Verfahren, die Auswahlkriterien und das Ergebnis müssen mindestens auf einer Internetseite der LAG öffentlich gemacht werden.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.01.2019
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Beträge:
- Untergrenze: 500 EUR Förderung je Vorhaben (kleine Projekte können zu einem Vorhaben zusammengefasst werden).
- Keine Obergrenze.
Höhe der Förderung:
Die Höhe der Förderung wird von der LAG in der LEADER-Entwicklungsstrategie bestimmt.
Die Förderhöhe beträgt:
- Bis zu 100% bei kommunalen Begünstigten.
- Bis zu 100% für andere Begünstigte.
- Bis zu 80% für Vorhaben der LAG.