Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Sachsen 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Förderung für die Durchführung der Vorhaben im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung.
Förderziel
Die Maßnahme trägt hauptsächlich zu den Zielen des Schwerpunktbereichs 6b (lokale Entwicklung) bei. Die Verwirklichung der Lokalen Entwicklungsstrategien dient unter Ausschöpfung des endogenen Potenzials und der damit zusammenhängenden höheren Mitwirkung der lokalen Bevölkerung einer bottom-up-geprägten lokalen Entwicklung.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Beratung, Information, Kommunikation, Beteiligung, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung, Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze, Vernetzung, Kooperation
Zuwendungsempfänger
- Natürliche Personen.
- Personengesellschaften.
- Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
- Die LAG selbst.
Förderfähige Gebietskulisse
Ländliches Gebiet des Landes Sachsen, jedoch nur innerhalb der LAG-Grenzen.
Weitere Informationen können unter der Rubrik "Raumbezogener Ansatz" bzw. aus dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Sachsen auf Seite 523 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Zuschuss als Erstattung förderfähiger Kosten, die tatsächlich entstanden sind gem. Art. 67 Absatz 1a ESIF-VO, sowie indirekte Kosten als Pauschalsatz von bis zu 15% der förderfähigen direkten Personalkosten gem. Art. 68 Absatz 1b ESIF-VO.
Beschreibung
Unterstützt werden kann jedes Vorhaben, das im Einklang mit den allgemeinen Regeln der ESIF-VO und ELER-VO, den Zielen des EPLR 2014–2020 und der LEADER-Entwicklungsstrategie steht.
Förderfähige Kosten für investive Vorhaben:
- Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen.
- Materialkosten im Zusammenhang mit Eigenleistungen.
- Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen.
- Allgemeine Kosten etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien.
- Immaterielle Investitionen, d. h. Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken.
- Kosten der Finanzierung der Wirtschaftlichkeitslücke beim Ausbau einer NGA-Breitbandversorgung.
Förderfähige Kosten für Vorhaben mit laufenden Kosten:
- Betriebs-, Personal-, Schulungskosten.
- Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit.
- Finanz- und Netzwerkkosten.
- Studien, sofern sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen des Programms und dessen Zielen verbunden sind.
Abschreibungen sind von der Unterstützung ausgeschlossen, soweit diese nicht in den indirekten Kosten nach Art. 68 Abs. 1b ESIF-VO enthalten sind.
Für Vorhaben, für die eine Maßnahme außerhalb von LEADER im EPLR 2014–2020 programmiert ist, gelten statt dessen die jeweils programmierten förderfähigen Kosten.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Vorhaben hält die Vorgaben der Gebietskulisse ein.
- Positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG zur Auswahl des Vorhabens, sofern die LAG selbst Antragsteller ist, reicht die Dokumentation der Anwendung der Auswahlkriterien.
- Erklärung und Begründung der LAG, dass das Vorhaben:
- Den Zielen des EPLR 2014–2020 dient.
- Den Zielen der LEADER-Entwicklungsstrategie dient.
- Einen Mehrwert im Verhältnis zu Standardmaßnahmen des EPLR 2014–2020 aufweist.
- Begründung der LAG zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gem. Art. 34 Abs. 3f ESIF-VO.
- Plausible Begründung der LAG zu Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens auf Grundlage der Vorhabenbeschreibung des Antragstellers.
- Vorlage eines Geschäftsplans für wirtschaftlich betriebene Einrichtungen gem. Kap. 8.2.9.7, bei Unternehmensneugründungen einschließlich einer Stellungnahme einer zuständigen Kammer oder eines Fachverbandes zur Plausibilität des Geschäftsplanes.
- Bei baulichen Investitionen: Nachweis des Grundeigentums oder der Erbbauberechtigung, bei Straßen- und Wegebauvorhaben ist der Nachweis der dauerhaften rechtlichen Sicherung durch öffentliche Widmung sowie bei Leitungsnetzen und Beschilderungen der Nachweis der allgemeinen Verfügungsberechtigung ausreichend. Ist der Erwerb von Grundstücken Bestandteil des Vorhabens, hat der Nachweis der Eigentumsübertragung bis zur ersten Auszahlung zu erfolgen.
- Stellungnahme des jeweiligen Planungsträgers für Vorhaben, die einer öffentlichen Bedarfsplanung unterliegen.
- Bestätigung der zuständigen Fachstelle zur Bestandssicherheit bei öffentlichen Bildungseinrichtungen.
- Stellungnahme zur Integration des Vorhabens in die Destinationsstrategie der zuständigen Destinationsmanagementorganisation (DMO) bei touristischen Vorhaben.
- Für Vorhaben, für die eine Maßnahme außerhalb von LEADER im EPLR 2014–2020 programmiert ist, werden die Konditionen dieser Standardmaßnahme eingehalten.
Auswahlverfahren
Die Vorgaben des Art. 49 ELER-VO gelten nicht für LEADER-Maßnahmen. Nach Art. 34 ESIF-VO erfolgt die Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen durch die LAG und die Auswahl der Vorhaben durch das Entscheidungsgremium der LAG. Die LAG legt die lokalen Auswahlkriterien in ihrer LEADER-Entwicklungsstrategie fest.
Die Auswahl der Vorhaben und deren Bewertung muss dokumentiert werden. Das Verfahren hat nichtdiskriminierenden, transparenten und objektiven Kriterien gem. Art. 34 ESIF-VO zu genügen. Das Verfahren, die Auswahlkriterien und das Ergebnis müssen mindestens auf einer Internetseite der LAG öffentlich gemacht werden.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.01.2019
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Beträge:
- Untergrenze: 5.000 EUR Förderung je Vorhaben (kleine Projekte können zu einem Vorhaben zusammengefasst werden).
- Keine Obergrenze.
Höhe der Förderung:
Die Höhe der Förderung wird von der LAG in der LEADER-Entwicklungsstrategie bestimmt.
Die Förderhöhe beträgt:
- Bis zu 100% bei kommunalen Begünstigten.
- Bis zu 100% für andere Begünstigte.
- Bis zu 80% für Vorhaben der LAG.