Naturschutz - Gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und gegenwärtig angewendete ökologische Verfahren

ELER

Sachsen

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Sachsen 2014-2020 (Version 1.3).

Kurzbeschreibung

Förderung der Entwicklung und/oder Umsetzung von gemeinsamen Konzepten für Projekte sowie gegenwärtig angewendete ökologische Verfahren zum Schutz der Biologischen Vielfalt.

Förderziel

Das hier programmierte Vorhaben wird primär dem Schwerpunktbereich a der UP 4 zugeordnet. Mit der Stärkung der Vernetzung zwischen verschiedenen Akteuren sowie einem gemeinsamen Handeln und gezielten Management in Bezug auf den Schutz und die nachhaltige Nutzung von Arten und Lebensräumen wird ein wichtiger Beitrag zur Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der Biologischen Vielfalt geleistet. Darüber hinaus sind bei dem Vorhaben sekundäre Effekte in den Schwerpunktbereichen b und c der UP 4 zu erwarten.

Fördergegenstände

Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Management, Verwaltung, Monitoring, Evaluierung, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung

Zuwendungsempfänger

  • Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
  • Natürliche Personen.
  • Personengesellschaften.

Förderfähige Gebietskulisse

Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme ist im gesamten Programmgebiet möglich.

Art der Unterstützung

Zuschuss für Projektförderung als Erstattung förderfähiger Kosten, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden. Für bestimmte Kostenpositionen und Vorhabentypen kann die Förderung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gewährt werden (vgl. Kap. 8.2.8.3 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums Sachsen).

Beschreibung

Gefördert werden die Entwicklung und/oder die Umsetzung von gemeinsamen Konzepten für Projekte sowie gegenwärtig angewendete ökologische Verfahren zum Schutz der Biologischen Vielfalt. Gemeinsame Konzepte für Projekte sowie gegenwärtig angewendete ökologische Verfahren zum Schutz der Biologischen Vielfalt können u. a. die Planung, Initiierung, Koordinierung und Unterhaltung von Strukturen für die Zusammenarbeit von Akteuren zur Sicherung der Biologischen Vielfalt, innovative Ansätze im Biotop- und Artenschutz, die Planung, Koordinierung und Umsetzung komplexer Arten- und Biotopschutzkonzepte, Vorhaben zur gemeinsamen Nutzung von Ressourcen im Bereich des Arten- und Biotopschutzes sowie Vorhaben im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten aus naturschutzgerechter Erzeugung bzw. naturschutzbedeutsamen Landnutzungsweisen betreffen.

 

Verpflichtungen:

Im Fall eines Abbruchs/Einstellung der Zusammenarbeit innerhalb der Laufzeit des Vorhabens besteht Mitteilungspflicht sowie eine Pflicht zur Dokumentation und Evaluierung der Ergebnisse. Darüber hinaus ist die Vorlage einer plausiblen Begründung für den Abbruch/Einstellung der Vorhaben erforderlich.

 

Förderfähige Kosten:

  • Kosten und Aufwendungen für die Entwicklung und/oder die Umsetzung von gemeinsamen Konzepten für Projekte sowie gegenwärtig angewendete ökologische Verfahren zum Schutz der Biologischen Vielfalt sowie für die Durchführung konkreter damit einhergehender Projekte.
  • Die Förderung von Vorhaben der Zusammenarbeit im Bereich Biologische Vielfalt kann auch Kosten für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und sonstigem unbeweglichem Vermögen, für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung, Erfolgskontrolle sowie für den Erwerb oder die Miete von Technik oder Ausrüstungsgegenständen, die zur Umsetzung der Vorhaben erforderlich sind, beinhalten.
  • Der Erwerb gebrauchter Technik und Ausstattung ist, soweit zur Umsetzung der Vorhaben erforderlich, unter den in Kap. 8.1 genannten Voraussetzungen förderfähig.
  • Unentgeltliche Arbeitsleistungen zählen unter den Bedingungen des Art. 69 ESIF-VO zu den förderfähigen Ausgaben.
  • Für den Erwerb von Grundstücken kann in ordnungsgemäß begründeten Einzelfällen eine Überschreitung von 10% der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben gem. Art. 69 Abs. 3b ESIF-VO zugelassen werden.

 

Die Förderung ist auf einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren begrenzt.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Vorhaben hält die Vorgaben der Gebietskulisse ein.
  • Zusammenarbeit von mindestens zwei Akteuren.
  • Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Konzept für ein Umweltprojekt oder gegenwärtig angewendete ökologische Verfahren.
  • Vorhaben ist für die Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der natürlichen Biologischen Vielfalt zweckmäßig.
  • Vorhaben entspricht der im Aufruf zur Einreichung von Projektvorschlägen vorgegebenen thematischen Zielstellung.
  • Vorlage einer Konzeption, die eine erfolgreiche Umsetzung des Vorhabens erwarten lässt.
  • Im Fall der Nutzung oder Umgestaltung von Flächen oder sonstigem unbeweglichen Vermögen, das sich nicht im Eigentum des Antragstellers befindet, ist ein Nachweis der Flächenverfügbarkeit bzw. der Verfügbarkeit des sonstigen unbeweglichen Vermögens (z. B. durch Eigentümerzustimmungen, Kaufverträge, Grundbucheinträge) zu erbringen, sofern nicht im begründeten Ausnahmefall die Flächenverfügbarkeit im Rahmen einer Durchführbarkeitsstudie als Bestandteil des Fördervorhabens ermittelt werden soll.

Auswahlverfahren

Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden für die Bewertung der Förderanträge nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien festgelegt.

 

Ein Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen einschließlich Auswahlkriterien, Schwellenwert, Finanzmittelbudget und Stichtag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Vorhabenauswahl erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der Auswahlkriterien und des Schwellenwerts. Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, werden hierbei bevorzugt. Alle bis zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden Förderanträge werden nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekannt gegebenen Finanzmittelbudgets entsprechend dieser Rangfolge. Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, werden in die Vorhabenauswahl des nachfolgenden Aufrufs zu dessen Stichtag einbezogen, sofern ein weiterer Aufruf erfolgt und dieser mit dem vorherigen Aufruf hinsichtlich der Auswahlkriterien und der Schwellenwerte identisch ist. Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Sie werden abgelehnt.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 01.02.2020

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

Beträge: 

  • Untergrenze: 2.000 EUR Förderung je Vorhaben.
  • Keine Obergrenze.

 

Höhe der Förderung:

  • 80%.
  • 90% bei Vorhaben, die sich auf Arten, Lebensraumtypen oder Biotope mit der Einstufung in Stufe 3 der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Sachsen beziehen.
  • 100% bei Vorhaben, die sich auf Arten, Lebensraumtypen oder Biotope mit der Einstufung in Stufe 2 oder Stufe 1 der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Sachsen beziehen.
  • 100% bei kommunalen Begünstigten.
  • Bei Vorhabentypen, die auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gefördert werden, werden bei der Festlegung der standardisierten Zuwendungsbeträge je Einheit abhängig vom Vorhabentyp 80% oder 90% der ermittelten standardisierten Einheitskosten zugrunde gelegt.

 

Die Liste von Arten, Lebensraumtypen und Biotoptypen zur Einstufung der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Sachsen wird im Internet öffentlich bekannt gemacht.

Bei Vorhaben, die eine Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, können sich aus den beihilferechtlichen Grundlagen niedrigere Fördersätze ergeben.

Hinweis Antragstellung

Eine Antragstellung für die Fördergegenstände A - C der Richtlinie Natürliches Erbe (RL NE/2014) ist nur im Rahmen von Aufrufen zur Antragstellung möglich. Aktuell gibt es keine Aufrufe.

Handlungsfelder

Nachhaltiges Wirtschaften Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Ökologisch nachhaltige Produkte, Dienstleistungen, Verfahren, Unternehmen und Infrastrukturen
  • Ökologisch nachhaltige regionale Wertschöpfungsketten und Stoffströme
  • Naturschutz und Landschaftspflege

Stand: Juli 2021