Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Sachsen 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Vorhaben zum Waldumbau außerhalb von Schutzgebieten zu standortgerechten, ökologisch vielfältigen und klimaangepassten Wäldern.
Förderziel
Das Vorhaben zur Verjüngung natürlicher, gebietsheimischer Waldgesellschaften sowie Biotopgestaltungs- und Artenschutzvorhaben dienen primär dem Schwerpunktbereich a der UP 4. Entsprechend unterstützte Vorhaben tragen dabei insbesondere zur Erhaltung der Biologischen Vielfalt bei.
Weitere sekundäre Effekte ergeben sich bei Biotopgestaltungs- und Artenschutzvorhaben im Schwerpunktbereich e der UP 5 sowie im Schwerpunktbereich b der UP 4. Der Wald ist eine wichtige Kohlenstoffsenke. Der unterstützte Waldumbau außerhalb von Schutzgebieten sowie die Bodenschutzkalkung zielen dabei insbesondere auf die Förderung der Kohlenstoffbindung und tragen damit primär zum Schwerpunktbereich e der UP 5 bei.
Fördergegenstände
Beratung, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung
Zuwendungsempfänger
- Private und körperschaftliche Waldbesitzer.
- Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.
Förderfähige Gebietskulisse
Die Förderung ist im gesamten Programmgebiet möglich. Bei dem Vorhaben Bodenschutzkalkung erfolgt die Festlegung der Bodenschutzkalkungsfläche entsprechend dem „Leitfaden Forstliche Bodenschutzkalkung in Sachsen“ und anhand der aktuellen Datenbasis des forstlichen Umweltmonitorings und forstlicher Waldzustandsdaten.
Art der Unterstützung
Zuschuss für Investitionsförderung als Erstattung förderfähiger Kosten, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden.
Beschreibung
Stabile Waldökosysteme sind zum einen eine wesentliche Voraussetzung, um auf gegenwärtige (z. B. Stoffeinträge, Bodenzustand) und zukünftige (z. B. Klimawandel) Einflussfaktoren reagieren zu können, zum anderen steigern sie den ökologischen und öffentlichen Wert des Waldes. In sächsischen Wäldern dominieren derzeit noch strukturarme Nadelbaumreinbestände, die nicht der natürlichen Baumartenausstattung entsprechen. Dadurch sind diese Waldökosysteme nur bedingt stabil bzw. elastisch, um auf die angeführten aktuellen und zukünftigen Einflussfaktoren angemessen reagieren zu können. Daher besteht ein Bedarf, den Umbau von Wäldern und die Wiederaufforstung hin zu Waldbeständen, die sich der potenziell natürlichen Vegetation annähern und damit auch zum Erhalt und zur Wiederherstellung gefährdeter Arten und Lebensräume beitragen, zu unterstützen. Bei den sächsischen Waldböden ist eine deutlich ausgeprägte Versauerung durch Stickstoffverbindungen und Säurebildner festzustellen. Dies führt zu starken Beeinträchtigungen v. a. des Wurzelsystems der Waldbäume und somit zu einer erhöhten Instabilität der Waldbestände.
Der ökologische Waldumbau und die Entwicklung von naturnäheren, stabileren und anpassungsfähigeren Waldökosystemen mit dem natürlichen Arteninventar werden durch die immissionsbedingte Bodenversauerung erheblich erschwert. Ziel der Bodenschutzkalkung ist es, einen ursprünglichen „vorindustriellen“ Bodenzustand wiederherzustellen und die Zerstörung des natürlichen Bodengefüges (Tonminerale) und die Freisetzung toxischer Substanzen (z. B. Aluminium-Ionen) durch extrem saure Bodenlösung zu verhindern. Düngungseffekte und Ertragssteigerungen über das natürliche Potential der Standorte hinaus sind nicht Ziel der Bodenschutzkalkung. Damit besteht auch in der kommenden Förderperiode 2014–2020 weiterer Bedarf zur Verbesserung der Waldböden. Die Kalkungskulisse umfasst im Freistaat Sachsen eine Fläche von ca. 172.000 ha. Dies entspricht etwa einem Drittel der sächsischen Waldfläche. Es wird davon ausgegangen, dass jährlich für ca. 10.000 ha Wald eine Bodenschutzkalkung durchgeführt wird.
Zur Sicherung von Artvorkommen, Lebensräumen und Ökosystemen im Wald bedarf es häufig Maßnahmen, die nicht der forstwirtschaftlichen Produktion dienen, sondern ausschließlich auf die Bereitstellung von Ökosystemdienstleistungen im Wald ausgerichtet sind. Während beispielsweise bei den FFH-Lebensraumtypen der Wälder im Freistaat Sachsen insgesamt günstige Erhaltungszustände dominieren, sind insbesondere bei den Lebensraumtypen Auwälder und Moorwälder schlechte Erhaltungszustände in deutlich höherem Umfang festzustellen. Zahlreiche der im Freistaat Sachsen gefährdeten Arten benötigen zudem als Lebensraum oder Teillebensraum naturnahe Ökosysteme im Wald. Aus diesen Gründen besteht in der Förderperiode 2014–2020 ein Bedarf zur Unterstützung von Biotopgestaltungs- und Artenschutzvorhaben im Wald. Die Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme tragen dabei im besonderen Maße zum Erhalt und zur Neuschaffung Grüner Infrastrukturen und zur Bereitstellung und Verbesserung von Ökosystemdienstleistungen bei.
Gefördert werden Vorhaben zum Waldumbau außerhalb von Schutzgebieten zu standortgerechten, ökologisch vielfältigen und klimaangepassten Wäldern. Die Vorhaben müssen einen investiven Charakter haben (max. ein- bis zweimaliger Eingriff im Förderzeitraum).
Verpflichtungen:
- Verwendung standortgerechter Baumarten, um negative Umweltauswirkungen auszuschließen (Art. 45 Abs. 1 ELER-VO).
- Verwendung förderfähiger Baumarten (Laubbaumarten, Tanne und Douglasie) sowie Waldsträucher gem. Verzeichnis (vgl. Kap. 8.2.4.7).
- Verwendung zugelassener Herkünfte (Einhaltung der Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut in der jeweils geltenden Fassung).
Die Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
Waldumbaumaßnahmen mit Gemeiner Esche sind von der Förderung ausgeschlossen.
Förderfähige Kosten:
Sach- und Dienstleistungen Dritter für:
- Allgemeine Aufwendungen gem. Art. 45 Abs. 2c ELER-VO, d. h. Fachplanungen und Gutachten (z. B. Standortgutachten, Ausführungsplanungen, Maßnahmen- und Kulturplan), höchstens jedoch 10%.
- Waldumbau, d. h.:
-
- Mechanische Vorwuchsbeseitigung
- Mechanische Bodenvorarbeiten
- Kulturbegründung (Saat oder Pflanzung)
- Erstmaliger mechanischer Wildschutz (Zaunbau oder mechanischer Einzelverbissschutz)
- Ein- bis zweimalige mechanische Kulturpflege innerhalb eines Jahres nach der Begründung.
- Ausgeschlossen sind laufende Pflege- und Betriebsaufwendungen.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Vorhaben hält die Vorgaben der Gebietskulisse ein.
- Aus der Vorhabenbeschreibung geht die Verwendung standortgerechter Baumarten hervor, um negative Umweltauswirkungen auszuschließen (Art. 45 Abs. 1 ELER-VO).
- Aus der Vorhabenbeschreibung geht die Verwendung förderfähiger Baumarten (Laubbaumarten, Tanne und Douglasie) sowie Waldsträucher gem. Verzeichnis (vgl. Kap. 8.2.4.7 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums Sachsen) hervor.
- Aus der Vorhabenbeschreibung geht die Verwendung zugelassener Herkünfte hervor (Einhaltung der Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut in der jeweils geltenden Fassung).
- Vorhaben umfasst Waldflächen außerhalb von Schutzgebieten (vgl. Kap. 8.2.4.7 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums Sachsen).
- Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan (vgl. Kap. 8.2.4.6 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums Sachsen) oder gleichwertiger Instrumente bei Betrieben, die über eine Betriebsgröße von 10 ha hinausgehen.
Auswahlverfahren
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden für die Bewertung der Förderanträge nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien festgelegt. Ein Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen einschließlich Auswahlkriterien, Schwellenwert, Finanzmittelbudget und Stichtag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Vorhabenauswahl erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der Auswahlkriterien und des Schwellenwerts. Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, werden hierbei bevorzugt. Alle bis zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden Förderanträge werden nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekannt gegebenen Finanzmittelbudgets entsprechend dieser Rangfolge. Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, werden in die Vorhabenauswahl des nachfolgenden Aufrufs zu dessen Stichtag einbezogen, sofern ein weiterer Aufruf erfolgt und dieser mit dem vorherigen Aufruf hinsichtlich der Auswahlkriterien und der Schwellenwerte identisch ist. Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Sie werden abgelehnt.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 16.09.2020
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Beträge:
- Untergrenze: 2.000 EUR Förderung je Vorhaben.
- Keine Obergrenze.
- Höhe der Förderung:
- 75%.
- 100% bei kommunalen Begünstigten.