Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Sachsen 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden.
Förderziel
Vorhaben dieser Teilmaßnahme dienen insbesondere der Erhaltung der Biologischen Vielfalt. Sie werden primär dem Schwerpunktbereich a der UP 4 zugeordnet. Diese Abweichung in Bezug auf Anhang VI der ELER-VO, die eine Zuordnung zur UP 3 vorsieht, erfolgt unter Beachtung der Targetindikatoren.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung
Zuwendungsempfänger
- Landkreise sowie von ihnen in öffentlich-rechtlicher Form beauftragte Kommunen.
- Kommunale Zweckverbände oder Verwaltungsgemeinschaften.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamten Programmgebiet Sachsen, jedoch nur Gebiete mit Waldbrandgefahrenklassen A und/oder B.
Art der Unterstützung
Zuschuss für Investitionsförderung als Erstattung förderfähiger Kosten, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden.
Beschreibung
Waldzerstörungen durch Großschadereignisse (z. B. Waldbrände) gefährden sowohl die Lebensfähigkeit als auch die vielfältigen Funktionen von Wäldern. Durch die zunehmenden Klimaveränderungen steigt das Gefährdungspotenzial auch in den sächsischen Wäldern. Im Vergleich zum Bundes- und EU-27-Durchschnitt schneidet der Gesundheitszustand der Wälder im Freistaat Sachsen etwas besser ab, muss aber dennoch insgesamt als verbesserungswürdig eingestuft werden. In fast allen Regionen des Freistaates Sachsen ist aufgrund langanhaltender Trockenperioden eine Zunahme der Waldbrandgefahr zu beobachten. Um der Gefahr der Waldzerstörung durch Brände frühzeitig vorzubeugen, besteht ein Bedarf insbesondere in Bezug auf die technische Weiterentwicklung sowie den Ausbau von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden.
Gefördert wird die Einrichtung (Neu- und Ausbau) und Verbesserung (technische Weiterentwicklung) von Anlagen (Detektoreinheiten und Trägersysteme) zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden (Automatische Waldbrandfrüherkennungssysteme, AWFS). Die kameragestützte Waldbrandfrüherkennung (AWFS) erfolgt mit Systemen zur Raucherkennung. Rauchmeldungen der Überwachungskameras werden an die AWFS-Zentralen der Landkreise übertragen und dort von speziell ausgebildeten Forstwirten bearbeitet. Bei Verdacht auf Rauchentwicklung in Folge eines Waldbrandes werden die Informationen direkt an die Diensthabenden der Leitstellen Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (BRK) sowie an die Feuerwehren weitergegeben.
Verpflichtungen:
Von der Förderung ausgeschlossen sind die Wartung, Unterhaltung und Ersatzbeschaffung des AWFS, wobei Investitionen zur wesentlichen Verbesserung des technischen Standards der Detektoreinheiten und die Grundinstandsetzung der Trägersysteme nicht als Unterhaltung bzw. Ersatzbeschaffung gelten.
Förderfähige Kosten:
Sach- und Dienstleistungen Dritter für:
- Allgemeine Aufwendungen gem. Art. 45 Abs. 2c ELER-VO: Fachplanungen und Gutachten, z. B. projektbezogene Ausführungsplanungen, Bauentwürfe, Baugrund- oder Statikuntersuchungen und Ingenieurleistungen (Bauleitung, Bauüberwachung), höchstens jedoch 10%.
- Errichtung und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, d. h. Bauausführung: Einrichtung (Neu- und Ausbau) und Verbesserung (technische Weiterentwicklung) von automatischen Systemen (Detektoreinheiten und Trägersysteme) zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden (AWFS).
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Vorhaben hält die Vorgaben der Gebietskulisse ein.
- Vorhaben steht mit einem Waldbrandschutzplan in Einklang (vgl. Kap. 8.2.4.7).
- Standort nur in Gebieten mit mittlerem bis hohem Waldbrandrisiko (gem. Karte zu Waldbrandgefahrenklassen) (vgl. Kap. 8.2.4.6) in den Landkreisen Nordsachsen, Meißen, Bautzen oder Görlitz.
- Vorlage der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die für eine Durchführung des Vorhabens erforderlich sind (insbesondere SächsNatSchG, SächsBO), um negative Umweltauswirkungen auszuschließen (Art. 45 Abs. 1 ELER-VO).
Auswahlverfahren
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden für die Bewertung der Förderanträge nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien festgelegt. Ein Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen einschließlich Auswahlkriterien, Schwellenwert, Finanzmittelbudget und Stichtag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Vorhabenauswahl erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der Auswahlkriterien und des Schwellenwerts. Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, werden hierbei bevorzugt. Alle bis zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden Förderanträge werden nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekannt gegebenen Finanzmittelbudgets entsprechend dieser Rangfolge. Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, werden in die Vorhabenauswahl des nachfolgenden Aufrufs zu dessen Stichtag einbezogen, sofern ein weiterer Aufruf erfolgt und dieser mit dem vorherigen Aufruf hinsichtlich der Auswahlkriterien und der Schwellenwerte identisch ist. Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Sie werden abgelehnt.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 16.09.2020
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Beträge:
- Untergrenze: 5.000 EUR Förderung je Vorhaben.
- Keine Obergrenze.
- Höhe der Förderung:
- 100%.