Naturschutz - Biotopgestaltungs- und Artenschutzvorhaben sowie Anschaffung von Technik und Ausstattung

ELER

Sachsen

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Sachsen 2014-2020 (Version 1.3).

Kurzbeschreibung

Die Unterstützung für nichtproduktive Investitionen umfasst Biotopgestaltungs- und Artenschutzvorhaben sowie die Anschaffung von Technik und Ausstattung.

Förderziel

Natur- und Artenschutzinvestitionen dienen primär dem Schwerpunktbereich a der UP 4. Die angebotenen Vorhaben leisten einen aktiven Beitrag zur Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der Biologischen Vielfalt. Zu erwartende Sekundäreffekte bei Biotop- und Artenschutzvorhaben beziehen sich auf die Schwerpunktbereiche b und c der UP 4 sowie auf den Schwerpunktbereich e der UP 5.

Fördergegenstände

Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Management, Verwaltung, Monitoring, Evaluierung, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Zuwendungsempfänger

  • Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
  • Natürliche Personen.
  • Personengesellschaften.

Förderfähige Gebietskulisse

Gesamtes Programmgebiet des Landes Sachsen. Weitere Informationen können dem Programm zur ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen auf Seite 15 entnommen werden.

Art der Unterstützung

Zuschuss für Projektförderung als Erstattung förderfähiger Kosten, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden. Für bestimmte Kostenpositionen und Vorhabentypen kann die Förderung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gewährt werden. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Sachsen aus dem Kapitel 8.2.2.5 entnommen werden.

Beschreibung

Der Freistaat Sachsen weist eine hohe landschaftliche Vielfalt auf. Zahlreiche Arten und Lebensräume weisen jedoch eine hohe Gefährdung bzw. unzureichende bis schlechte Erhaltungszustände auf. Der Schwund und die Veränderung von Lebensräumen sind dabei Hauptursachen für den Bestandsrückgang vieler Tier- und Pflanzenarten. Um die anhaltende Gefährdung der Lebensräume und Arten zu vermindern und einen aktiven Beitrag zum Erhalt der Biologischen Vielfalt sowie der Ökosysteme zu leisten, gibt es in der Förderperiode 2014–2020 daher den Bedarf, nichtproduktive Investitionen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der Biologischen Vielfalt sowie zur Erhaltung der Kulturlandschaft zu unterstützen. Entsprechende Maßnahmen tragen dabei im besonderen Maße zum Erhalt und zur Neuschaffung Grüner Infrastrukturen und zur Bereitstellung und Verbesserung von Ökosystemdienstleistungen bei. Die Unterstützung für nichtproduktive Investitionen umfasst Biotopgestaltungs- und Artenschutzvorhaben sowie die Anschaffung von Technik und Ausstattung.

 

Biotopgestaltungsvorhaben betreffen insbesondere die Nachpflanzung, Neuanlage und Sanierung von Streuobstwiesen, die Anlage und Sanierung von Gehölzen des Offenlandes, die naturschutzfachliche Aufwertung von Flächen (z. B. durch artenreiches Saatgut), Managementeingriffe zum Erhalt von Biotopen (z. B. Entbuschungsmaßnahmen), Aufwendungen im Zusammenhang mit Änderungen der Flächennutzung sowie die Renaturierung und Revitalisierung von Feuchtgebieten, Mooren und Gewässern.

 

Artenschutzvorhaben betreffen insbesondere Projekte zur Sicherung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensstätten geschützter und/oder gefährdeter Arten (z. B. Storchenhorste, Fledermausquartiere, Erwerb von mobilen/Errichtung von stationären Amphibienleiteinrichtungen) sowie bestandsunterstützende Vorhaben (einschließlich Ex-Situ-Vermehrung, Ausbringung gefährdeter Arten etc.).

 

Technik und Ausstattung zur Sicherung der Biologischen Vielfalt umfasst die Anschaffung (ggf. einschließlich Errichtung und Installation) von Technik und Ausstattung zur Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung naturschutzgerechter Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (z. B. Anschaffung von Biotoppflegetechnik, Transportgeräte, Technik zur Aufbereitung von Biomasse aus der Landschaftspflege) sowie zur Prävention vor Schäden durch geschützte Arten (z. B. Elektrozäune, Flatterband oder Herdenschutzhunde zum Schutz von Nutztieren vor Wolfsschäden).

 

Förderfähige Kosten sind Kosten und Aufwendungen für:

  • Biotopgestaltungsvorhaben.
  • Artenschutzvorhaben.
  • Technik und Ausstattung.

 

Die Förderung von Biotopgestaltungs- und Artenschutzvorhaben kann auch Kosten für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und sonstigem unbeweglichem Vermögen, für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung, Erfolgskontrolle sowie für den Erwerb oder die Miete von Technik oder Ausrüstungsgegenständen, die zur Umsetzung der Vorhaben erforderlich sind, beinhalten. Der Erwerb gebrauchter Technik und Ausstattung ist unter den in Kap. 8.1 genannten Voraussetzungen förderfähig. Unentgeltliche Arbeitsleistungen zählen unter den Bedingungen des Art. 69 ESIF-VO zu den förderfähigen Ausgaben. Für den Erwerb von Grundstücken kann in ordnungsgemäß begründeten Einzelfällen eine Überschreitung von 10% der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben gem. Art. 69 Abs. 3b ESIF-VO zugelassen werden.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Vorhaben hält die Vorgaben der Gebietskulisse ein.
  • Für Biotopgestaltungs- und Artenschutzvorhaben:
      • Das Vorhaben ist für die Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der natürlichen Biologischen Vielfalt zweckmäßig.
      • Vorhaben liegt nicht im Wald bzw. vorrangige Zielstellung des Vorhabens liegt nicht im Wald (vgl. Kap. 8.2.2.7).
  • Für Technik und Ausstattung, die nicht Bestandteil eines Biotopgestaltungsvorhabens oder Artenschutzvorhabens ist:
    Das Vorhaben betrifft die Anschaffung (ggf. einschließlich Errichtung und Installation) von Technik und Ausstattung zur Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung naturschutzgerechter Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen oder der Prävention vor Schäden durch geschützte Arten und ist hierfür zweckmäßig.
  • Im Fall der Nutzung oder Umgestaltung von Flächen oder sonstigem unbeweglichen Vermögen, das sich nicht im Eigentum des Antragstellers befindet, ist ein Nachweis der Flächenverfügbarkeit bzw. der Verfügbarkeit des sonstigen unbeweglichen Vermögens (z. B. durch Eigentümerzustimmungen, Kaufverträge, Grundbucheinträge) zu erbringen, sofern nicht im begründeten Ausnahmefall die Flächenverfügbarkeit im Rahmen einer Durchführbarkeitsstudie als Bestandteil des Fördervorhabens ermittelt werden soll.

Auswahlverfahren

Ein Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen einschließlich Auswahlkriterien, Schwellenwert, Finanzmittelbudget und Stichtag wird öffentlich bekannt gemacht. Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, werden in die Vorhabenauswahl des nachfolgenden Aufrufs zu dessen Stichtag einbezogen, sofern ein weiterer Aufruf erfolgt und dieser mit dem vorherigen Aufruf hinsichtlich der Auswahlkriterien und der Schwellenwerte identisch ist. Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Sie werden abgelehnt.

 

Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden für die Bewertung der Förderanträge nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien festgelegt. Die Vorhabenauswahl erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der Auswahlkriterien und des Schwellenwerts. Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, werden hierbei bevorzugt. Alle bis zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden Förderanträge werden nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekannt gegebenen Finanzmittelbudgets entsprechend dieser Rangfolge. Bei der Förderung zur „Prävention vor Schäden durch geschützte Arten“ wird bereits durch ein Förderkriterium abgedeckt, dass es sich bei sämtlichen Vorhaben in diesem Bereich um geschützte Arten handeln muss und diese somit bereits einen hohen Beitrag zur Erreichung der Ziele des EPLR im Bereich der biologischen Vielfalt leisten müssen. Für die Förderung der „Prävention vor Schäden durch geschützte Arten“ wird daher ein Schwellenwert von 0 festgelegt.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 15.12.2014

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

Beträge:

  • Untergrenze: 500 EUR Förderung je Vorhaben, keine Untergrenze bei Vorhaben zur Prävention vor Schäden durch geschützte Arten.
  • Keine Obergrenze.

 

Höhe der Förderung:

  • 80%.
  • 90% bei Biotopgestaltungs- und Artenschutzvorhaben, die sich auf Arten, Lebensraumtypen oder Biotope mit der Einstufung in Stufe 3 der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Sachsen beziehen.
  • 100% bei Biotopgestaltungs- und Artenschutzvorhaben, die sich auf Arten, Lebensraumtypen oder Biotope mit der Einstufung in Stufe 2 oder Stufe 1 der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Freistaat Sachsen beziehen.
  • 100% bei kommunalen Begünstigten.
  • Bei Vorhabentypen, die auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gefördert werden, werden bei der Festlegung der standardisierten Zuwendungsbeträge je Einheit abhängig vom Vorhabentyp 80% oder 90% der ermittelten standardisierten Einheitskosten zugrunde gelegt.

 

Die Liste von Arten, Lebensraumtypen und Biotoptypen zur Einstufung der Bedeutung für den Arten und Biotopschutz im Freistaat Sachsen wird im Internet öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis Antragstellung

Eine Antragstellung für die Fördergegenstände A - C der Richtlinie Natürliches Erbe (RL NE/2014) ist nur im Rahmen von Aufrufen zur Antragstellung möglich. Aktuell gibt es keine Aufrufe.

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Inwertsetzung und Entwicklung von Natur, Landschaft sowie Flächen
  • Naturschutz und Landschaftspflege

Stand: Juli 2021