Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Sachsen-Anhalt 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Maßnahmen, welche die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von durch Schadereignisse zerstörten Wäldern zum Ziel haben.
Förderziel
Vorbeugende Maßnahmen gegen Waldschäden durch Waldbrände , Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen und Maßnahmen, welche die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zum Ziel haben, dienen der Kohlenstoffbindung in Waldökosystemen und somit dem Schwerpunktbereich 5e (Förderung der Kohlenstoffbindung in der Land- und Forstwirtschaft).
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen
Zuwendungsempfänger
Private und öffentliche Waldbesitzer und deren Vereinigungen sowie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, sowie das Land Sachsen-Anhalt.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamtes Programmgebiet Sachsen-Anhalt. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums ab Seite 153 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Nicht rückzahlbare Unterstützung im Rahmen der Projektförderung.
Beschreibung
Durch Schadereignisse zerstörte Wälder müssen zeitnah wiederhergestellt werden, um die ökologischen und ökonomischen Funktionen der Wälder zu sichern und verlorene Bindung von CO2 wiederherzustellen. Dem Wiederaufbau geschädigter Wälder durch Beseitigung der Schäden und Wiederaufforstung kommt daher besondere Bedeutung zu.
Gegenstand der Förderung sind:
a) Wiederherstellung der forstlichen Infrastruktur unter Berücksichtigung der sog.
„Grünen Infrastruktur“.
b) Flächenräumung und Wiederaufforstung nach Naturkatastrophen.
Förderfähige Kosten:
a) Wiederherstellung der Infrastruktur von Waldflächen:
- Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
b) Flächenräumung und Wiederaufforstung mit standortheimischen Gehölzen,
(Mischbestände in Abhängigkeit von den Standortvoraussetzungen) nach
Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen:
- Flächenräumung und Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials.
- Unbare Eigenleistungen gem. Art. 61 Abs. 3 VO (EU) 1305/2013.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Behördlich bestätigter Katastrophenfall.
- Mind. 20% des Waldpotenzials sind als zerstört anerkannt.
Auswahlverfahren
Siehe "Projektauswahlkriterien".
Projektauswahlkriterien
Die Antragstellung erfolgt zu festgelegten Stichtagen. Gemäß Artikel 49 der VO 1305/2014 legt die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für Vorhaben fest. Die Bewilligungsbehörde bewertet die Vorhaben an Hand der festgelegten Auswahlkriterien mittels eines Punktesystems. Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, werden hierbei bevorzugt.
Die Anträge, die bis zum Stichtag eingegangen sind, werden gemäß der Gesamtpunktzahl in eine Rangfolge gebracht. Die Summe aller Punkte je Vorhaben entscheidet über die Rangfolge. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Anträge bewilligt werden, die den zuvor festgelegten Schwellenwert (Mindestpunktwert) erreichen.
Laufzeit
Maßnahme wird aktuell nicht umgesetzt.
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
a) 80% der förderfähigen Kosten.
b) 80% der förderfähigen Kosten sowie eine Pauschale für die Aufarbeitung von
Holz. Für unbare Eigenleistungen erfolgt die Vergütung anhand einer Pauschale.