Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Sachsen-Anhalt 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Umsetzung von investiven Maßnahmen zum Erreichen der Zielstellungen der EG-WRRL.
Förderziel
Die Teilmaßnahme trägt hauptsächlich zu den Zielen des Schwerpunktbereichs 4b (Verbesserung der Wasserwirtschaft) bei. Kernziel der Teilmaßnahme ist die Verbesserung des Gewässerzustandes im Rahmen der Umsetzung der WRRL.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Daten-, Informationsgrundlagen, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
Land, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unterhaltungspflichtige an Gewässern.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamtes Programmgebiet des Landes Sachsen-Anhalt. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Sachsen-Anhalt ab Seite 155 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Nicht rückzahlbare Unterstützung.
Beschreibung
Der gute Zustand der Gewässer ist durch einen nahezu vom Menschen ungestörten Zustand zu beschreiben. In der heutigen Kulturlandschaft sind die Gewässer für die verschiedenen Nutzungen aber erheblich überprägt. Insbesondere die in der Vergangenheit vorgenommene Begradigung der Gewässer durch Abschneidung von Flussmäandern und Altarmen, die Verbauung von Ufern und die Beseitigung von kleinräumigen Strukturen haben erhebliche Defizite in der Hydromorphologie hervorgerufen. Die Durchgängigkeit für Wanderfische ist in vielen Fällen so stark eingeschränkt, dass eine Wanderung nicht möglich ist. Geeignete Laichhabitate fehlen.
In der Folge entspricht der ökologische Zustand der Gewässer nicht den europäischen Anforderungen der WRRL. Um die neben den chemischen Defiziten für die Zielerreichung hauptverantwortlichen hydromorphologischen Defizite in möglichst vielen Gewässern im zweiten Bewirtschaftungszeitraum der WRRL (2016-2021) weiter zu beseitigen kommt die in der letzten Förderperiode bewährte Maßnahme „Umsetzung von investiven Maßnahmen zum Erreichen der Zielstellungen der EG-WRRL“ zum Einsatz. Diese Maßnahme ermöglicht die Verringerung morphologischer und chemischer Defizite und damit die Entwicklung wasserabhängiger Lebensraumtypen nach Natura 2000 bzw. FFH-RL. Dies dient einer langfristigen Sicherung der biologischen Vielfalt, der Verbesserung des Kleinklimas im lokalen Umfeld der Gewässer sowie einer Steigerung des Erlebnis- und Erholungswertes der Landschaft.
Unterstützt werden diese investiven Vorhaben durch die Aufstellung von Gewässerentwicklungskonzepten an wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gewässern. Es ist vorgesehen, im Zeitraum 2014 bis 2020 ca. 15 Gewässerentwicklungskonzepte zu erstellen. Diese dienen der gesamtheitlichen Betrachtung zukünftiger Vorhaben unter Einbeziehung von Eigentümern und Nutzern.
Ziel der Förderung ist die Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustandes der Gewässer und damit der Erhalt des ländlichen Erbes durch die Umsetzung von Vorhaben zur Gewässerentwicklung entsprechend den Erfordernissen des Art. 4 WRRL bis zum Jahr 2015 und darüber hinaus bis 2021 sowie die Verbesserung der Lebensbedingungen im ländlichen Raum. Gefördert werden Investitionen zur Verbesserung des ökologischen und/oder chemischen Zustandes der oberirdischen Gewässer im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes einschließlich konzeptioneller Vorarbeiten (u. a. Erstellung von Gewässerentwicklungskonzepten) und Erhebungen sowie Grunderwerb.
Bei einem Gewässerentwicklungskonzept handelt es sich um wasserwirtschaftliche Fachplanung zur Verbesserung des ökologischen Zustandes von Fließgewässern und deren Umfeld. Es dient der gesamtheitlichen Betrachtung zukünftiger Maßnahmen zur Erreichung der Zielstellungen der WRRL unter Einbeziehung von Flächeneigentümern und Nutzern an das Gewässer angrenzender bzw. von der Umsetzung der Maßnahmen betroffener Grundstücke. Damit handelt es sich um eine konzeptionelle Vorarbeit.
Sachsen-Anhalt beabsichtigt mit der Maßnahme die Ziele innerhalb des zweiten Bewirtschaftungszeitraumes der WRRL bis 2021 in möglichst vielen Wasserkörpern zu erreichen.
Diese Maßnahme ermöglicht die Verringerung morphologischer und chemischer Defizite, insbesondere durch Maßnahmen, wie:
- Rückbau bzw. Umbau von Anlagen im und am Gewässer (z. B. Verrohrungen, Wehre und Stauanlagen).
- Wiederherstellung einer naturnahen Gewässerbettführung (z. B. durch Rückbau kanalisierter Gewässerstrecken, Entfernen von Wasserbausteinen, Wiederherstellung natürlicher Ufer und Uferrandstreifen).
- Verbesserung des Wasserrückhaltes in der Landschaft (z. B. durch Renaturierung begradigter Gewässerabschnitte).
- Anlage von Gewässerentwicklungsflächen (z. B. Vorbereitung von Flächen für die natürliche Mäandrierung).
- Erwerb von Grundstücken zur Durchführung der Vorhaben.
- Konzeptionelle Vorarbeiten und Aufstellung von Gewässerentwicklungskonzepten.
- Maßnahmen zur Verringerung des Stoffeintrags.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität (z. B. Seentheraphie).
Förderfähige Kosten:
- Kosten für Investitionen (einschl. Leistungen für Planung und Projektmanagement) entspr. Art. 45 VO (EU) Nr. 1305/2013.
- Laufende Kosten und Kosten für Studien entspr. Art. 61 VO (EU) Nr. 1305/2013 (Kostenpauschale für Personalkosten und sächlichen Verwaltungsaufwand).
- Grunderwerb.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden ausschließlich Vorhaben auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt, die mit den Zielstellungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Einklang stehen.
Auswahlverfahren
Eine fortlaufende Antragstellung ist möglich. Die Auswahl erfolgt zu Stichtagen. Gemäß Artikel 49 der VO (EU) 1305/2014 legt die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für Vorhaben fest. Die Bewilligungsbehörde bewertet die Vorhaben an Hand der festgelegten Auswahlkriterien mittels eines Punktesystems. Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, werden hierbei bevorzugt.
Die Anträge einer Auswahlrunde werden gemäß der Gesamtpunktzahl in eine Rangfolge gebracht. Die Summe aller Punkte je Vorhaben entscheidet über die Rangfolge. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Anträge bewilligt werden, die den zuvor festgelegten Schwellenwert (Mindestpunktwert) erreichen.
Projektauswahlkriterien
Siehe "Auswahlverfahren".
Laufzeit
Start der Maßnahme: 18.07.2019
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- 100 v. H. der förderfähigen Ausgaben.