Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Nordrhein-Westfalen 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Sonstige Maßnahmen zur Förderung für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme.
Förderziel
Umsetzung der bundesdeutschen "Waldstrategie 2020" sowie Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften gemäß Schwerpunktbereich a der Priorität 4 und zur Förderung der Kohlenstoff-Speicherung und -Bindung in der Forstwirtschaft gemäß Schwerpunktbereich e der Priorität 5. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.
Fördergegenstände
Daten-, Informationsgrundlagen, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
- Natürliche und juristische Personen des Privatrechts als Besitzer land- und forstwirtschaftlicher Flächen, anerkannte Religionsgemeinschaften.
- Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinn des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft gemäß Bundeswaldgesetz.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Fläche.
Als Begünstigte ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25% in deren Händen befindet. Maßnahmen auf deren Grundstücken sind nicht förderfähig.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamtes Programmgebiet NRW. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Nordrhein-Westfalen ab Seite 149 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Zuschuss
Beschreibung
Gefördert werden im Rahmen dieser Vorhabensart:
a. Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, fachliche Stellungnahmen, die
z. B. der Vorbereitung oder Umstellung auf eine naturnahe
Waldbewirtschaftung oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung dienen.
b. Pflegemaßnahmen in Jungbeständen zur Herstellung einer standortgemäßen,
klimaangepassten Baumartenmischung bzw. zur Sicherung der Stabilität und
Entwicklung der Bestände. Die Durchführung dieser Pflege ist in der Regel nur
einmalig förderfähig, in begründeten Ausnahmefällen im Förderzeitraum
maximal 2-malig. Förderfähig ist eine Mischungs- und Standraumregulierung in
jungen Beständen bis zu einer Oberhöhe von 4 m.
Die Vorarbeiten waren bereits Bestandteil des NRW-Programms Ländlicher Raum 2007-2013 und werden in bewährter Form fortgeführt.
Die Maßnahme b. wird neu in das Programm aufgenommen. Sie ist konsequent und notwendig, da in dieser Bestandesphase (Jungbestände) Weichen für die Zukunft der Bestände gestellt werden. Es gilt Defizite zu vermeiden, die die Bestände dauerhaft beeinträchtigen könnten.
Förderfähige Kosten:
- Zu a.: Sach- und Dienstleistungen Dritter, für Fachplanungen etc.
- Zu b.: Arbeitskosten; Eigenleistung kann gefördert werden.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Maßnahme dient der Vorbereitung der Umstellung auf ein naturnahe Waldbewirtschaftung oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung.
- Die Beschränkungen in Bezug auf die Oberhöhe der Bestände (4 m) werden eingehalten.
Auswahlverfahren
1. Stichtagsregelung: Es werden Stichtage festgelegt. Anträge können
kontinuierlich gestellt werden.
2. Ranking und Projektauswahl werden auf der Grundlage eines Punkterasters mit
differenzierten Auswahlkriterien ermittelt.
3. Es ist eine Mindestpunktzahl zu erreichen.
Laufzeit
- Förderung Körperschaftswald: 12.10.2015 - 31.12.2020
- Förderung Privatwald: 12.08.2015 - 31.12.2020
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
1. Der Fördersatz beträgt:
- Bei öffentlichen Begünstigten: 100%.
- Bei sonstigen Begünstigten: 80%.
2. Unbezahlte freiwillige Arbeitsleistungen der Begünstigten und seiner
Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderfähig mit 80% der Ausgaben, die
sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der
vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
3. Sachleistungen der Begünstigten sind förderfähig mit 80% des Marktwertes.
4. Bei der Teilmaßnahme b. wird auf den Ausgabennachweis verzichtet und die
Förderung als Festbetrag auf der Grundlage kalkulierter Pauschalen mit dem
o. g. Fördersatz festgesetzt.
Untergrenze:
- 500 EUR je Vorhaben beziehungsweise,
- 12.500 EUR bei öffentlichen Begünstigten.
Die Fördersätze finden auch Anwendung bei Pauschalen und Festbeträgen. Die Pauschalen und Festbeträge sowie entsprechende Höchstbeträge werden in der Richtlinie/Erlass festgelegt.