Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Nordrhein-Westfalen 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Waldböden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes.
Förderziel
Umsetzung der bundesdeutschen "Waldstrategie 2020" sowie Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften gemäß Schwerpunktbereich a der Priorität 4 und zur Förderung der Kohlenstoff-Speicherung und -Bindung in der Forstwirtschaft gemäß Schwerpunktbereich e der Priorität 5. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.
Fördergegenstände
Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
Begünstigte können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG in der jeweils geltenden Fassung sein.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamtes Programmgebiet NRW. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Nordrhein-Westfalen ab Seite 149 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Ziel der Förderung ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Waldböden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes. Gefördert werden Bodenschutzkalkungen, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann. Nähere Informationen zu der Teilmaßnahme erhalten Sie im NRW-Programm Ländlicher Raum 2014-2020 ab S. 263.
Zusätzliche Information zum anwendbaren Wortlaut der Nationalen Rahmenregelung (NRR):
Die Ergebnisse der großen Anzahl der in der Vergangenheit entnommenen und untersuchten Bodenproben belegt, dass der Zustand der Waldböden in NRW auf einem Großteil der Fläche immer noch erheblich versauert und die Gehalte an Mineralien, die für das Pflanzenwachstum wichtig sind, häufig immer noch unzureichend sind. Hinzu kommt, dass das Problem der nahezu flächendeckend festzustellenden Versauerung durch Stickstoffverbindungen aus der Landwirtschaft und andere Säurebildner immer noch existent ist. Ein großer Anteil der Waldböden ist noch nie gekalkt worden oder die Durchführung der letzten Maßnahmen liegt länger als 10 Jahre zurück. Daher ist es erforderlich, den Weg einer schonenden Behandlung und Verbesserung der Waldböden fortzuführen und die Maßnahme 'Bodenschutzkalkung' im laufenden Förderzeitraum anzubieten.
Die Bodenschutzkalkung war bereits Gegenstand des NRW-Programms Ländlicher Raum 2007-2013. Die Bodenschutzkalkung hat sich als nützliches Instrument erwiesen und wird in unveränderter Form fortgesetzt.
Förderfähige Kosten:
Bei Eigen- und Sachleistungen sind die Vorgaben des Artikels 69 der VO (EU) Nr. 1303/2013 zu beachten.
- Förderfähig sind die Kosten einer Bodenschutzkalkung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann.
- Kosten für die Durchführung der Trägerschaft sind nicht förderfähig. Träger einer gemeinschaftlichen Bodenschutzkalkung im Körperschafts oder Privatwald können sein:
- Private Waldbesitzer.
- Kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts.
- Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind.
- Das Land.
- Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.
- Jagdgenossenschaften.
Zusätzliche Information zum anwendbaren Wortlaut der Nationalen Rahmenregelung (NRR):
Material- und Sachkosten einer Bodenschutzkalkung sowie die Kosten der Ausbringung des Materials.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
1. Gutachterliche Stellungnahme, die die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit
der geplanten Kalkungsmaßnahme bestätigt; gegebenenfalls ist eine Boden-
oder eine Blatt- bzw. Nadelanalyse durchzuführen.
2. Die Begünstigten müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche
Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der
begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des
Eigentümers vorlegen. Bei gemeinschaftlicher Durchführung der
Bodenschutzkalkung kann das Einverständnis der Eigentümer auch durch eine
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
3. Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem
Begünstigten zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden
sind.
Auswahlverfahren
1. Stichtagsregelung: Es werden Stichtage zur Projektauswahl festgelegt. Anträge
können kontinuierlich gestellt werden.
2. Ranking und Projektauswahl werden auf der Grundlage eines Punkterasters mit
differenzierten Auswahlkriterien ermittelt.
3. Es ist eine Mindestpunktzahl zu erreichen.
Laufzeit
- Förderung Körperschaftswald: 12.10.2015 - 31.12.2020
- Förderung Privatwald: 12.08.2015 - 31.12.2020
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Öffentliche Begünstigte:
- Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
- Andere Begünstigte:
- Die Höhe der Förderung beträgt 90%.
- Untergrenze:
- 500 EUR je Vorhaben beziehungsweise,
- 12.500 EUR bei öffentlichen Begünstigten.