Zum 31.12.2020 sind die Körperschaftswald-RL und die Privatwald-RL ausgelaufen. Anträge können dennoch auf den Formularen der ausgelaufenen Richtlinie gestellt werden. Eine Bewilligung oder eine Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist jedoch bis auf weiteres nicht möglich.

Waldumbau

ELER

Nordrhein-Westfalen

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Nordrhein-Westfalen 2014-2020 (Version 1.3).

Kurzbeschreibung

Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels.

Förderziel

Umsetzung der bundesdeutschen "Waldstrategie 2020" sowie Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften gemäß Schwerpunktbereich a der Priorität 4 und zur Förderung der Kohlenstoff-Speicherung und -Bindung in der Forstwirtschaft gemäß Schwerpunktbereich e der Priorität 5. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.

Fördergegenstände

Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Zuwendungsempfänger

Begünstigte können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sein.

Förderfähige Gebietskulisse

Gesamtes Programmgebiet NRW. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Nordrhein-Westfalen ab Seite 149 entnommen werden.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Beschreibung

Wortlaut der Nationalen Rahmenregelung (NRR):

Ziel der Förderung ist die Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels. Gefördert werden ökologische Verbesserungen wie der Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit Wurf, Bruch oder sonstigen Schadereignissen. Die Wiederaufforstung und die Verjüngung mit denselben Arten und dem Ziel der Beibehaltung derselben Bestandsstruktur ist nicht förderfähig. Förderfähig ist der Umbau von Wäldern durch Hinzufügen der fehlenden strukturellen Elemente oder der Umbau von Wäldern mit nicht standortheimischen Baumarten zu naturnahen Mischwäldern oder von Wäldern mit einem geringen ökologischen Nutzen zu Mischwäldern mit einem höheren ökologischen Nutzen und mit einer höheren Kapazität zur Anpassung an den Klimawandel. Der Umbau von nadelholzbetonten Wäldern in laubholzreiche Bestände bzw. die Wiederherstellung der Baumartenmischung entsprechend der natürlichen Waldgesellschaft trägt in hohem Maße zur Förderung der Biodiversitätsziele im Wald bei. Die Baumartenzusammensetzung gilt als wesentliches Kriterium für den Biotopwert des Waldes und ist Schlüsselfaktor jeglicher Naturnähebewertungen. Die Zusammensetzung der Baumarten eines Waldes beeinflusst seine übrige Biodiversität (Flora und Fauna). Je vielfältiger ein Baumbestand zusammengesetzt ist, umso mehr andere Pflanzen und Tiere weist er in der Regel auf. Durch Voranbau, Unterbau und Wiederaufforstung dient diese Maßnahme unter anderem dazu, Monokulturwälder mit regelmäßigen Beständen (Bäumen desselben Alters) in Mischbestände mit unregelmäßigen Beständen (Bäume unterschiedlichen Alters) umzubauen.

 

Abweichend von der Nationalen Rahmenregelung (NRR):

Es wird in NRW die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen nicht gefördert.

 

Förderfähige Kosten:

Wortlaut der Nationalen Rahmenregelung (NRR):

Aufgrund des vielfältigen Charakters der Einzelvorhaben erfolgt die Beschreibung über die spezifischen förderfähigen Kosten auf Ebene der Länder und wo entsprechend erforderlich, im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum.

 

1. Wiederaufforstung sowie Vor- und Unterbau (einschließlich Naturverjüngung)
    mit standortgerechten Baum- und Straucharten durch Saat und Pflanzung
    einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung, Schutz der Kultur sowie
    Pflege während der ersten 5 Jahre. Dabei ist ein hinreichender Anteil
    standortheimischer Baumarten einzuhalten.
2. Förderfähig sind Nachbesserungen, wenn bei den geförderten Kulturen
    aufgrund natürlicher Ereignisse (z. B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung,
    nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30% der Pflanzenzahl
    oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer
    den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem
    geförderten Kulturtyp entsprechen.

 

Konkretisierung der Nationalen Rahmenregelung (NRR):

  • Sach- und Dienstleistungen Dritter sowie Eigenleistungen für nachfolgende Waldumbauvorhaben:
    • Mechanische Bodenvorbereitung für Saatflächen.
    • Kulturbegründung durch Saat oder Pflanzung.
    • Auspflanzen von Fehlstellen in Naturverjüngungen.
    • Nachbesserungen in geförderten Kulturen.
    • Mechanischer Wildschutz (Einzelschutz, Weisergatter).

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Maßnahmen sollen auf der Grundlage von Planungen nach der Vorhabenart Vorarbeiten, von vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung oder Forsteinrichtung oder von forstfachlichen Stellungnahmen durchgeführt werden.
  • Förderungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut.
  • Die Begünstigten müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem Begünstigten zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.

Auswahlverfahren

1. Stichtagsregelung: Es werden Stichtage zur Vorhabensauswahl festgelegt.
    Anträge können kontinuierlich gestellt werden.
2. Ranking und Projektauswahl werden auf der Grundlage eines Punkterasters mit
    differenzierten Auswahlkriterien ermittelt.
3. Es ist eine Mindestpunktzahl zu erreichen.

Laufzeit

  • Förderung Körperschaftswald: 12.10.2015 - 31.12.2020
  • Förderung Privatwald: 12.08.2015 - 31.12.2020

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Öffentliche Begünstigte:
    • Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
  • Andere Begünstigte:
    • Die Höhe der Förderung beträgt:
      • 70% der kalkulierten Kosten bei Anlage von Mischkulturen mit mindestens 70% Laubholzanteil sowie Voranbau mit Weißtanne. 
      • 80% der kalkulierten Kosten bei Anlage von Laubbaumkulturen mit bis zu 20% Nadelholzanteil sowie bei Naturverjüngungsverfahren.
    • Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Begünstigten und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderungsfähig bis zu 80% der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
    • Sachleistungen der Begünstigten sind förderungsfähig bis zu 80% des Marktwertes.
    • Auf den Ausgabenachweis wird verzichtet und die Förderung als Festbeträge auf der Grundlage kalkulierter Pauschalen mit den o. g. Fördersätzen festgesetzt.
  • Untergrenze:
    • 500 EUR je Vorhaben beziehungsweise,
    • 12.500 EUR bei öffentlichen Begünstigten.

 

Die Fördersätze finden auch Anwendung bei Pauschalen und Festbeträgen. Die Pauschalen und Festbeträge sowie entsprechende Höchstbeträge werden per Erlass festgelegt.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Bundeswaldgesetz (BWaldG) Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft.
  • Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG).
  • GAK-Rahmenplan.

Handlungsfelder

Nachhaltige Risikovorsorge und Anpassung an den Klimawandel Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Risikovorsorge bzw. Anpassung in der Land- und Forstwirtschaft
  • Naturschutz und Landschaftspflege
  • Inwertsetzung und Entwicklung von Natur, Landschaft sowie Flächen

Stand: Juli 2021