Schutz- und Bewirtschaftungskonzepte Naturschutz / Investiver Naturschutz - Kulturelles Erbe

ELER

Nordrhein-Westfalen

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Nordrhein-Westfalen 2014-2020 (Version 1.3).

Kurzbeschreibung

Förderung von Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes im Offenland, Grunderwerb von Offenlandflächen, Wald- und sonstigen Flächen zur naturschutzfachlich bedingten Nutzung sowie Förderung des Umweltbewusstseins.

Förderziel

Schwerpunktbereich 4a sowie die Erfüllung der Natura-2000-Verpflichtungen sowie die Umsetzung der Biodiversitätsstrategie 2050 des Landes Nordrhein-Westfalen.

Fördergegenstände

Information, Kommunikation, Beteiligung, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Zuwendungsempfänger

  • Gemeinden und Gemeindeverbände.
  • Träger von Naturparken, die NRW-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie anerkannte Naturschutzvereine und -verbände.
  • Biologische Stationen und deren Trägervereine mit Ausnahme der Maßnahme der Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten.
  • Sonstige juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Länder und des Bundes.

Förderfähige Gebietskulisse

Gebietskulisse Ländlicher Raum. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Nordrhein-Westfalen ab Seite 149 entnommen werden.

Art der Unterstützung

Zuschuss

Beschreibung

Für die Sicherung des Schutzgebietssystems Natura 2000 trägt NRW eine besondere europäische Verantwortung. Daher ist die Förderung mit europäischer Unterstützung folgerichtig, denn innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten sind insbesondere landwirtschaftsabhängige Lebensräume und ihr Arteninventar nicht selten durch intensive Nutzung oder aber durch Nutzungsaufgabe auf ungünstigen Standorten in ihrem Bestand bedroht.

 

Die investiven Maßnahmen Naturschutz einschließlich des Grunderwerbes werden seit der letzten Förderperiode 2007 angeboten und stellen ein wirksames Instrument dar, die Lebensraum und Arten entsprechend der Biodiversitätsstrategie umzusetzen und den PAF zu unterstützen. Diese Teilmaßnahme setzt u. a. die bewährten Vorhabensförderungen der ausgelaufenen Programmperiode fort, wobei auch für die Zukunft die objektiven Probleme für eine ambitionierte Umsetzung einkalkuliert werden müssen. Diese bestehen insbesondere in der begrenzten Bereitschaft von Landeigentümern, angesichts der dynamischen Preisentwicklung auf dem Markt land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen, geeignet erscheinende Areale zum Ankauf durch das Land anzubieten. Im Fokus der Realisierung stehen vor allem großflächige, landschaftsbildprägende Vorhaben, wie z. B. Erhaltung und Wiederherstellung von Offenlandschaften. Potenziell kommen auch Moorrenaturierungen in Betracht. Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins (z. B. Informationstafeln, Besucherplattformen) dienen insbesonders der Erhöhung der Akzeptanz von Naturschutzmaßnahmen.

 

Die Schutz- und Bewirtschaftungskonzepte sowie die investiven Maßnahmen im Rahmen der Vorhabensart "kulturelles Erbe Naturschutz" dienen unmittelbar naturschutzfachlichen Zielsetzungen, der Sicherung und Verbesserung der Biodiversität und sind Voraussetzung und Bestandteil der Erfüllung der Natura 2000-Verpflichtungen.

 

Gefördert werden: 

  • Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes im Offenland.
  • Der Grunderwerb von Offenlandflächen, Wald- und sonstigen Flächen zur Herausnahme aus der Nutzung bzw. zur naturschutzfachlich bedingten Nutzung.
  • Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins in den Natura 2000 Gebieten und Gebieten mit hohem Naturwert.

 

Gekauft werden können Flächen oder Tauschflächen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Projektes.

Die Fläche wird aus der wirtschaftlichen Nutzung herausgenommen oder eine extensive Folgenutzung oder Biotopgestaltung ist naturschutzfachlich bedingt. Gem. Art. 69 Abs. 3b der VO 1303/2013 vom 17.12.2013 dürfen die Grunderwerbskosten grundsätzlich nicht über 10% der förderfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens liegen; in begründeten Ausnahmefällen kann für Umweltschutzvorhaben ein höherer Prozentsatz gewährt werden. Von dieser Ausnahmeregelung wird bei dieser Förderung, die vorrangig der Umsetzung von Natura 2000 sowie der EU-artenschutzrechtlichen Verpflichtungen und der Förderung der Biodiversität dient, Gebrauch gemacht.

Die besondere naturschutzfachliche Bedeutung der Fläche und/oder des Vorhabens wird im Einzelfall durch die Naturschutzbehörde geprüft und dokumentiert. Die Flächen werden für den Naturschutz dauerhaft gesichert.

 

Förderfähige Kosten:

Bemessungsgrundlage der Förderung sind die als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben der Maßnahme.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und sonstige Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen haben sowie Personaleinsatz und Sachmittel von juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Begünstigte.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Maßnahme wird in NRW durchgeführt.
  • Vorlage einer Begründung, dass die Maßnahme dem Biotop- und Artenschutz (bzw. der Lebensräume) dient.
  • Vorlage einer Begründung, dass beim Grunderwerb die besondere Bedeutung der Fläche für den Naturschutz vorliegt.

Auswahlverfahren

Anträge können laufend gestellt werden. Die Auswahlkriterien werden nach der naturschutzfachlichen Bedeutung der Maßnahme, nach Schutzgebietskategorien und Priorisierung der Maßnahmen festgelegt. Das Ranking-Verfahren wird mit einem Punktesystem hinterlegt und stichtagsbezogen durchgeführt. Ein Schwellenwert wird wegen der besonderen Bedeutung für den Naturschutz nicht festgelegt.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 29.07.2015

Ende der Maßnahme: 31.12.2020

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Bei öffentlichen Begünstigten beträgt der Fördersatz 100%.
  • Für nicht-öffentliche Begünstigte gilt:
    • Bei Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes: 90%.
    • Beim Grunderwerb: 90%.
    • Bei Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins: 80% der als förderfähig anerkannten Gesamtausgaben der Maßnahme.
  • Festbetragsfinanzierung bei Streuobstwiesenanpflanzung und Kopfbaumschnitt:
    • Förderhöhe Streuobstwiesenanpflanzung 110 €/Baum.
    • Förderhöhe Kopfbaumschnitt 60 €/Baum.
  • Bagatellgrenze der Förderung:
    • Bei Gemeinden/Gemeindeverbänden 12.500€.
    • Bei sonstigen 1000€.

Ansprechpartner

Bezirksregierung Arnsberg

Bezirksregierung Detmold

Bezirksregierung Düsseldorf

Bezirksregierung Köln

Bezirksregierung Münster

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Inwertsetzung und Entwicklung von Natur, Landschaft sowie Flächen
  • Naturschutz und Landschaftspflege

Stand: Juli 2021